…. nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 29.12.2016 – 1 RBs 170/16 – entschieden.
Danach erfüllt ein Autofahrer,
- der während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und
- mittels Antippens des Home-Buttons kontrolliert, ob das Gerät aus- oder eingeschaltet ist,
den Tatbestand der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO auch dann,
- wenn die Kontrolle ergibt, dass das Telefon ausgeschaltet ist.
Denn, so der Senat, der Home-Button des Mobiltelefons,
- der in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu dient, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren,
ermöglicht damit gleichzeitig die Kontrolle,
- ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist und
ist mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage,
- da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm in diesem Fall die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist.