Soll auf Wunsch eines Patienten,
- obwohl hierfür keine zwingende Indikation besteht,
- aus ästhetischen Gründen
eine Sklerosierungsbehandlung von sog. Besenreisern durchgeführt werden, erfordert dies zunächst eine umfassende ärztliche Aufklärung des Patienten.
Vor der Flüssigkeitssklerosierung, also vor dem sog. „Wegspritzen“, muss der Arzt das Bedürfnis des Patienten, den Eingriff durchführen zu lassen, den damit verbundenen Vorteil der Behandlung in Relation zu den damit eingetauschten Risiken
- sorgfältig ermitteln und
- mit dem Patientin das Behandlungsverfahren und mögliche Komplikationen besprechen.
Dabei müssen Verschlechterungsmöglichkeiten und ein Missverhältnis bei dem Tauschrisiko in aller Deutlichkeit angesprochen sowie das Risiko einer Infektion und einer Schädigung von Blutgefäßen erörtert werden,
- wobei es insoweit allerdings ausreichend ist, wenn der Patient über die Folgen der Minientzündung, die zwingende – und gewünschte – Folge der Behandlung ist, aufgeklärt wird.
- Grundsätzlich nicht aufgeklärt werden muss der Patient dagegen über das Risiko einer Thrombophlebitis, weil diese bei einer regelrechten Besenreiserbehandlung nicht entstehen kann.
Ist ein Patient in diesem Sinne ordnungsgemäß sowie umfassend, insbesondere über die möglichen Risiken, aufgeklärt worden, kann der für den Patienten schmerzhafte Umstand bei der Sklerosierungsbehandlung, dass Injektionsmittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt, nicht als Behandlungsfehler zu werten sein.
Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 13.05.2016 – 26 U 187/15 – hingewiesen.