Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 01.07.2016 – 461 C 26728/15 – in einem Fall, in dem ein Mieter auf der zur Wohnung gehörenden Loggia einen Ahornbaum gehalten hatte,
- der von einer Topfpflanze über die Jahre hinweg zum Baum herangewachsen war,
- eine nach außen deutlich sichtbare Krone gebildet hatte und
- der, weil sich nach Verrottung des ursprünglichen Holzpflanzgefäßes, Erdreich und Wurzeln nun direkt auf dem Betonboden befanden, vom Mieter mit einer durch Starkdübeln in der Hauswand befestigten Stahlseilkonstruktion gegen Windboen gesichert worden war,
der Klage des Vermieters auf Beseitigung des Baums stattgegeben und den Mieter verurteilt, den Ahornbaum samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu entfernen.
Wie das AG ausgeführt hat, hält sich das Anpflanzen von Bäumen, die mehrere Meter hoch werden und von denen die Gefahr ausgeht, dass sie wegen ungenügender Verwurzelung umstürzen, nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, weil
- das Halten solcher Bäume in Deutschland auf Balkonen oder Loggien nicht üblich sei und
- solche Bäume zum Halten auf Balkonen und Loggien auch nicht geeignet seien.
Abgesehen davon, so das AG weiter, stelle eine ohne Erlaubnis des Vermieters angebrachte Stahlsicherung gegen das Umfallen eines Baumes auch einen rechtswidrigen Eingriff in die Sachsubstanz dar.
Hingewiesen hat das AG ferner darauf, dass die Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch des Vermieters in solchen Fällen erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter von dem unmittelbaren Wachsen des Baumes auf dem Balkon und von der Stahlseilkonstruktion Kenntnis hat oder nur in Folge großer Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatte (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 24.02.2017 – 16/17 –).