Was Betreuer wissen müssen, wenn nicht geschlossen untergebrachte Betreute ärztlich zwangsbehandelt werden sollen

Ärztliche Behandlungen gegen den natürlichen Willen eines Betreuten, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung deren Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können,

  • waren bisher ausschließlich auf der Grundlage des § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit nur bei nach 1906 Abs. 1 BGB freiheitsentziehend untergebrachten Betreuten möglich,

während

  • außerhalb einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ärztliche Zwangsmaßnahmen (ambulante Zwangsmaßnahmen) mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage für unzulässig erachtet wurden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11.10.2000 – XII ZB 69/00 –).

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat nunmehr mit Beschluss vom 26.07.2016 – 1 BvL 8/15 – entschieden, dass

  • es mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist, dass für Betreute, denen schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und die die Notwendigkeit der erforderlichen ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, eine ärztliche Behandlung gegen ihren natürlichen Willen unter keinen Umständen möglich ist, sofern sie zwar stationär behandelt werden, aber nicht geschlossen untergebracht werden können, weil sie sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind,
  • der Gesetzgeber deshalb verpflichtet ist, unverzüglich eine Regelung für diese Fallgruppe zu treffen und bis zu einer solchen Regelung

1906 Absatz 3 BGB auch auf stationär behandelte Betreute anzuwenden ist, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können.