Tag Änderung

Was Anwohner, die gegen erhöhten Verkehrslärm durch eine neue Straße vorgehen wollen, beachten sollten

Erhöht sich im Zuge des Ausbaus einer Straße durch die Änderung des Straßenbelags der Verkehrslärm,

  • beispielsweise durch die abschnittsweise Umgestaltung des bisher vorhandenen Asphaltbelags auf Straßenpflaster,

derart,

  • dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte überschritten werden,

müssen Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke, die deswegen gegen den Träger der Straßenbaulast Ansprüche auf

  • Folgenbeseitigung – also die Entfernung des Straßenpflasters – oder
  • Unterlassen des durch die geänderte Straßenoberfläche verursachten erhöhten Verkehrslärms,

geltend machen wollen,

  • dies innerhalb von drei Jahren tun.

Ansonsten sind diese Ansprüche verjährt.

Darauf

  • und dass maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist die Errichtung der Störungsquelle – im obigen Beispielsfall des Straßenpflasters – ist, weil sie das zentrale Ereignis für den möglichen Eingriff in Rechte der Anwohner darstellt und die Fahrten einzelner Kraftfahrzeuge über die Straße mit ihren Auswirkungen lediglich Folgen der Baumaßnahme darstellen,

hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Urteil vom 12.07.2017 – 3 K 1243/16.MZ – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz vom 20.07.2017 – 7/2017 –).

Können Reisende den Reisepreis mindern wenn sich bei der gebuchten Pauschalreise Flugzeiten ändern

…. die vertraglich nicht bindend vereinbart waren?

Das Amtsgericht (AG) München hat dies unter gewissen Voraussetzungen bejaht und mit Urteil vom 07.03.2017 – 182 C 1266 /17 – in einem Fall, in dem ein Reisender

  • über ein Internetportal bei einem Reiseveranstalter eine achttägige Pauschalreise in die Türkei zum Gesamtpreis von 792 € gebucht und

vom Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises um 173,25 € verlangt hatte, weil

  • bei der Buchung als voraussichtliche, unverbindliche Abflugzeit 01.30 Uhr sowie als Ankunftszeit 07.00 Uhr angegeben,
  • nachträglich aber die Abflugzeit auf 12.50 Uhr verschoben worden, sowie neue Ankunftszeit am Urlaubsort 18.10 Uhr war,

entschieden,

  • dass eine Reisepreisminderung in Höhe von 34,65 € berechtigt ist.

Danach

  • liegt, auch wenn Abflugzeiten vertraglich nicht bindend vereinbart sind, bei einer um elf Stunden späteren Abflugzeit, keine hinzunehmende Unannehmlichkeit, sondern ein Reisemangel vor,
  • ist bezüglich der über vier Stunden hinausgehenden, eingetretenen Verspätung eine Reisepreisminderung gerechtfertigt,
    • die sich pro Stunde auf 5% des Tagespreises beläuft,
    • was in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall 35% (= 7 Stunden x 5%) vom Tagespreis in Höhe vom 99 € (= 792 € : 8 Tage) waren

und

  • besteht neben dem Minderungsanspruch wegen dieses Mangels der erheblichen Flugverspätung gegen den Reiseveranstalter ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubsfreude nur dann, wenn diese nicht bereits mit der Minderung abgegolten ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.05.2017 – 37/17 –).

Beim Befahren einer Autobahnabfahrt mit Gabelung – Wer muss sich wann wie verhalten und wer haftet im Falle eines Unfalls?

Gabelt sich eine Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel und

  • ist ein Straßenschenkel nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen,
    • stellt das Befahren dieses Schenkels keine Änderung der Fahrtrichtung dar,
    • so dass nur der Kraftfahrer, der den anderen Schenkel befährt, seine Fahrtrichtung ändert und sich entsprechend zu verhalten hat,
  • während, wenn keiner der Schenkel deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen ist,
    • jeder Fahrzeugführer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung ändert, er dementsprechend dies als Abbiegen gemäß § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger und durch ein Sicheinordnen anzukündigen sowie – der StVO entsprechend – auf den nachfolgenden Verkehr zu achten hat.

Darauf sowie dass, wenn sich die Abfahrt einer Bundesautobahn im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel gabelt,

  • von denen keiner deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen ist

und es im Bereich dieser Gabelung zu einer streifenden Kollision zwischen zwei Fahrzeugen kommt, weil

  • der Fahrer des einen Fahrzeugs zum rechtsseitigen Vorbeifahren des vorausfahrenden anderen Fahrzeugs angesetzt hatte,
  • während der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung ansteuerte,

eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden dann in Betracht kommt, wenn

  • der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt, d.h. beim Abbiegen in den rechten Fahrbahnschenkel nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr geachtet und
  • der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat, was dann der Fall ist, wenn der Vorausfahrer seine Absicht, nach links abzubiegen, weder angekündigt, noch sich entsprechend eingeordnet hatte (vgl. § 5 Abs. 7 StVO),

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 03.06.2016 – 7 U 14/16 – hingewiesen.