Tag Ärzte

Wer wird, wenn nicht genügend Intensivbetten für alle intensiv behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen,

…. (weiter) behandelt? 

Der Gesetzgeber hat dies bisher (noch) nicht geregelt. 
Sollten wegen begrenzter Ressourcen tatsächlich nicht mehr alle 

  • kritisch erkrankten und 
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftigen Personen 

auf eine Intensivstation aufgenommen bzw. behandelt werden können, sind deshalb Ärzte gezwungen eine 

  • Auswahlentscheidung („Triage“) 

zu treffen, wer 

  • behandelt und 
  • wer nicht behandelt wird.  

Zu einer solchen Auswahlentscheidung, die 

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und 
  • für den anderen Tod 

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf bzw.kann,  

immer dann berechtigt, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist, 

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision).   

Solche Auswahlbehandlungsentscheidungen müssen Ärzte auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen. 

  • Man denke beispielsweise nur an einen Notarzt, der an einer Unfallstelle zwei Schwerstverletzte vorfindet, die er nicht gleichzeitig versorgen kann.

Wer in Fällen der Überlastung des Gesundheitssystems 

  • (weiter) akut- oder intensivmedizinisch bzw. mit einem Beatmungsgerät behandelt wird und
  • wer nicht (mehr), 

sollen Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen,

  • nach dem Kriterium der medizinischen Erfolgsaussichten,
  • also der Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges, 

unter Berücksichtigung 

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und 
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung

entscheiden.

Das bedeutet, wer höhere Überlebenschancen hat 

  • soll (weiter) behandelt werden, 

wer weniger gute Behandlungschancen hat, 

  • nicht.

Ärzte, die diesem Kriterium entsprechend, 

  • weil bereits alle Intensivbetten belegt sind, 

eine der bereits begonnenen Intensivbehandlungen 

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen allerdings, wenn der Patient, dessen Behandlung sie,

  • ohne dass dies seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, 

 abgebrochen haben, verstirbt, 

  • damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags (durch aktives Tun) anklagt und 
  • darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und sie freispricht. 

Sind Ärzte nicht bereit dieses Risiko einzugehen, dann haben Patienten, deren Behandlung bereits begonnen hat, 

  • die besseren 

und die Patienten, die erst hinzukommen, wenn bereits alle Intensivbetten und Beatmungsgeräte belegt sind, 

  • die schlechteren Karten. 

OLG Frankfurt entscheidet, wann Ärzte auf einem Ärztebewertungsportal negative Nutzerbewertungen und

…. die Veröffentlichung ihrer Basisdaten hinnehmen müssen, wenn der Internetbewertungsportalbetreiber als neutraler Informationsmittler auftritt.

Mit Urteil vom 09.04.2020 – 16 U 218/18 – hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass, wenn auf einem Arztsuche- und bewertungsportal kostenfrei abgerufen werden können, 

  • vom Betreiber des Portals als eigene Information angebotene sog. Basisdaten eines Arztes (Name, Fachrichtung, Praxis Anschrift, Kontaktdaten ect.),
  • von Ärzten als Anzeige gekennzeichnete zusätzliche Informationen, die diese, für Nutzer des Portals ersichtlich, gegen Bezahlung auf dem Portal haben veröffentlichen lassen sowie     
  • daneben von Nutzern in Form eines Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abgegebene Bewertungen,

Ärzte

  • nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen können 

und auch negative Nutzerbewertungen dann hinnehmen müssen, wenn sie 

  • auf einer Tatsachengrundlage, also auf einem Besuch des Bewerters bei dem Arzt beruhen und 
  • die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach Art. 6 Abs. 1 f  Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 

  • auch ohne Zustimmung des Arztes 

eine rechtmäßige Datenverarbeitung vorliegt, 

  • wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten (das sind die Nutzer des Portals, die sich über Ärzte informieren wollen) erforderlich ist,  
  • sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen,

die danach vorzunehmende Interessenabwägung, 

  • unter Berücksichtigung, dass ein Betreiber eines Ärztebewertungsportal, der als neutraler Informationsmittler auftritt, eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt, 

zulasten des Arztes ausfällt und Ärzte durch kritische Bewertungen, 

  • bei denen es sich um Meinungsäußerungen handelt, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten sowie 
  • auf einem Besuch bei dem Arzt beruhen und demnach nicht jeder Tatsachengrundlage entbehren,

nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden, so dass sie,

  • bei Durchführung des in derartigen Fällen vom Portalbetreiber einzuhaltendem Verfahren,

auch die Löschung der Bewertung nicht verlangen können (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Hinweis:

Dazu, wann

  • ein Bewertungsportalbetreiber seine Stellung als neutraler Informationsmittler verlässt und 
  • deswegen Betroffene die Löschung ihrer veröffentlichten Daten verlangen können, 

vergleiche Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17 –).

Corona-Pandemie: Wer warum möglicherweise nicht (weiter) behandelt wird, wenn es mehr gleich dringlich behandlungsbedürftige Kranke

…. geben sollte, als versorgt werden können.

Sollten wegen begrenzter Ressourcen tatsächlich nicht mehr alle

  • kritisch erkrankten und
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftigen Personen

auf die Intensivstation aufgenommen bzw. mit Beatmungsgeräten behandelt werden können, sind Ärzte gezwungen eine

  • Auswahlentscheidung („Triage“)

zu treffen, wer

  • behandelt und
  • wer nicht behandelt wird.

Zu einer solchen Auswahlentscheidung, die

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und
  • für den anderen Tod

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf,

dann berechtigt, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist,

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision).

Ärzte müssen solche Auswahlbehandlungsentscheidungen auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen.

  • Man denke beispielsweise nur an einen Notarzt, der an einer Unfallstelle zwei Schwerstverletzte vorfindet, die er nicht gleichzeitig versorgen kann.

Wer in Fällen der Überlastung des Gesundheitssystems

  • (weiter) akut- oder intensivmedizinisch bzw. mit einem Beatmungsgerät behandelt wird und
  • wer nicht (mehr),

sollen Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen,

  • nach dem Kriterium der medizinischen Erfolgsaussichten,
  • also der Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges,

unter Berücksichtigung

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung

entscheiden.

Das bedeutet, wer höhere Überlebenschancen hat

  • soll (weiter) behandelt werden,

wer weniger gute Behandlungschancen hat,

  • nicht.

Ärzte, die diesem Kriterium entsprechend,

  • weil bereits alle Intensivbetten und Beatmungsgeräte belegt sind,

eine der bereits begonnenen Intensivbehandlungen und/oder Beatmungen

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen allerdings, wenn der Patient, dessen Behandlung sie abgebrochen haben, verstirbt,

  • damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags (durch aktives Tun) anklagt und
  • darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und sie freispricht.

Sind Ärzte nicht bereit dieses Risiko einzugehen, dann haben Patienten, deren Behandlung bereits begonnen hat,

  • die besseren

und die Patienten, die erst hinzukommen, wenn bereits alle Intensivbetten und Beatmungsgeräte belegt sind,

  • die schlechteren Karten.

OLG Karlsruhe entscheidet wann Ärzte, die es unterlassen eine Schwangere auf eine mögliche Behinderung des ungeborenen Kindes

…. hinzuweisen, ersatzpflichtig für gegenüber einem gesunden Kind entstehende Mehrkosten sein können.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.02.2020 – 7 U 139/16 – in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die bereits einmal eine Schwangerschaft aufgrund eines im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten „Turner-Syndroms“ abgebrochen hatte,

während ihrer erneuten Schwangerschaft von den sie betreuenden Ärzten nicht darauf hingewiesen worden war, dass

  • aufgrund der bei einer MRT-Untersuchung festgestellten „Balkenagenesie“,

das 12 %ige Risiko besteht, dass ihr Kind schwer behindert zur Welt kommen wird und deren Kind nach der Geburt

  • unter einer Fehlbildung der Augen litt,
  • nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen konnte sowie
  • aufgrund einer starken, therapieresistenten Epilepsie eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft erforderte,

entschieden, dass die Ärzte,

  • wegen unterlassenen Hinweises auf das Risiko einer schweren Behinderung,

der Frau,

  • im Hinblick auf die bei ihr eingetretenen, schwerwiegenden psychischen Folgen,

ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zahlen sowie ihr und ihrem Ehemann, die ihnen

  • gegenüber einem gesunden Kind

entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen sowie den ihnen

  • durch die Behinderung des Kindes

entstehenden vermehrten Pflegeaufwand ersetzen müssen.

Nach dieser Entscheidung können Ärzte schadensersatzpflichtig sein, wenn sie eine Schwangere,

  • die sich mit dem erkennbaren Ziel in ihre Behandlung begeben hat, frühzeitig über mögliche Schädigungen ihres ungeborenen Kindes informiert zu werden,
  • nicht auf das Risiko hinweisen, dass ihr Kind schwer behindert sein könnte

sowie erwiesen ist, dass

  • die Schwangere in einem solchen Fall die Schwangerschaft abgebrochen hätte und
  • der Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Strafgesetzbuch (StGB) gerechtfertigt gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Was Patienten und Ärzte über die Zulässigkeit der Anwendung eines nicht allgemein anerkannten Behandlungskonzepts, also

…. einer Außenseitermethode und den Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung wissen sollten.

Wird bei einem Patienten eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode angewandt,

  • also beispielsweise nach einem Bandscheibenvorfall bei der durchgeführten Operation in die Fusion des von dem Bandscheibenvorfall betroffenen Segmentes auch ein symptomloses Nachbarsegment – wegen dort vorhandener Zeichen einer beginnenden Degeneration und der Vermeidung von Symptomen an diesem Segment – einbezogen,

stellt die Anwendung eines solchen nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden und nur von einer Mindermeinung vertretenen Behandlungskonzepts, nicht schon ohne weiteres einen Behandlungsfehler dar.

  • Denn die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes und der Arzt ist bei der Wahl der Therapie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt.

Allerdings dürfen Ärzte eine nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nur dann anwenden, wenn eine verantwortliche medizinische Abwägung, unter Vergleich

  • der zu erwartenden Vorteile dieser Methode und ihrer abzusehenden und zu vermutenden Nachteile
  • mit der standardgemäßen Behandlung unter Berücksichtigung des Wohles des Patienten

die Anwendung dieser Methode rechtfertigt.

Höhere Belastungen oder Risiken für den Patienten müssen dabei

  • in den Besonderheiten des konkreten Falles oder
  • in einer günstigeren Heilungsprognose

eine sachliche Rechtfertigung finden.

Wenn danach

  • die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode sachlich nicht gerechtfertigt war und
  • der Arzt nicht zur Einschätzung ihrer Zulässigkeit kommen durfte,

liegt ein Behandlungsfehler vor,

  • der den Arzt aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet.

Außerdem erfordert die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Methode

  • zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten

dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode.

Dem Patienten müssen

  • nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden,

sondern er ist

  • auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff nicht medizinischer Standard ist.

Der Patient muss wissen,

  • auf was er sich einlässt,

um abwägen zu können,

  • ob er die Risiken einer (eventuell nur relativ indizierten) Behandlung im Hinblick auf deren Erfolgsaussichten und auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will.

Ist der Arzt seiner diesbezüglichen Aufklärungspflicht in dem erforderlichen Umfang nicht nachgekommen, kann er wegen unzureichender Aufklärung schadensersatzpflichtig sein (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15.10.2019 – VI ZR 105/18 –).

OLG Oldenburg entscheidet: 500.000 Euro Schmerzensgeld für Kind, das als Folge einer Sauerstoffunterversorgung

…. vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten hat.

Mit Urteil vom 13.11.2019 – 4 U 108/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem

  • es anlässlich der Geburt eines Kindes in einer Klinik,

bei dem Kind

  • zu einem schweren Hirnschaden infolge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt

gekommen war, weil,

  • nachdem ca. 45 min vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war (sog. Bradykardie) und
  • in diesem Zeitraum für ca. 10 min das CTG (sog. Wehenschreiber) weder von dem Kind, noch von der Mutter, einen Herzschlag aufgezeichnet hatte,

bei Wiedererfassung eines Herzschlages mit normgerechter Frequenz im CTG, die Ärzte diesen Herzschlag,

  • bei dem es sich tatsächlich um den der Mutter handelte,

irrtümlicherweise für den des Kindes gehalten hatten, in der Annahme, es habe sich wieder erholt und

  • nachdem später der Irrtum bemerkt worden war,

das Kind durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt war, das Klinikum und die behandelnden Ärzte verurteilt dem Kind

  • 500.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen und
  • sämtlichen Vermögensschaden zu ersetzen, der dem Kind aus den Kunstfehlern anlässlich seiner Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Der Senat erachtete es als groben Behandlungsfehler, dass angesichts

  • des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall und
  • der bedrohlichen Situation,

die behandelnden Ärzte

  • sich über einen Zeitraum von 10 min mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden gegeben und

es unterlassen hatten, sich auf andere Weise,

  • beispielsweise durch eine sog. Kopfschwartenelektrode,

davon zu überzeugen, dass es dem Kind gut geht.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte der Senat insbesondere, dass das Kind

Hinweis:
Wer von einem anderen

  • wegen der Verletzung seines Körpers, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seiner sexuellen Selbstbestimmung

Schadensersatz verlangen kann, kann nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,

eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) fordern.

Dieses einem Geschädigten in einem solchen Fall neben dem Anspruch auf Schadensersatz zustehende Schmerzensgeld hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –) rechtlich eine doppelte Funktion.

  • Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion).
  • Zugleich soll es aber dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion).

Der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke steht dabei im Vordergrund.

Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf

  • Größe,
  • Heftigkeit und
  • Dauer der Schmerzen,
  • Leiden und
  • Entstellungen

die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung.

  • Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden, insbesondere wenn diese Folge eines vorsätzlichen Handeln sind, hat aber auch die Genugtuungsfunktion, eine besondere Bedeutung.

Ganz im Vordergrund stehen der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld,

  • die Höhe und
  • das Maß der Lebensbeeinträchtigung.

Daneben können aber auch alle anderen Umstände (mit) berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall

  • sein besonderes Gepräge geben,

wie etwa

  • der Grad des Verschuldens des Schädigers,
  • im Einzelfall auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und diejenigen des Schädigers,
    • sofern ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftliche Situation der Sache ein besonderes Gepräge gibt,
    • wie bei der Verletzung einer „armen“ Partei durch einen vermögenden Schädiger (BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 StR 550/15 –).

Was man über sein Selbstbestimmungsrecht bei Entscheidungen über sein eigenes Leben wissen sollte und

…. was zu wissen insbesondere auch für die behandelnden Ärzte wichtig ist.

Nach dem Grundgesetz (GG) ist jeder Mensch,

  • der volljährig ist und
  • seinen Willen frei bilden sowie entsprechend handeln kann,

frei,

  • über den Umgang mit seiner Gesundheit

nach eigenem Gutdünken zu entscheiden.

Die Rechtsprechung leitet aus

  • dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) und
  • dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

eine „Freiheit zur Krankheit“ ab, die es grundsätzlich einschließt, Heilbehandlungen

  • auch dann abzulehnen, wenn

sie medizinisch angezeigt sind.

  • Selbst bei lebenswichtigen ärztlichen Maßnahmen schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine Entschließung, die aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint.

Das Grundgesetz garantiert dem Individuum das Recht, in Bezug auf die eigene Person aus medizinischer Sicht Unvernünftiges zu tun und sachlich Gebotenes zu unterlassen.

Durch die Erstellung einer Patientenverfügung (§ 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) kann man sicherstellen, dass sein

  • in einwilligungsfähigem Zustand

ausgeübtes,

  • das Recht zur Selbstgefährdung bis hin zur Selbstaufgabe und
  • damit auch auf Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung sowie der ärztlichen Indikation der Behandlung einschließende,

Selbstbestimmungsrecht über

  • eine gewünschte Behandlung oder
  • eine nicht mehr gewünschte (Weiter)Behandlung

auch dann noch respektiert wird, wenn

  • man zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – demzufolge einen Behandlungsabbruch

  • – losgelöst von der Begehungsform –

als gerechtfertigt angesehen, wenn er

  • in Ansehung von § 1901a BGB dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und
  • dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH, Urteil vom 07.2019 – 5 StR 393/18 –).

BGH entscheidet: Ärzte, die das Leben und Leiden eines Patienten gegen dessen Willen künstlich verlängert haben, können

…. von den Erben des Patienten nicht auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden.

Selbst falls in einem solchen Fall die Weiterbehandlung medizinisch sinnlos war und dem Arzt somit eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, besteht,

  • wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.04.2019 – VI ZR 13/18 – entschieden hat,

ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes deswegen nicht, weil, wenn ein

  • beispielsweise durch künstliche Ernährung

ermöglichter Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber steht,

  • wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod,

die Verfassungsordnung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG))

  • auch dann, wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag,
  • mit der Folge, dass eine lebenserhaltende Maßnahme gegen seinen Willen zu unterbleiben gehabt hätte,

es aller staatlichen Gewalt, einschließlich der Rechtsprechung, verbietet, in dem (Weiter)Leben

  • als höchstrangigem und absolut erhaltungswürdigem Rechtsgut

einen immateriellen Schaden zu sehen.

Nicht erstattungsfähig sollen nach der Entscheidung aber auch die

  • durch das Weiterleben bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen

sein, da es, so der Senat, Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen

  • weder sei, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern,
  • noch diese Pflichten dazu dienten, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 02.04.2019).

Hinweis:
Auch wenn Ärzte in Fällen wie dem obigen

  • zivilrechtlich nicht haften

können Sie sich

  • wegen Körperverletzung strafbar machen,

wenn sie bewusst eine bindende Patientenverfügung (vgl. § 1901a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) missachten, in der ein Patient festgelegt hat, welche ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Ärzte, die wegen einer fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung haften, können verpflichtet sein, auch die

…. entstandenen Zwischenfinanzierungskosten für den behindertengerechten Ausbau einer Wohnung oder den behindertengerechten Neubau eines Hauses zu übernehmen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 09.08.2018 – 8 U 181/16 – hingewiesen.

Danach müssen Ärzte,

  • die wegen einer schuldhaften fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung einer werdenden Mutter zum Schadensersatz verpflichtet sind,

den Eltern

  • eines mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt gekommenen Kindes

auch die entstandenen Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Ausbau einer Wohnung oder Neubau eines Hauses erstatten, wenn

  • die fehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung ursächlich für die Behinderung des Kindes war,
  • sich bei fehlerfreier Behandlung die Eltern für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätten und
  • aufgrund der Behinderung des Kindes der behindertengerechten Neu- bzw. Ausbau erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 01.10.2018).

Ärzte und Patienten sollten wissen, dass ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler auch dann vorliegen kann, wenn ein Arzt

…. Patienten, die er zur (Weiter)Behandlung an einen anderen Arzt oder ein Klinikum überwiesen hat, nicht über einen dort erhobenen bedrohlichen Befund informiert.

Mit Urteil vom 26.06.2018 – VI ZR 285/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Ärzte, die Patienten an einen anderen (Fach)Arzt oder ein Klinikum überwiesen und von diesen über die erfolgte (Weiter)Behandlung der Patienten (allein) an sie gerichtete Arztbriefe erhalten haben,

  • aufgrund ihrer nachwirkenden Schutz- und Fürsorgepflicht (§§ 280 Abs. 1, 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sicherstellen müssen,

  • dass die Patienten von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – unverzüglich Kenntnis erlangen,
    • auch wenn durch die veranlasste Überweisung der Behandlungsvertrag geendet hat sowie der Arztbrief (erst) danach, also dem Ende des Behandlungsvertrags, bei ihnen eingegangen sein sollte

und

  • dass ein Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, den Informationsfluss mit dem Patienten aufrechterhalten muss, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass
    • der Patient oder
    • der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein Patient Anspruch auf Unterrichtung über die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhobenen Befunde und Prognosen hat,
  • dies in besonderem Maße gilt, wenn den Patienten erst die zutreffende Information in die Lage versetzt, eine medizinisch gebotene Behandlung durchführen zu lassen (Therapeutische Aufklärung/Sicherungsaufklärung)

und

  • der behandelnde Arzt, der einen Arztbericht von einem Kollegen erhält, in dem für die Weiterberatung und Weiterbehandlung des Patienten neue bedeutsame Untersuchungsergebnisse enthalten sind, die eine alsbaldige Vorstellung des Patienten bei dem Arzt unumgänglich machen, den Patienten (sogar dann) unter kurzer Mitteilung des neuen Sachverhaltes einzubestellen hat, wenn er ihm aus anderen Gründen die Wahrnehmung eines Arzttermins angeraten hatte.