Tag Aufenthalt

Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit zur Verrichtung der Notdurft die Personaltoilette aufsuchen, sollten wissen, dass  

…. gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, nur 

  • auf dem Weg zur Personaltoilette, 

nicht dagegen 

  • innerhalb der Toilettenanlage, zu der schon der Vorraum gehört, in dem sich die Waschbecken befinden,
    • es sich also bei einem Sturz im Bereich der Toilettenanlage um keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 30.04.2020 – L 10 U 2537/18 – hingewiesen.

Das bedeutet, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitnehmers

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OVG Berlin-Brandenburg entscheidet, dass die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hinsichtlich der Untersagung

…. sonstiger Ansammlungen und des Aufenthaltes im öffentlichen Raum rechtmäßig ist.

Mit Beschluss vom 23.03.2020 – 11 S 12.20 – hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg den Eilantrag eines Potsdamer Bürgers auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg

  • hinsichtlich der Untersagung sonstiger Ansammlungen in § 1 Abs. 1 und
  • hinsichtlich des Aufenthaltes im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung

zurückgewiesen.

Danach finden die angegriffenen Bestimmungen eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz und verletzen den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit, sondern sind,

  • vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und
  • dessen Einstufung als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization – WHO),

geeignete, erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen mit deren Anordnung der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht überschreitet (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg).

Was Elternteile von, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, unterhaltsvorschussberechtigten Kindern wissen sollten,

…. wenn ihr Kind für die Dauer von über sechs Monaten im Ausland eine Schule besucht bzw. besuchen will.

Mit Urteil vom 14.06.2019 – 6 B 8.18 – hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg dem 16-jährigen Sohn einer alleinerziehenden Mutter, der

  • bei seiner Mutter in Deutschland lebte,
  • keine Leistungen nach dem SGB II bezog und
  • keinen Unterhalt von seinem Vater erhielt,

auch

  • einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG)

für die Zeit eines 10-monatigen Aufenthalts im Ausland zugebilligt, während der er

  • im Ausland eine staatliche Tagesschule besuchte und
  • dort bei einer Gastfamilie wohnte.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 1 Abs. 1 und Abs. 1a UVG Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ein Kind hat, das

  • das zwölfte Lebensjahr oder wenn es keine Leistungen nach dem SGB II bezieht, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Absatz 1 Nummer 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, 1. Fall),
  • im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Absatz 1 Nummer 2) sowie
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Absatz 1 Nummer 3)

und dass diese Voraussetzungen bei dem 16-Jährigen,

  • trotz seines vorübergehenden Auslandsaufenthalts, weiterhin

vorgelegen haben.

Danach unterbricht ein

  • vorübergehender Auslandsschulaufenthalt eines Kindes

den Fortbestand einer häuslichen Gemeinschaft mit einem der Elternteile gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nämlich jedenfalls dann nicht, wenn, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,

  • der Besuch der ausländischen Schule von Anfang an auf eine Rückkehr sowie auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt ist bzw. war

und

  • der Elternteil auch während des Auslandsaufenthaltes des Kindes weiterhin für das Kind die rechtliche, tatsächliche und finanzielle Verantwortung trägt.

Übrigens:
Befugt die Unterhaltsvorschussleistung für das minderjährige Kind geltend zu machen, ist auch der Elternteil bei dem das Kind lebt, auch wenn Berechtigter des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG das minderjährige Kind selbst und nicht der Elternteil ist.

Lehrerinnen und Lehrer sollten wissen, dass bzw. wann sie verpflichtet sein können, Schülern in Notfällen

…. die diesen verordneten Medikamente zu geben.

Mit Beschluss vom 03.07.2019 – S 47 KR 1602/19 ER – hat das Sozialgericht (SG) Dresden darauf hingewiesen, dass Lehrer/innen und Erzieher/innen,

  • zwar nicht verpflichtet werden können, kranken Schülerinnen und Schülern während des Aufenthaltes in der Schule regelmäßig Medikamente zu verabreichen,
  • sie aber auf Grund der allgemeinen Pflicht zur Hilfe bei Notfällen,

verpflichtet sind, Kindern,

  • bei denen es während des Aufenthaltes in der Schule gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen kommen kann,
  • wie z.B. bei Epilepsiepatienten oder Allergikern,

in Notsituationen solche Medikamente zu geben,

  • die auch von medizinischen Laien angewandt werden können.

Beispielsweise kann danach von Lehrerinnen, Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern erwartet und ihnen auch zugemutet werden, einem/einer an Epilepsie erkrankten Schüler/in

  • im Falle eines epileptischen Anfalls

ein ihm/ihr verordnetes krampflösendes Mittel,

  • das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden darf,
  • sondern aufgrund seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen ist,

in den Mund zu spritzen.

Dafür, dass Lehrer/innen und Erzieher/innen in etwaigen Notsituationen ihrer diesbezüglichen Hilfepflicht nachkommen können, haben, so das SG, die Schulen,

  • insbesondere Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden,

durch Fortbildungen und Absprachen mit den Eltern bzw. Kinderärzten der betroffenen Kinder zu sorgen (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Freilaufende Katzen – Dürfen Dritte sie füttern und ihren Aufenthalt dulden oder können die Eigentümer verlangen

…. dass dies unterlassen wird?

Durch die die Befugnisse von Eigentümern regelnde Vorschrift des § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die bestimmt, dass

  • Eigentümer von Sachen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den Sachen nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen können,
  • Eigentümer von Tieren bei der Ausübung ihrer Befugnisse jedoch die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten haben,

werden

  • die positiven Befugnissen von Eigentümern von Tieren eingeschränkt – insbesondere die Normen des Tierschutzgesetzes gestatten dem Eigentümer nämlich gerade nicht, mit dem Tier „nach Belieben“ zu verfahren –
  • die negativen (Ausschließungs-)Befugnisse des Eigentümers eines Tieres dagegen nicht angetastet.

Sofern sich dies nicht als tierschutzwidrig darstellt,

  • wie z.B., wenn der selbst nicht für eine bedürfnisgerechte Verpflegung i.S.d. § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierschG) sorgende Eigentümer einer unter Nahrungs- oder Flüssigkeitsentzug leidenden Katze dem mitfühlenden Nachbarn das Füttern/Tränken des Tieres verbieten würde,

sind Eigentümer eines Tieres daher befugt, Dritte von Einwirkungen auf das Tier auszuschließen,

  • d.h. aktive Einwirkungen Dritter auf das Tier, auch auf ihre freilaufende Katze, zu unterbinden,
  • wie beispielsweise das gezielte Anlocken ebenso wie das Füttern gegen ihren Willen,

Allerdings wird, solange der Eigentümer eines Tieres von dieser Eigentümerbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat,

  • also die Fütterung oder das aktive Anlocken seines Tieres nicht (ausdrücklich) untersagt hat,

von dessen stillschweigender bzw. mutmaßlicher Gestattung sozialadäquaten Umgangs mit seinem freilaufenden Tier auszugehen sein, so dass, solange sich ein Tiereigentümer nicht anderweitig geäußert hat,

  • ein freundliches Locken, Streicheln etc. praktisch stets und
  • auch das gelegentliche Füttern einer „besuchsweise“ vorbeischauenden Freigängerkatze (zumindest im Normalfall, d.h. insbesondere wenn die Katze „normalgewichtig“ und augenscheinlich gesund – mithin nicht auf Spezialnahrung o.ä. angewiesen – ist) abhängig von Häufigkeit und Menge

keine unzulässige Einwirkung darstellt.

Schon keine Einwirkung i.S.v. § 903 BGB liegt dagegen vor, wenn Dritte

  • lediglich passiv der Aufenthalt eines fremden freilaufenden Tieres dulden oder
  • sie dieses lediglich passiv gewähren lassen,
    • beispielsweise wenn eine freilaufende Katze auf eigene Initiative einen Aufenthalt im Machtbereich eines Dritten gewählt hat,

so dass der Eigentümer des Tieres auch nicht befugt ist, den Dritten zum Vertreiben, Vergrämen oder zu sonstigen aktiven Vorkehrungen „anzuweisen“, die einen Aufenthalt des Tieres beim Dritten verhindern oder beenden sollen.

Darauf hat das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 25.01.2019 – 30 S 7016/18 – hingewiesen.

LG Osnabrück entscheidet: Ohne Neuanfertigung einer Zahnprothese kein Anspruch auf Wertersatz

Mit Urteil vom 10.12.2018 – 7 O 1610/18 – hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück in einem Fall, in dem

  • während des stationären Klinikaufenthalts die Zahnprothese eines in der Klinik verstorbenen Patienten verschwunden sowie nicht mehr auffindbar war und

die Erben des Verstorbenen von dem Träger des Klinikums

  • wegen Verletzung der dem Klinikum obliegenden Obhutspflicht, jedenfalls aber wegen eines Organisationsmangels,
  • für die verloren gegangene, schon in Gebrauch gewesene Zahnprothese, nach Abzug „neu für alt“,

als Schadensersatz einen Teil der ursprünglichen Prothesenherstellungskosten verlangt hatten, die Klage abgewiesen und das damit begründet,

  • dass eine Neuanfertigung der Zahnprothese nicht erfolgt sei und
  • ein Ersatzanspruch der Erben auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese – nicht bestehe.

Nach Auffassung der Kammer wirkt sich der Verlust einer Zahnprothese,

  • da diese wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen diene und
  • es daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit gehe,

in erster Linie auf nicht materieller Ebene aus, so dass,

  • ebenso wie ein bei einem Unfall Verletzter nur dann Heilbehandlungskosten verlangen könne,
    • wenn er sich tatsächlich behandeln lasse,
    • nicht aber „fiktive“ Behandlungskosten geltend machen kann, wenn er eine Behandlung ablehnt,

auch ein Anspruch auf Wertersatz für eine Zahnprothese zweckgebunden ist und nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese besteht (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 12.12.2018).

Arbeitnehmer sollten wissen, dass, wenn sie während der Arbeitszeit die betriebliche Toilette aufsuchen, gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

…. regelmäßig

  • nur auf den Hinweg zur und dem Rückweg von der betrieblichen Toilette genießen,
  • nicht aber während des Aufenthalts in der Toilette selbst, also
    • bei einem Sturz auf dem Weg zur und von der Toilette zurück ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) und
    • bei einem Sturz auf der Toilette kein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorliegt.

Das hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn mit Urteil vom 27.12.2017 – S 13 U 1826/17 – entschieden.

Das heißt, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eines Arbeitnehmers

Übrigens:
Bei Beamten ist es anders.
Beamte genießen,

  • wenn sie während ihrer regulären Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsuchen,

grundsätzlich auch während ihres Aufenthalts auf der Toilette Dienstunfallschutz, so dass,

  • wenn Beamte beispielsweise dort stürzen,

es sich bei ihnen um einen vom Dienstunfallschutz erfassten Dienstunfall handelt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 –).