Erwerber einer vermittelten Kapitalanlage sollten wissen, dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz haben

…. wenn ihre Anlagevermittler bzw. Anlageberater für die Vermittlung eine Vertriebsprovision,

  • die, unter Einbeziehung eines auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreitet,

erhalten haben und

  • sie darüber nicht unaufgefordert aufgeklärt worden sind.

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.10.2017 – III ZR 565/16 – hingewiesen.

Denn, so der Senat, Vertriebsprovisionen solchen Umfangs

  • eröffnen Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage und dies wiederum

stellt einen für die Investitionsentscheidung derart bedeutsamen Umstand dar, dass Anlageinteressenten hierüber informiert werden müssen.