Wer die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer bestimmten Domain in Auftrag gibt, sollte beachten

…. dass er grundsätzlich das Risiko trägt, dass mit der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich auch erzielt werden kann, wenn

  • er mit dem Auftragnehmer keine vertraglichen Regelungen trifft, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 22.03.2018 – VII ZR 71/17 – hingewiesen.

Danach ist ein Vertrag,

  • mit dem ein anderer bzw. ein Unternehmen beauftragt wird, unter einer bestimmten Domain eine Werbeanzeige zu platzieren,

in der Regel,

rechtlich als Werkvertrag gemäß § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizieren, nach dem – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien – der Auftragnehmer für die Dauer der Vertragslaufzeit als Arbeitsergebnis bzw. Arbeitserfolg lediglich schuldet,

  • die Werbeanzeige in der im Vertrag festgelegten Form durch die Plazierung unter einer bestimmten Domain dem potentiellen Kundenkreis zur Kenntnis zu bringen.