Tag Anforderungen

Was gilt, wenn der Erblasser zunächst ein notarielles, später ein dazu in Widerspruch stehendes privatschriftliches Testament 

…. errichtet und nachfolgend die Abschrift des notariellen Testaments erneut unterzeichnet hat?

Mit Beschluss vom 26.01.2022 – 31 Wx 441/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem von einem Erblasser ein 

  • notarielles Testament 

errichtet, nachfolgend ein dazu in Widerspruch stehendes  

  • privatschriftliches Testament 

wirksam errichtet und später die

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Wichtig zu wissen für Patienten, die einen Arzt wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld

…. verklagen möchten sowie für Ärzte gegen die ein Haftungsprozess, beispielsweise wegen eines Hygieneverstoßes, geführt wird.

Mit Beschluss vom 18.02.2020 – VI ZR 280/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass im Arzthaftungsprozess,  

  • also wenn ein Patient Ärzte oder eine Klinik nach ärztlicher Behandlung auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, 

an die Substantiierungspflichten,

  • d.h. an den Sachvortrag, anhand dessen das Gericht beurteilen können muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge, also an den Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld erfüllt sind, 

nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind, da 

  • von Patienten keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann,
  • Patienten die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs fehlt und 
  • sie nicht verpflichtet sind, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. 

Der Patient darf sich deswegen beschränken auf den Vortrag, der 

  • die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite 
  • aufgrund der Folgen für ihn 

gestattet.

Genügt der Sachvortrag des Patienten diesen maßvollen Anforderungen und ist es der Behandlungsseite möglich und zumutbar den Sachverhalt näher aufzuklären, muss die Beklagtenseite, 

  • nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast, 

auf die Behauptungen des Patienten substantiiert, 

  • d.h. mit näheren Angaben erwidern, 

wenn das Bestreiten der Beklagtenseite nach § 138 Abs. 2 und 3 Zivilprozessordnung (ZPO) beachtlich sein soll, wobei sich die Anforderungen an diese Darlegungslast der Behandlungsseite 

  • weitgehend nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, 
  • sich richten nach der Art des im Raum stehenden Vorwurfs und 
  • im Wechselspiel zu der Tiefe des primären Vortrags des Patienten stehen. 

Beispielsweise ist, 

  • wenn der Behandlungsseite Hygieneverstöße vorgeworfen werden, die zu einer Infektion des Patienten geführt haben, 

der Patient nicht verpflichtet, 

  • mögliche Entstehungsursachen der Infektion zu ermitteln oder 
  • konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorzutragen. 

Vielmehr liegt ein schlüssiger Sachvortrag des Patienten bereits dann vor, wenn er 

  • vorgenommene Behandlungen oder 
  • Vorgänge

schildert, bei denen die Möglichkeit der Infektion bestanden hat, denn 

  • sowohl die Existenz möglicher Infektionsquellen etwa in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente, 
  • als auch die Maßnahmen, welche die Behandlungsseite im Allgemeinen und – bei Vorliegen konkreter Gefahrenquellen – im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen hat, 

entziehen sich in aller Regel der Kenntnis des Patienten, 

  • während die Behandlungsseite ohne weiteres über die entsprechenden Informationen verfügt. 

In einem solchen Fall obliegt es, 

  • wenn die primäre Darlegung des Sachverhalts durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt,

deshalb der Beklagtenseite konkret zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz bei der Behandlung des Patienten vorzutragen, etwa 

  • durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes. 

Aufgabe des Gerichts ist es danach,  

  • zu prüfen, ob der Vortrag der Beklagtenseite ihrer sekundären Vortragslast genügt und 
  • gegebenenfalls in die Beweisaufnahme einzutreten. 

Wichtig zu wissen für Käufer und Verkäufer einer Ware, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist

Ist der Kauf einer Ware für

  • Käufer und Verkäufer ein Handelsgeschäft nach § 343 Handelsgesetzbuch (HGB)

muss der Käufer nach § 377 Abs. 1 HGB die Ware

  • unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer,

soweit dies einem ordentlichen Kaufmann

  • im Rahmen der eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen im konkreten Eizelfall und
  • auch unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers

zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zumutbar ist, zu untersuchen und,

  • wenn sich ein Mangel zeigt,

dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

  • Verstößt der Käufer gegen diese Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware hinsichtlich der Mängel, die bei einer Untersuchung erkennbar waren bzw. erkennbar gewesen wären gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, mit der Folge, dass insoweit keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend gemacht werden können.

Anhaltspunkte für die Grenzen dessen, was einem Käufer zur Erfüllung seiner Untersuchungsobliegenheit zuzumuten ist, bilden vor allem

  • der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand,
  • die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten,
  • das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen.

Ist für bestimmte Bereiche des Handelsverkehrs eine besondere Art der Untersuchung des Kaufgegenstands auf etwa vorhandene Mängel

  • üblich und
  • besteht damit insoweit ein Handelsbrauch (§ 346 HGB),

kann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen, wobei, wer einen Handelsbrauch schlüssig darlegen will,

  • sich nicht mit der bloßen Behauptung begnügen darf,
    • dass in einem bestimmten Geschäftsbereich üblicherweise etwas in einer bestimmten Weise gehandhabt wird,
  • sondern konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen muss,
    • die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zulassen.

Durch von ihm verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kann ein Verkäufer

  • Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung zwar in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, konkretisieren und gegebenenfalls auch generalisieren, sofern
    • dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und
    • die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt.

Unangemessen benachteiligend ist bzw. wäre es aber, wenn eine solche Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit

  • stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sofort feststellbarer Mängel fordert und
  • keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder dem Käufer sonst billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

Auch kann,

  • mangels Vereinbarkeit mit dem Zweck der Untersuchungsobliegenheit,

der Verkäufer in seinen AGBs dem Käufer nicht die Untersuchung der Ware durch einen neutralen Sachverständigen vorschreiben.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 246/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer für ihn nicht bestellt werden

Nach § 1896 Abs. 1a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf gegen den freien Willen eines Volljährigen für ihn auch dann kein Betreuer bestellt werden,

  • wenn er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Daher muss vor der Bestellung eines Betreuers stets festgestellt werden, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.

Die beiden für eine freie Willensbildung entscheidenden Kriterien sind

  • die Einsichtsfähigkeit eines Betroffenen und
  • dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.

Fehlt es an einem dieser beiden Elemente,

  • liegt kein freier Wille vor,
  • sondern nur ein natürlicher Wille.

Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit eines Betroffenen voraus,

  • im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und
  • gegeneinander abzuwägen.

Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden.

  • Auch ein an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidender Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern.
  • Der Betroffene muss allerdings Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass
    • er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und
    • auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.

Ist ein Betroffener zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein,

Übrigens:
Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und aus einer Alkoholabhängigkeit kann für sich genommen und dem darauf beruhenden Mangel an Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol auch nicht auf ein Unvermögen zur freien Willensbildung geschlossen werden (BGH, Beschlüsse vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16 – und vom 27.04.2016 – XII ZB 7/16 –).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 458/15 – hingewiesen.