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AG München erklärt Haftungsbeschränkung wegen Unverständlichkeit für unwirksam

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere auch haftungsbeschränkende Klauseln, klar und verständlich sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 15.04.2016 – 274 C 24303/15 – hingewiesen und die haftungsbeschränkende Klausel,

  • „Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft“,

die von einem Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports, der sich seinen Mitgliedern gegenüber zur Pannen- und Unfallhilfe verpflichtet hatte, in seine allgemeinen Vertragsbedingungen aufgenommen worden war,

  • für unwirksam erklärt.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte

  • ein für den Verein tätiger Pannenhelfer im Rahmen einer Pannenhilfe den Pkw eines Vereinsmitglieds fahrlässig beschädigt,
  • das Vereinsmitglied deswegen von dem Verein Schadensersatz verlangt und
  • der Verein, unter Hinweis, dass kein grob fahrlässiges Verhalten des Pannenhelfers vorgelegen habe, sich auf die obige in seinen allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung berufen.

Begründet hat das AG die Unwirksamkeit der haftungsbeschränkenden Klausel, mit der der Verein seine Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zu beschränken versucht hatte, damit, dass die Klausel gegen das Verständlichkeitsgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.
Denn der Begriff „wesentliche Hauptpflichten“ sei zu vage und werde auch weder durch eine abstrakte Erklärung noch durch Regelbeispiele näher erläutert, so dass, was die Haftungsbeschränkung umfasse, für einen typischen Verbraucher nicht hinreichend verständlich sei (Quelle: Pressemitteilung des AG München 43/16 vom 03.06.2016).

Patient muss bei Absage eines OP-Termins keinen Schadensersatz zahlen

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 28.01.2016 – 213 C 27099/15 – in einem Fall, in dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Wahlleistungsvertrages einer Schönheitsklinik für eine Operation geregelt war, dass die Klinik

  • bei Absage oder Verschiebung eines durch den Patienten zugesagten Eingriffstermins stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto erhebt sowie
  • bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins eine Stornogebühr,
    • die bei Absage weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40%,
    • innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60% und
    • innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff oder bei Abwesenheit am Eingriffstag 100% des Gesamtrechnungsbetrags brutto beträgt,

entschieden,

  • dass diese AGBs wegen unangemessener Benachteiligung der Patienten unwirksam sind.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • der Patient nach der Regelung in den AGB für den Fall einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff nicht nur 100 Prozent des Bruttobetrags vergüten, sondern auch noch eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro zahlen und demnach bei kurzfristiger Absage des Eingriffs mehr bezahlen müsste als er bei Durchführung des Eingriffs zu leisten hätte und
  • außerdem nicht berücksichtigt werde, dass die Klinik bei Absage eines Operationstermins sich Aufwendungen wie Medikamente und Verbrauchsmaterialen, Strom- und Reinigungskosten erspare, die zugunsten des Patienten abzuziehen seien.

Abgesehen davon müsse ein Patient jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in den Körper oder seine Gesundheit zulassen will und dieses Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit ist schützenswerter als das wirtschaftliche Interesse des Behandlers, das demzufolge zurückzutreten hat.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 29.04.2016 – 34/16 – mitgeteilt.

Wenn man ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages erhält

Wie lange ist ein Anbietender an ein Angebot gebunden bzw. wann erlischt sein Angebot und kann demzufolge nicht mehr wirksam angenommen werden und wer muss, wenn die Annahme erklärt wird, aber die Rechtzeitigkeit der Annahme streitig ist, beweisen, dass die Annahme des Vertragsangebots rechtzeitig erfolgt ist?

§ 147 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt dazu,

  • dass ein einem Anwesenden oder ein mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachter Antrag nur sofort (= Abs. 1),
  • während ein einem Abwesenden gemachter Antrag (nur) bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (= Abs. 2).

Zu der Frage, bis wann bei einem gegenüber einem Abwesenden abgegebenen Antrag auf Abschluss eines Vertrags der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf,

  • hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 24.02.2016 – XII ZR 5/15 – darauf hingewiesen,

dass diese nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Frist im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB sich zusammen setzt aus

  • der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger,
  • dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie
  • der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden und

die Annahmefrist daher schon beginnt

  • mit der Abgabe der Erklärung und
  • nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger (BGH, Urteile vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 – und vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –).

Die Überlegungszeit bestimmt sich vor allem nach der Art des Angebots, wobei nach seinem Inhalt zu beurteilen ist, ob der Antragende die Behandlung des Angebots als eilbedürftig erwarten darf.

  • Zu den regelmäßigen Umständen gehören auch verzögernde Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste (BGH Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 – und vom 19.12.2007 – XII ZR 13/06 –),
  • wobei als solche etwa in Betracht kommen,
    • die Organisationsstruktur großer Unternehmen,
    • die Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen (BGH, Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99 –) oder
    • auch absehbare Urlaubszeiten (vgl. BGH Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99 –), sofern von einem verzögernden Einfluss auf die Bearbeitungsdauer auszugehen ist.

Geht es beispielsweise

  • um den Abschluss eines Mietvertrages wird der Antragende – selbst bei einem solchen über Gewerberaum mit hoher Miete – regelmäßig binnen zwei bis drei Wochen erwarten können, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt (vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg Urteil vom 14.02.2008 – 8 U 165/07 –),
  • während bei anderen Vertragsarten und selbst bei finanzierten Bauträgerverträgen oder dem finanzierten Kauf einer Eigentumswohnung, dessen Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, die Annahmefrist in der Regel vier Wochen betragen wird (BGH, Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 – und vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 –).

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Annahme

  • hat grundsätzlich der, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet.
    Er hat das Zustandekommen des Vertrags und damit auch die Rechtzeitigkeit der Annahme zu beweisen.
  • Den anderen Vertragspartner kann insoweit allenfalls eine sekundäre Darlegungslast treffen.
    Beruft sich der das Vertragsangebot Annehmende darauf, dass der Vertrag wirksam sei, hat er mithin darzulegen und zu beweisen, dass seine unter Abwesenden erfolgte Annahmeerklärung rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB zugegangen ist.

An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert auch die Umkehr der prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage verbunden ist (BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – XI ZR 471/11 –).

Etwas anderes gilt nur im Sonderfall der ungerechtfertigten Bereicherung. Da hat der Bereicherungsgläubiger die Anspruchsvoraussetzung des Fehlens eines rechtlichen Grundes und damit gegebenenfalls auch die Unwirksamkeit des Vertrags mangels rechtzeitiger Annahmeerklärung zu beweisen (BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –).

Übrigens:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die einen Kunden an sein Angebot wesentlich über den in § 147 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitraum hinaus, also beispielsweise für sechs Wochen, binden, sind mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar und demzufolge in der Regel unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 17.01.2014 – V ZR 5/12 – und vom 26.02.2016 – V ZR 208/14 –).
Nur dann, wenn der Klauselverwender für die längere Bindungswirkung ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann, hinter welchem das Interesse des Kunden an dem baldigen Wegfall seiner Bindung zurück stehen muss, ist eine solche Klausel nicht unangemessen (BGH, Urteile vom 11.06.2010 – V ZR 85/09 –; vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 – und vom 17.01.2014 – V ZR 5/12 –).