Was Arbeitnehmer, die sich für Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, wissen sollten

Mit Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell,

kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub

  • für die Freistellungsphase

besteht.

Danach steht einem Arbeitnehmer,

  • der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und
  • im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden war,

mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu und muss der Urlaubsanspruch,

  • bei Vollziehung des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres,

nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Wochentage mit Arbeitspflicht berechnet werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 –),

  • wobei der Zeitraum der Freistellungsphase bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist (Quelle: Pressemitteilung des BAG).