Mit Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem eine
die
bei einem Unternehmen der Druckindustrie,
- als „Abrufkraft Helferin Einlage“
beschäftigt ist, deren Arbeitsvertrag keine Regelung zur
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