…. beispielsweise zum Beweis dafür, dass es sich bei ihnen nicht um die Person handelt, die auf einem anlässlich einer Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung gefertigten Messfoto abgebildet ist.
Ein Betroffener, dem vorgeworfen wird, die auf einem Messperson abgebildete Person zu sein, die mit einem Kraftfahrzeug eine Geschwindigkeitsüber- oder Abstandsunterschreitung begangen hat
- und der durch einen Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens unter Beweis stellen will,
- dass er zur Tatzeit nicht der Führer des Tatfahrzeugs war,
genügt den an einen förmlichen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung nicht,
- wenn er lediglich die Negativtatsache „unter Beweis“ stellt,
- nicht Fahrer des Tatfahrzeugs zur Tatzeit gewesen zu sein.
Denn damit wird nur das von dem Betroffenen erhoffte Beweisziels „unter Beweis“ gestellt.
- Den Schluss aber, ob die auf dem Messfoto abgebildete Person der Betroffene bzw. nicht der Betroffene ist, hat allein das Gericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise zu ziehen.
Ein Betroffener muss deshalb,
- wenn es ein nach den Regeln des Strengbeweisverfahrens zu behandelnder Beweisantrag sein soll,
Angaben machen auch
- entweder dazu, welche bestimmte („verwechselungsgeeignete“) Person anstelle des Betroffenen das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat bzw. auf dem Beweisfoto abgebildet ist oder
- aber wenigstens dazu, welche bestimmten morphologischen oder sonstigen Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 17.03.2017 – 3 Ss OWi 264/17 – hingewiesen.