Tag Armaturenbrett

Wichtig zu wissen für Autofahrer, deren Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet ist, dessen Funktionen über eine

…. manuelle Fernbedienung gesteuert werden können.

Mit Beschluss vom 05.02.2020 – III-1 RBs 27/20 – hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Autofahrer,

  • dessen PKW mit einem über eine manuelle Fernbedienung zu steuerndes Navigationsgerät ausgestattet und
  • für die Fernbedienung eine Halterung am Armaturenbrett installiert war,

zur Bedienung des Navigationsgeräts während der Fahrt die Fernbedienung,

  • statt sie, was (auch) möglich gewesen wäre, in der Halterung zu lassen,

aus der Halterung in die rechte Hand genommen und anschließend Befehle eingegeben hatte, entschieden, dass der Autofahrer

  • wegen verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer

nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verurteilt werden kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die genutzte Fernbedienung, da sie

  • als elektronisches Gerät das zum Navigationsgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung steuere und
  • auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des Navigationsgerätes diene,

ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

OLG Frankfurt entscheidet wann im Rahmen der Teilkaskoversicherung Fahrzeugschäden durch Tierbisse, wie

…. beispielsweise von Mäusen oder Mardern, mitversichert sind, wenn es dazu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Versicherung heißt:

  • „Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden.
  • Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen …“.

Auszulegen sind diese AGBs,

  • wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 05.09.2018 – 7 U 25/16 – entschieden hat,

so, dass

  • sich die Ausnahme vom Versicherungsschutz von Bissschäden im Fahrzeuginnenraum durch den Versicherer nur auf die Fahrgastzelle und den Kofferraum bezieht

und

  • für Bissschäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung der Versicherer haftet.

Denn, so das OLG, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dessen Sicht für die Auslegung der AGBs maßgeblich sei, würde davon ausgehen, dass zum Innenraum eines Fahrzeugs zählen

  • Fahrgastzelle und Kofferraum,
  • d.h. die durch Menschen benutzbaren sowie zugänglichen Bereiche

und als Innenraumschäden somit all diejenigen Schäden zählen,

  • die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren kann.

Das bedeutet, dass nach den obigen AGBs bei auf Nagetiere, wie beispielsweise Mäuse, zurückzuführende Schäden

  • im Motorraum sowie
  • an hinter den Verkleidungsteilen und dem Armaturenbrett gelegenen Lüftungselementen, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen, der Isolierung und der Dämmung,

ein versicherter Schaden am Fahrzeug durch Tierbiss vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 07.09.2018).