Was viele Fluggäste nicht wissen, aber wissen sollten

Steht einem Fluggast

  • wegen Beförderungsverweigerung, 
  • Flugannullierung oder
  • weil sein Flug das Endziel erst verspätet um drei oder mehr Stunden nach der vorgesehenen Ankuftszeit erreicht hat und
  • von dem Luftfahrtunternehmen nicht nachgewiesen werden kann, dass dies auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären,

ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu 

muss ihm das Luftfahrtunternehmen,

  • wenn dieses die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat,

grundsätzlich auch die Kosten für die 

  • vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt 

ersetzen, d.h., der Fluggast 

  • darf dann grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für erforderlich halten und
  • kann die ihm durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Ausgleichszahlung entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen.

Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

entschieden und darauf hingewiesen, dass nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen jedem von einer großen Verspätung betroffenen Fluggast einen 

  • schriftlichen Hinweis 

auszuhändigen hat, in dem die 

dargelegt werden und dass Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO

  • dann, falls das Luftfahrtunternehmen nicht darlegen kann, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er dieses Hinweises nicht bedurfte, 

verletzt ist, wenn 

  • ein entsprechender schriftlicher Hinweis nicht erteilt worden ist oder 

einem erteilten Hinweis, 

  • der dem Zweck dient, den Fluggast in die Lage zu versetzen, 
    • ohne Einholung von Rechtsrat eine summarische Antwort auf die Frage zu finden, ob Ausgleichsansprüche in seinem Fall in Betracht kommen sowie 
    • seine diesbezüglichen Rechte wahrnehmen zu können, 

nicht klar entnommen werden kann, 

  • unter welchen Voraussetzungen dem Fluggast grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht, 
  • unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird,
  • gegenüber wem ein Ausgleichsanspruch geltend zu machen ist und
  • der Kommunikationsweg, den der Fluggast dazu gegenüber dem Luftfahrtunternehmen nutzen kann.

Übrigens:
Behauptet der Fluggast nicht (ordnungsgemäß bzw. unvollständig) belehrt worden zu sein, trifft das Luftfahrtunternehmen im Streitfall eine sekundäre Darlegungslast, so dass dieses vortragen muss, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist,

Beachte aber:
Ist das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung, Fluggäste nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf ihre Rechte hinzuweisen, 

  • vollständig und unmissverständlich nachgekommen, 

besteht ein Anspruch 

  • auf Erstattung der Anwaltskosten, die einem Fluggast durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der FluggastrechteVO entstanden sind, 

nur, wenn 

  • sich das Luftfahrtunternehmen bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befunden hat,
  • von dem Fluggast also bei dem Luftfahrtunternehmen vor der Beauftragung des Rechtsanwalts die Zahlung (mit einem Zahlungsziel) erfolglos angemahnt worden war (BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 35/15 –).