Tag ArbZG

Angestellte Erzieherinnen und Erzieher, die Kinder und Jugendliche im Rahmen des WaB-Modells betreuen, sollten wissen,

…. dass (auch) für sie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) mit seinen Bestimmungen zu Höchstarbeitszeit und Ruhepausen gilt.

Mit Urteil vom 08.05.2019 – 8 C 3.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem Wohngruppen betreibt,

  • in denen regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche

betreut werden

  • von drei bei dem Träger angestellten Erzieher/innen,

von denen

  • im Rahmen der hierbei praktizierten alternierenden Betreuung (WaB-Modell)

abwechselnd

  • eine/r der Erzieher/innen jeweils für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe wohnt,
  • der bzw. die zweite Erzieher/in tagsüber Dienst sowie
  • der bzw. die dritte Erzieher/in frei hat,

auf diese Erzieher/innen

  • das ArbZG Anwendung findet,

so dass bei einem solchen praktizierten WaB-Modell

  • der Arbeitgeber bei der Erstellung der Dienstpläne für die in den WaB-Gruppen tätigen Erzieher/innen die Bestimmungen des ArbZGes zu Höchstarbeitszeit und Ruhepausen (§§ 3 ff. ArbZG) einhalten muss.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass das ArbZG nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG nur dann auf Arbeitnehmer nicht anzuwenden ist, wenn die Arbeitnehmer

  • in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und
  • sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,

ein solches Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt,

  • ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit,
  • das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und
  • davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen,

dies bei den in den WaB-Gruppen tätigen Erzieher/innen nicht der Fall ist,

  • da deren Arbeitsverhältnis nicht von ihrer nahezu permanenter Verfügbarkeit geprägt ist,
  • sondern sich bei ihnen Arbeitsphasen von einem von zwei bis sieben Tagen beschränkten Verbleib in den Wohngruppen mit Ruhephasen danach abwechseln

und es somit schon an dem Merkmal des Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft fehlt.

Arbeitgeber werden künftig die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter komplett erfassen müssen und von

…. Spezialgesetzen wie dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz abgesehen, nicht mehr nur,

  • wie derzeit noch in § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgesehen,

die Arbeitszeit, die über acht Stunden am Tag hinausgeht.

Die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union EuGH hat nämlich mit Urteil vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18 entschieden, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber verpflichten müssen,

  • ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten,
  • mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann,

wobei es den Mitgliedsstaaten überlassen bleibt,

  • die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und
  • dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

Grund für die Entscheidung war, dass es nach Auffassung des EuGH für Arbeitnehmer,

  • ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann,

äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist ihre Rechte durchzusetzen.