Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer, die auf eine Autobahn auffahren, d.h. von einem Beschleunigungsstreifen

…. bzw. einer Einfädelspur auf die rechte Fahrspur der Autobahn wechseln wollen. 

Nach § 18 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat auf 

  • Autobahnen und 
  • Kraftfahrstraßen

mit einem Beschleunigungsstreifen bzw. einer Einfädelspur und einer Fahrspur der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn

  • – wozu Beschleunigungsstreifen bzw. Einfädelspur nicht gehören –

Vorfahrt.

Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. 

Das bedeutet, der von einem Beschleunigungsstreifen bzw. einer Einfädelspur einfahrende Verkehr 

  • ist wartepflichtig und 
  • darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert,

muss sich also mit 

  • größter Sorgfalt 

eingliedern.

Kommt es in einer solchen Situation zu einem 

  • Zusammenstoß

zwischen 

  • einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und 
  • einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer, 

spricht für das 

  • Verschulden des Einfädelnden 

der Beweis des ersten Anscheins.

Das Vorrecht des Verkehrs auf der bevorrechtigten Fahrspur nach § 18 Abs. 3 StVO bleibt auch dann erhalten, wenn auf der bevorrechtigten Fahrspur 

  • Stau

herrscht, also der Verkehr auf der bevorrechtigten Fahrspur 

  • verkehrsbedingt zum Stehen 

gekommen ist, d.h. auch dann bleibt

  • der Verkehr auf der Fahrspur 
  • gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur 

bevorrechtigt.

Einem vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur wechselnder Kraftfahrzeugführer trifft nach § 10 StVO, da

  • Beschleunigungsstreifen nicht zu den durchgehenden Fahrbahnen gehören, sondern „andere Straßenteile“ sind und
  • beim Einfahren auf die Fahrbahn aus einem anderen Straßenteil die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist,

auch eine 

  • gesteigerte

Sorgfaltspflicht.

  • Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Anschein für einen Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO.

Überfährt ein vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur wechselnder Kraftfahrzeugführer die 

  • durchgezogene Linie, die die Beschleunigungsspur im vorderen Bereich von der rechten Fahrspur trennt,

verstößt er gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, Zeichen 295.

Darauf hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 23.06.2021 – 14 U 186/20 – hingewiesen.