Wer in einem Neubaugebiet eine Eigentumswohnung kauft, sollte wissen, dass eine nachfolgend in der Nähe errichtete Wertstoffsammelstelle

…. keinen Sachmangel der Eigentumswohnung begründet und in einem solchen Fall,

  • sofern im notariellen Kaufvertrag keine negative Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Wertstoffsammelanlage getroffen wurde,

der Verkäufer nicht wegen Abwertung der Wohnung,

  • infolge der von der Wertstoffsammelanlage ausgehenden Beeinträchtigungen,

auf Schadensersatz in Anspruch genommen kann.

Mit Urteil vom 21.01.2020 – I-21 U 46/19 – hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Klage von Käufern einer,

  • in einem größeren, noch nicht fertiggestellten Neubaugebiet gelegenen,

Eigentumswohnung abgewiesen, die,

  • weil auf der anderen Straßenseite gegenüber ihrer von einem Bauträger für rund 550.000 Euro erworbenen Wohnung von der Stadt eine Containeranlage für Altglas und Altpapier errichtet wurde,

von dem Bauträger mit der Begründung,

  • dass die erworbene Wohnung wegen der von der Containeranlage ausgehenden optischen Beeinträchtigungen und Lärm- und Geruchsbelästigungen, 30.000 Euro weniger wert sei,

Schadensersatz verlangt hatten.

Begründet hat der Senat die Klageabweisung u.a. damit, dass die Sicherstellung einer ökologisch sinnvollen Abfallentsorgung zum urbanen Leben,

  • auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen,

gehört und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen unvermeidbar und als sozialadäquat hinzunehmen seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).

Fazit:
Vor dem Kauf bei der Stadt erkundigen, wo die Errichtung von Wertstoffsammelstellen geplant sind.