Was, wer gemeinsam mit anderen Nordic Walken betreibt, wissen und beim gemeinsamen Nordic Walken beachten sollte

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 6 U 46/18 – hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden, dass, wenn 

  • bei einer gemeinsam unternommenen Nordic Walking Tour 

ein Teilnehmer mit seinen Walkingstöcken den Sturz eines anderen Teilnehmers dadurch verursacht, 

  • dass er versehentlich gegen einer seiner Walkingstöcke tritt und der Stock infolge dessen zwischen die Beine des anderen gerät, 

er

  • für die Sturzfolgen haftet, 
  • ohne sich auf einen Haftungsausschluss berufen zu können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • es sich beim Nordic Walking um ein schnelles Gehen handelt, bei dem die dazu benutzten Stöcke jeweils hinter dem bewegten Bein gehalten werden,
  • bei Einhaltung dieser Regel der Gehende nicht versehentlich gegen den eigenen Stock treten kann und  
  • wenn der Stock dennoch vor die Beine gerät, 

der Stock von dem Walkenden durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht richtig eingesetzt und dadurch der Sturz des anderen verursacht worden ist.

Dass der Verursacher des Sturzes sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, 

  • wie er wegen der bewussten Inkaufnahme des Verletzungsrisikos bei der gemeinsamen Ausübung von Sportarten gilt, bei denen die Teilnehmer damit rechnen, dass es zu gegenseitigen Verletzungen kommen kann, 

ist vom Senat damit begründet worden, dass

  • bei der Verabredung zum Nordic Walking die Teilnehmer nicht damit rechnen, beim gemeinsamen Nordic Walken verletzt werden zu können,
  • eine solche Gefahr sich auch nicht aus der zum Nordic Walking gehörenden Benutzung der Stöcke ergebe, da diese nur unterstützend zum Gehen und eng am Körper eingesetzt werden und
  • die Situation beim gemeinsamen Nordic Walking auch eine andere ist, als bei Sportarten, bei denen sich, wie etwa beim Fußball, die Gefahr des Körperkontakts nicht vermeiden lässt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig).