Bayerischer VGH entscheidet, dass die Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen nicht außer Vollzug gesetzt wird, aber

…. das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhalten werden müssen.

Mit Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Anträge von Bürgern,

  • die sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung in der anlässlich der Corona-Pandemie vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen gewandt hatten,

abgelehnt, die Verordnung, nach der u.a.

  • Jeder angehalten wird physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1) sowie
  • Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2),
  • Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und
  • – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5) untersagt sind,

außer Vollzug zu setzen.

Danach sind,

  • angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage,

die verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller durch die Verordnung,

  • die in dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihre Ermächtigungsgrundlage findet,

(derzeit) gerechtfertigt,

  • jedoch obliege es dem Verordnungsgeber laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechtzuerhalten seien (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).