…. erhalten können.
Mit Beschluss vom 18.04.2018 – 4 UF 240/17 – hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass ein Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder aufgehoben werden kann, wenn
- die Umstände sich ausreichend positiv entwickelt haben
und
- eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nicht mehr wahrscheinlich ist.
Voraussetzung hierfür ist danach, dass die Gefahrenprognose,
- die vom Familiengericht erstellt werden muss,
ergibt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bei seinen Eltern nicht mehr mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern,
- wegen des Verdachts, ihr Kind als Säugling geschüttelt und damit ein Schütteltrauma ausgelöst zu haben,
das Sorgerecht entzogen worden war, ist, nachdem die Eltern
- alle angebotenen Hilfen in Anspruch genommen,
- eng mit den Familienhelfern kooperiert,
- ihre Erziehungsfähigkeiten erheblich weiterentwickelt hatten
sowie festgestellt worden war, dass
- das Kind Vertrauen zu den Eltern hat,
der Entzug der Sorge
- vom Gericht rund ein Jahr später
wieder aufgehoben und die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Eltern ermöglicht worden.