Krankenkasse muss gesetzlich versicherten Demenzerkranken stationäre Reha-Maßnahme zahlen, wenn

…. hinsichtlich der konkret-individuellen Rehabilitationsziele (wie beispielsweise: Verlangsamung des Krankheitsprogresses, körperliche und geistige Aktivierung)

  • Behandlungsbedürftigkeit,
  • Rehabilitationsfähigkeit (aufgrund ausreichender physischer und psychischer Belastbarkeit; erforderlicher Mobilität, ausreichender Motivation, Motivierbarkeit) und
  • eine positive Rehabilitationsprognose besteht (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Mit dieser Begründunghat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.07.2018 – L 11 KR 1154/18 – in einem Fall

  • in dem die behandelnden Fachärzte für Neurologie bei einer 78-jährigen an Alzheimer leidenden Versicherten eine stationäre Reha-Maßnahme in einem speziell auf Alzheimer-Patienten ausgerichteten Therapiezentrum zur voraussichtlich günstigen Beeinflussung des Krankheitsverlaufs befürwortet sowie beantragt hatten und
  • die Versicherte, nachdem die Gewährung der Reha-Maßnahme von der Krankenkasse abgelehnt worden war, sich die Reha-Maßnahme selbst beschafft und in Begleitung ihres Ehemannes einen vierwöchigen Aufenthalt im Alzheimer-Therapiezentrum durchgeführt hatte,

die Krankenkasse verurteilt,