…. also den Zielort nicht rechtzeitig erreicht.
Hat ein Fluggast
- beispielsweise eine Flugreise nach Malta gebucht und ist sein Gepäck nicht mit angeliefert worden,
hat die Fluggesellschaft dem Fluggast
den Schaden zu ersetzen,
- der dem Fluggast durch die verspätete Anlieferung des Reisegepäcks entsteht,
außer, die Fluggesellschaft kann nachweisen,
- dass sie und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder
- dass es ihr oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Haftet die Fluggesellschaft für den dem Fluggast entstandenen Verzögerungsschaden, hat der Fluggast,
- innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 MÜ festgelegten Höchstgrenzen,
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in Geld,
- die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Fluggastes für zweckmäßig und erforderlich halten durfte,
- wobei § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden ist.
Danach besteht,
- wenn die Fluggesellschaft mitteilt, dass das Gepäck am Folgetag eintreffen,
- es am späten Morgen des Folgetags dann auch angeliefert wird und
- für den Fluggast somit absehbar war, dass er keinen längeren Zeitraum würde überbrücken müssen,
ohne Darlegung besonderer subjektiver Umstände, konkreter Ersatzbedarf für die Nacht und den Folgetag,
- so dass die Fluggesellschaft in einem solchen Fall die Aufwendungen für einen Satz Kleidung,
- d.h. einen Satz neuer Unter- und Oberbekleidung sowie Wäsche für die Nacht und einen Tag und
- eine Basisausstattung mit Kosmetika schuldet.
Begnügen muss sich ein Fluggast dabei,
- auch wenn er üblicherweise Kleidungsmarken aus dem Luxussegment bevorzugt,
mit der Anschaffung von mittelwertiger (Ersatz)Kleidung, weil
- ein wirtschaftlich denkender Mensch, der davon ausgeht, lediglich einen Tag überbrücken zu müssen, sich damit zufrieden geben würde.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.06.2017 – 30 C 570/17 – hingewiesen.