LG Düsseldorf entscheidet: Bei Boxspringbett ist Bildung einer Besucherritze zwischen den Matratzen bei mittigem Liegen kein Mangel

Mit Urteil vom 09.05.2019 – 19 S 105/17 – hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden, dass bei Boxspringbetten

  • mit zwei getrennten Liegeflächen

kein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn

  • die beiden Matratzen und die darauf befindlichen Topper

lediglich beim Liegen in der

  • Bettmitte

auseinanderdriften und sich zwischen den zwei Matratzen eine Ritze bildet.

Begründet hat das LG dies damit, dass bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen die Matratzen und Topper

  • durch das Kopfteil sowie einen Aufnahmebügel am Fußende und
  • nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände

gegen Verrutschen gesichert sind, dies

  • jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion beruhe,
  • sondern sich als notwendiger Nachteil darstelle, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenüberstehe (Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 09.05.2019).

Übrigens:
Das LG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.08.2018 – 6 S 92/18 – entschieden, dass mittiges Schlafen eines Alleinschläfers auf einem Doppel(Boxspring)bett eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung darstellt und

  • wenn sich aufgrund dessen eine Kuhle in der Mitte des Bettes bildet,

dies deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.