Mit Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 213/17 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass (nachträgliche) Änderungen eines Grundstückskaufvertrags,
- beispielsweise die Vereinbarung einer Ermäßigung des Kaufpreises,
nach der Auflassung (§ 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) formlos möglich sind,
- also nicht gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet werden müssen,
wenn die Auflassung gemäß § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden ist.
Begründet hat der Senat dies damit, dass,
- weil gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf,
dem Formzwang des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB alle Vereinbarungen unterliegen, die nach dem Willen der Parteien zu dem schuldrechtlichen Übereignungsgeschäft gehören,
- so dass § 311b Abs. 1 BGB grundsätzlich auf Vereinbarungen Anwendung findet, durch die ein schon beurkundeter Grundstückskaufvertrag nachträglich geändert wird und
- diese nur dann formfrei sind, wenn sie lediglich der Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen aufgetretenen Schwierigkeit dienen, ohne die beiderseitigen Verpflichtungen wesentlich zu verändern,
dass allerdings dann, wenn von den Parteien unwiderruflich die Auflassung erklärt worden ist,
- die zur Eigentumsübertragung geschuldete Leistungshandlung von ihnen erbracht ist und
Änderungsvereinbarungen nach diesem Zeitpunkt
- somit auch in den Fällen formfrei sind,
- in denen die Kaufvertragsparteien den Notar angewiesen haben, den Eintragungsantrag erst zu stellen, wenn die Zahlung des gesamten Kaufpreises nachgewiesen oder bestätigt ist.