Tag Abgasmanipulation

Dieselgate: OLG Düsseldorf entscheidet, dass Porsche aufgrund Abgasmanipulation dem Käufer eines Porsche Cayenne

…. mit Dieselmotor Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen muss.

Mit Urteil vom 30.01.2020 – I-13 U 81/19 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein Käufer am 19.02.2016 zum Preis von 70.754,19 Euro einen Porsche Cayenne,

  • in dem ein Dieselmotor des Herstellers Audi 3.0 l EU 6 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut war,

erworben hatte, entschieden, dass

  • die Porsche AG als Fahrzeugherstellerin

dem Fahrzeugkäufer

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

die Schäden ersetzen muss, die

  • aus der Manipulation der Abgas- und Motorsteuerungssoftware und
  • der damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen für das Fahrzeug resultieren.

Danach hätte die Porsche AG als Fahrzeugherstellerin,

  • nachdem sie Ende 2015 von der US-Umweltbehörde auf Abgasmanipulationen hingewiesen worden war,

im Kontext der längeren Vorgeschichte, des Ausmaßes sowie der Reichweite des Abgasskandals Anlass gehabt,

  • aktiv zu prüfen, ob die von ihr in ihre Fahrzeuge eingebauten Fremdmotoren den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und
  • nicht davor die Augen verschließen dürfen.

Übrigens:
Ein Leasingnehmer,

  • der ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug geleast hat und
  • dem gegen den Fahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht,

kann von dem Fahrzeughersteller die Erstattung

  • der an den Leasinggeber geleisteten Anzahlung,
  • der Leasingraten und
  • der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption

verlangen, unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile.

Das hat der 13. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Dieselgate: Was Besitzer eines Mitsubishis wissen sollten

Auch der Autobauer Mitsubishi steht jetzt in dem Verdacht verschiedene seiner Dieselfahrzeuge mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet zu haben.

Es handelt sich um die Vierzylinder-Dieselfahrzeugmodelle mit

  • 1,6 Litern Hubraum ab September 2015 und
  • 2,2 Litern Hubraum ab November 2012,

der Abgasnormen Euro 5 sowie 6, die

  • möglicherweise erkennen sollen, ob sie sich auf einem Prüfstand befinden und
  • die Grenzwerte insbesondere für Stickoxide zwar auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Realbetrieb einhalten.

Wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der Fahrzeugkäufer hat die Staatsanwaltschaft deutsche Niederlassungen von Mitsubishi durchsucht.

  • Bestätigt sich der Verdacht der Abgasmanipulation drohen den Besitzern dieser Fahrzeuge nicht nur Fahrverbote, sondern die Stilllegung ihrer Fahrzeuge (Quellen: t-online und ntv.de).

Übrigens:
Ebenfalls in Verdacht der Abgasmanipulation steht schon seit längerem die

  • Daimler AG.

Vergleiche dazu u.a. den Blog „Dieselgate: Was Besitzer eines Mercedes-Diesel wissen sollten“.

Dieselgate: VW zahlt wegen der Wertminderung der vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen der österreichischen Polizei

…. Entschädigung an Österreich.

Erstaunlich was mit dem Staat Österreich, aber nicht oder nur sehr schwer mit den VW Kunden in Deutschland möglich ist.

  • Laut Medienberichten hat sich VW, wegen der etwa 2100 im Fuhrpark der österreichischen Polizei vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge, mit dem österreichischen Staat auf die Zahlung einer Entschädigung geeinigt.

Ein entsprechender Vergleich ist zwischen dem österreichischen Importeur Porsche Austria GmbH und dem Staat Österreich geschlossen worden.

  • Mit der Entschädigung, über deren Höhe stillschweigen vereinbart worden ist – Österreich hatte ursprünglich 2,6 Millionen Euro gefordert – ist die an den Fahrzeugen durch die Abgasmanipulation eingetretene Wertminderung abgegolten worden (Quellen: LTO Legal Tribune Online, NDR, ntv sowie Handelsblatt vom 30.12.2019).

Dieselgate: OVG Münster entscheidet, dass Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet sind

Mit zwei Beschlüssen vom 17.08.2018 – 8 B 548/18, 8 B 865/18 – hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster darauf hingewiesen, dass Halter von Dieselfahrzeugen,

  • in die vom Hersteller eine, zu Abgasmanipulationen führende, unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und
  • deren Entfernung dem Hersteller vom Kraftfahrbundesamt aufgegeben worden ist, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen,

verpflichtet sind an ihren Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen zu lassen, wenn

Betroffene Autobesitzer,

  • die wegen der Abgasmanipulation zivilrechtliche (Schadensersatz)Ansprüche gegen den Fahrzeugverkäufer oder -hersteller geltend machen wollen,

sollten sich deshalb rechtzeitig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob es erforderlich ist,

  • ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren, zur gerichtsverwertbaren Dokumentation des derzeitigen Zustands ihres Fahrzeuges, durchzuführen.

Dieselgate: VG Stuttgart stellt fest, dass Dieselfahrzeuge mit einer Abschalteinrichtung sich nicht

…. in vorschriftsmäßigem Zustand befinden.

Mit Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit Dieselmotor,

  • in denen der Hersteller eine Abschalteinrichtung verbaut hat, die zu Abgasmanipulationen führt (sog. Schummelsoftware),

ohne Nachrüstung nicht der Typengenehmigung entsprechen, sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden und

  • die zuständige Straßenverkehrsbehörde demzufolge berechtigt ist, den Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu untersagen,
  • wenn die Fahrzeugeigentümer nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilnehmen und das Fahrzeug keinem Software-Update unterziehen (Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.06.2018).

Betroffene Autobesitzer,

  • die wegen einer Abgasmanipulation Schadensersatz von dem Fahrzeughersteller verlangen wollen,

sollten sich deshalb (rechtzeitig) von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob es erforderlich ist,

  • sein Fahrzeug unverändert zu lassen, es abzumelden und außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs zu lagern, um es für einen Sachverständigen vorzuhalten (wobei damit verbundene Kosten mit in einem gegen den Hersteller gerichteten Zivilverfahren geltend gemacht werden können)

bzw.

  • ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren, zur gerichtsverwertbaren Dokumentation des derzeitigen Zustands seines Fahrzeuges, durchzuführen.

Dieselgate: VG Köln stellt fest, dass mit einer Abschalteinrichtung ausgestattete Dieselfahrzeuge sich nicht

…. in vorschriftsmäßigem Zustand befinden.

Mit Beschluss vom 29.05.2018 – 18 L 854 /18 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit Dieselmotor,

  • in denen eine Abschalteinrichtung eingebaut ist,
    • die erkennt, ob sich ein Auto auf einem Prüfstand befindet,
    • nur dort den Stickoxidausstoß reguliert,
    • während die Abgaswerte im Fahrbetrieb auf der Straße sehr viel höher sind,

nicht der erteilten Typengenehmigung entsprechen, diese Fahrzeuge sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden und

  • die zuständige Straßenverkehrsbehörde demzufolge berechtigt ist, von den Fahrzeugbesitzern Mängelbeseitigung zu verlangen.

Besitzer von Dieselfahrzeugen mit einer Abschalteinrichtung müssen nach dieser Entscheidung auf Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde ein Software-Update durchführen lassen (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 30.05.2018).

Betroffene Autobesitzer,

  • die wegen einer Abgasmanipulation Schadensersatz von dem Fahrzeughersteller verlangen wollen,

sollten sich deshalb rechtzeitig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob es erforderlich ist,

  • zur gerichtsverwertbaren Dokumentation des derzeitigen Zustands seines Fahrzeuges ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

Dieselgate – LG Duisburg spricht vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugbesitzer Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zu

Mit Urteil vom 19.02.2018 – 1 O 178/17 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Duisburg entschieden, dass, wenn ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer Motorensteuergerätesoftware in Verkehr bringt,

  • die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchfährt, und
  • die in diesem Fall die Schadstoffemissionen im Vergleich zum normalen Straßenbetrieb reduziert,

dem Käufer eines solchen Fahrzeugs gegen den Hersteller

  • ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB zusteht.

Ein sittenwidriges Handeln des Herstellers,

  • der sich, wie die Kammer ausgeführt hat, das Verhalten von leitenden Angestellten des Unternehmens, zu denen insbesondere die Leiter der Motoren- und Softwareentwicklungsabteilungen gehören, entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen müsse,

liege deswegen vor, weil durch Täuschung der staatlichen Prüfungsbehörden und der Verbraucher versucht worden sei, auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen den Umsatz des Unternehmens zu steigern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens weiter auszubauen.

Übrigens:
Dass in Fällen einer solchen Abgasmanipulation

  • der Fahrzeughersteller schadensersatzpflichtig ist und
  • den Fahrzeugerwerbern den ihnen aus dem Fahrzeugkauf entstandenen Schaden ersetzen muss,

haben u.a. auch entschieden, das LG Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 –, das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 26.01.2017 – 9 O 7324/16 –, das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –, das LG Kleve mit Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 –, das LG Paderborn mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – , das LG Baden-Baden mit Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –, das LG Offenburg mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, das LG Arnsberg mit Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –, das LG Osnabrück mit Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –, das LG Krefeld mit Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 – sowie vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und das LG Würzburg mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 –.

Dieselgate – Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeugbesitzer sollten beachten, dass mit Ablauf des 31.12.2018

…. bestehende Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeugs, beispielsweise die VW AG, verjähren, wenn nicht noch im Jahr 2018 Klage erhoben wird.

Dass, wenn von Fahrzeugherstellern Dieselkraftwagen, unter Verschweigen in den Verkehr gebracht worden sind,

  • dass sie in diese eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert haben, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird und die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden,

der Erwerber eines solchen Fahrzeugs

  • von dem Hersteller wegen sittenwidriger Schädigung

Ersatz der ihm aus dem Fahrzeugkauf entstanden Schäden verlangen kann, haben u.a. entschieden, das Landgericht (LG) Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 –, das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 26.01.2017 – 9 O 7324/16 –, das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –, das LG Kleve mit Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 –, das LG Paderborn mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – , das LG Baden-Baden mit Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –, das LG Offenburg mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, das LG Arnsberg mit Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –, das LG Osnabrück mit Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –, das LG Krefeld mit Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 – sowie vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und das LG Würzburg mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 –.

Übrigens:
Die 2. Zivilkammer des LG Ravensburg hat mit Urteil vom 09.01.2018 – 2 O 171/17 – darauf hingewiesen,

  • dass im Falle einer solchen Abgasmanipulation, der infolge dessen bei der Auslieferung des Fahrzeugs bestehende Mangel durch ein Software-Update nicht vollständig beseitigt wird, weil dem Fahrzeug weiterhin ein merkantiler Minderwert anhaftet

und mit Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf darauf hingewiesen,

  • dass für Schadensersatzklagen gegen die Volkswagen-AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und Rechtsschutzversicherer für solche Klagen eine Deckungszusage erteilen müssen.

Dieselgate: LG Würzburg entscheidet: Fahrzeugbesitzer kann vom Hersteller des erworbenen manipulierten Dieselfahrzeugs Schadensersatz

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und somit den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung, ersetzt verlangen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Das Landgericht (LG) Würzburg hat mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 – entschieden, dass ein Fahrzeughersteller der Dieselkraftwagen mit einer Motorsteuerungssoftware ausstattet,

  • die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf den Stickoxidausstoß so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Stickoxidwerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird sowie die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden

und unter Verschweigen dieser,

vorgenommenen Abgasmanipulation in den Verkehr bringt,

  • durch eine gegen die guten Sitten verstoßende schädigende Handlung,

denen vorsätzlich einen Schaden zufügt, die in dem guten Glauben,

  • dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr sowie die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten und
  • dieses ohne weitere zusätzliche spätere Maßnahmen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf,

ein solches Fahrzeug von einem Verkäufer erwerben und dass,

  • sofern es sich bei dem Fahrzeughersteller um eine Aktiengesellschaft (AG) handelt,
  • deren Haftung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –),

die schädigende Handlung der Aktiengesellschaft gemäß § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen ist, wenn

Dabei besteht der Schaden im Sinne des § 826 BGB, den ein Fahrzeugerwerber erleidet, darin, dass dieser mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet wird,

  • weil er einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Fahrzeugverkäufer geschlossen hat,

den er,

  • wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Fahrzeug mit einer gesetzlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und damit mangelhaft ist,

nicht geschlossen hätte.

Als Schadensersatz vom Hersteller verlangen, so das LG, kann der Fahrzeugerwerber daher

  • den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

LG Hildesheim verurteilt Volkswagen AG wegen Abgasmanipulation zur Kaufpreiserstattung

Mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hildesheim die Beklagte, die Volkswagen AG, verurteilt, dem Kläger, einem Käufer eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten neuen PKW Skoda Yeti 2.0 TDI Elegance Plus Edition,

  • bei dem die Motorsteuerung von der Beklagten so programmiert worden war,
  • dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im „Echtbetrieb“ auf der Straße,

den Kaufpreis von 26.499,99 € gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten.

Begründet hat die Kammer die Entscheidung u.a. damit, dass von der Beklagten eine gesetzeswidrige, gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstoßende, Manipulation der Motorsteuerung vorgenommen worden sei, durch die die Beklagte

  • nicht nur in einer nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise dem Kläger einen Schaden zugefügt,
  • sondern auch den Tatbestand des Betruges nach § 263 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht habe.

Es liege, so die Kammer, eine verwerfliche Verbrauchertäuschung vor, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben würde.

Da es sich bei dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware um eine Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite handle, bei der kaum anzunehmen sei, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen wurde, sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte die Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe (Quelle: Pressemitteilung des LG Hildesheim vom 17.01.2017.

Ob dieses erstmals einer Klage gegen die Volkswagen AG stattgebende Urteil Bestand hat bleibt abzuwarten.