Wichtig für Patienten, die in einem Krankenhaus behandelt worden sind, wenn sie

…. Namen und Anschriften der sie behandelnden Ärzte wissen möchten.

Mit Urteil vom 14.07.2017 – 26 U 117/16 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass Krankenhäuser einem dort behandelten Patienten

  • zwar – gegen Kostenerstattung – ohne weiteres alle Behandlungsunterlagen überlassen,
  • Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die sie während ihres Krankenhausaufenthaltes betreut haben, dagegen nur dann mitteilen müssen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

Darlegen zum Nachweis eines solchen berechtigen Interesses an den Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte muss der Patient, dass

  • diese als Anspruchsgegner in einem Arzthaftungsprozess wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder
  • als Zeugen einer Falschbehandlung

in Betracht kommen könnten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.08.2017).