Tag außerhalb

BGH entscheidet: Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt nicht vor, wenn ein Verbraucher ein vom Unternehmer 

…. am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. 

Mit Urteil vom 06.07.2023 – VII ZR 151/22 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein 

  • außerhalb von Geschäftsräumen 

geschlossener Vertrag 

  • weder im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • noch im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB

vorliegt, wenn ein Verbraucher ein vom Unternehmer

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Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die schichtweise in der Nacht arbeiten

Mit Urteil vom 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 – hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die    

  • für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr einen Zuschlag von 25% zum Stundenentgelt und 
  • für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, einen Zuschlag von 50% 

vorsieht, wegen 

  • Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) 

rechtswidrig sein kann und ein Schichtarbeit leistender Arbeitnehmer,

  • um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden,

dann (auch) den höheren Zuschlag verlangen kann (sog. Anpassung nach oben), wenn sich dem Tarifvertrag keine sachlichen Gründe entnehmen lassen, die die 

  • schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer,
  • d.h. den geringeren Zuschlag bei ihnen,  

rechtfertigen können.

Der Senat hat dies damit begründet, 

  • dass Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer miteinander vergleichbar sind 

und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ein höherer Zuschlag bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen 

  • nicht damit gerechtfertigt werden kann, 

dass hierbei auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen sei, 

EuGH entscheidet: Widerrufsrechts bei Kauf von nach Kundenspezifikation angefertigten Waren ist ausgeschlossen auch bei

… noch nicht begonnener Produktion.

Mit Urteil vom 21.10.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-529/19 entschieden, dass 

das Recht der Verbraucher 

  • im Fernabsatz oder 
  • außerhalb von Geschäftsräumen 

geschlossene Kaufverträge grundsätzlich ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen, bei Waren, die 

  • nach seinen Kundenspezifikation anzufertigen oder 
  • eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,

unabhängig davon 

  • ausgeschlossen ist, 

ob der Unternehmer mit deren Herstellung 

  • begonnen hat oder 
  • noch nicht.

Dies ergebe sich, so die Sechste Kammer des EuGH, 

  • nicht nur aus dem Wortlaut, 

sondern entspreche auch 

  • dem Ziel der Richtlinie, 

wonach 

  • das Bestehen oder 
  • der Ausschluss 

des Widerrufsrechts nicht vom Fortschritt der Vertragserfüllung abhängen soll, 

  • über den der Verbraucher üblicherweise nicht informiert wird und 
  • auf den er daher erst recht keinen Einfluss hat.

Wichtig zu wissen für Verbraucher, die an einem Messestand einen Kaufvertrag geschlossen haben

Schließt ein Verbraucher auf einer Messe an einem Stand eines Unternehmers einen Kaufvertrag über eine von dem Unternehmer dort vertriebene Sache ab, hängt die Antwort auf die Frage,

  • ob dem Verbraucher das Recht nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht, den geschlossenen Kaufvertrag zu widerrufen,

davon ab,

  • ob der Messestand als (beweglicher) Geschäftsraum des Unternehmers anzusehen ist oder nicht.

Denn ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB steht Verbrauchern gemäß §§ 312g Abs. 1, 312b Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB bei Verträgen zu, die sie mit einem Unternehmer,

  • bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit,
  • an einem Ort geschlossen haben, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, d.h., bei dem es sich
    • weder um einen unbeweglichen Gewerberaum handelt, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt,
    • noch um einen beweglichen Gewerberaum, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 82/17 – entschieden hat, handelt es sich bei einem Markt- und Messestand eines Unternehmers, an dem dieser seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, dann um einen

  • „beweglichen Gewerberaum, an dem der Unternehmer seine Geschäfte für gewöhnlich ausübt“,
  • mit der Folge, dass Verbrauchern kein Widerrufsrecht zusteht, weil der Kaufvertrag nicht außerhalb eines Geschäftsraums geschlossen wurde,

wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass

  • der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt und
  • Verbraucher zu kommerziellen Zwecken angesprochen werden,
    • dieser Umstand für einen Durchschnittsverbraucher also, wie beispielsweise auf einer klassischen Verkaufsmesse, bei der das interessierte Publikum mit unterschiedlichen Branchen und deren Kaufangeboten in Kontakt treten kann, kein Überraschungsmoment darstellt.

Andererseits kann es sich bei dem Messestand eines Unternehmers dann

  • um keinen beweglichen Gewerberaum handeln,
  • mit der Folge, dass den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht, weil der Kaufvertrag außerhalb eines Geschäftsraums geschlossen wurde,

wenn der Messestand

  • neben anderen Ständen, beispielsweise wie der Agentur für Arbeit, der AOK, des Arbeiter-Samariter-Bunds oder von Handwerkern,
  • die ihr Berufsbild vorstellen,

nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestands vermittelt, an dem, entgegen dem einen anderen Eindruck vermittelnden generellen Verkaufscharakter der Messe, Verkäufe nicht getätigt werden.

LG Nürnberg-Fürth entscheidet, dass auch bei der Bestellung eines Treppenlifts ein Widerrufsrecht

…. nach §§ 312g Abs. 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht und

  • ein Ausschluss des Widerrufsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig ist.

Mit Urteil vom 08.02.2019 – 7 O 5463/18 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth entschieden, dass Verbraucher

  • auch die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen können, wenn

sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben.

Dass das Widerrufsrecht bei einem solchen Vertrag nicht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, hat das LG damit begründet, dass es sich bei einem

  • außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen

Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts,

  • da hierbei nicht die Übertragung des Eigentums und Besitzes der Ware, also der Warenumsatz, im Vordergrund stehe,
  • sondern die Herstellung einer funktionierenden Einheit

vorwiegend um einen Werkvertrag handle, die Ausschlussregelung des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB

Schüler sind auch bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten die außerhalb der Schule erledigt werden können unfallversichert

…. und damit ebenfalls auf dem anschließenden Heimweg.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R – entschieden.

Danach stehen Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie

  • beispielsweise eine von einem Lehrer veranlasste Gruppenprojektarbeit mit Billigung des Lehrers nach Unterrichtsschluss im häuslichen Bereich eines Mitschülers erledigen und
  • dabei oder anschließend auf dem Heimweg davon einen Unfall erleiden.

Begründet hat der Senat das damit, dass

  • bei schulisch veranlasster Gruppenarbeiten Schüler zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele füreinander „in Dienst genommen“ werden,
  • für jedes Gruppenmitglied „Schule“ und damit ein „Schulbesuch“ während solcher schulisch veranlasster Gruppenarbeiten somit ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt stattfindet, an dem sich die Gruppe zur Durchführung der Projektarbeit trifft und

dies ihren Unfallversicherungsschutz bei gleichzeitiger Haftungsfreistellung der Mitschüler erfordert und rechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 23.01.2018).