Was mit dem Verkauf einer Immobilie beauftrage Makler und deren Auftraggeber wissen sollten

Mit Urteil vom 07.05.2021 – 1 O 40/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass Makler, die 

  • von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie 

beauftragt worden sind, 

  • die Pflicht 

haben, ihren Auftraggeber vor möglichen 

  • Risiken beim Grundstücksgeschäft 

zu warnen sowie über die 

  • Bonität eines möglichen Vertragspartners 

aufzuklären und dass sie,   

  • bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, 

ihren Auftraggeber sogar von dem Verkauf 

  • abraten

müssen.

Demzufolge kann ein mit dem 

  • Verkauf einer Immobilie beauftragter 

Makler, der seinen Auftraggeber von einem Verkauf an einen zum Kauf bereiten Interessenten abrät, weil 

  • beispielsweise kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorliegt und 
  • er deshalb Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kaufinteressenten hat, 

von einem enttäuschten Kaufinteressenten, 

  • mit dem es aufgrund dessen nicht zu einem Vertragsschluss kommt und 
  • dem dadurch finanzielle Schäden entstanden sind,

grundsätzlich auch nicht mit der Begründung,

  • dass der Makler den Vertragsschluss zu Unrecht vereitelt habe,

auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).