LG Erfurt will die Frage, ob sich aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO ein Auskunftsanspruch auch dann ergibt, wenn 

…. die begehrte Auskunft 

  • primär nicht dem Schutz der Daten, 
  • sondern einem „datenschutzfremden“ Anliegen 

dient, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.

Mit Beschluss vom 07.07.2022 – 8 O 1280/21 – hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Erfurt in dem bei ihm anhängigen Fall, in dem ein Versicherungsnehmer, dem 

  • die Versicherungsscheine, 
  • die Nachträge zu Versicherungsscheinen und 
  • die Beiblätter aus den Jahren 2011 bis 2017 und 2020 

verloren gegangen sind, vom Versicherer,  

  • gestützt auf Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO),

Auskunftserteilung über die ihn betreffenden, verarbeiteten, personenbezogenen Daten

Read More

Erben sollten wissen, dass sie, nach Eintritt des Erbfalls, Auskunft verlangen können

…. nach § 2027 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • von jedem, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat und sich fälschlicherweise ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht daran anmaßt (also von jedem Erbschaftsbesitzer i.S.v. § 2018 BGB),
    • über den gegenwärtigen Aktivbestand der Erbschaft (gegenwärtiges Barvermögen, persönliche Gegenstände, Immobilien, ggf. der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (vgl. § 1932 BGB)) einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte sowie
    • über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände; 

…. nach § 2027 Abs. 2 BGB 

  • von jedem, der, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, bevor der Erbe den Besitz daran tatsächlich ergriffen hat,
    • über den Verbleib des Erbschaftsgegenstandes;

…. nach § 2028 Abs. 1 BGB 

  • von jedem, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, darüber,
    • welche erbschaftlichen Geschäfte dieser (seit dem Erbfall) für den Erblasser geführt hat und
    • was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist;

…. nach § 2057 Satz 1 BGB 

  • von Miterben 
    • über die Zuwendungen, die diese nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen haben,
    • also Informationen über eine vom Erblasser erhaltene Ausstattung, wie z.B. 
      • eine Aussteuer (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder 
      • Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen zur Berufsvorbereitung (§ 2050 Abs. 2 BGB) sowie
      • sonstige Zuwendungen, bei denen vom Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet worden ist (§ 2050 Abs. 3 BGB);

…. nach § 2362 Abs. 2 BGB 

  • von jedem, dem ein unrichtiger Erbschein wurde,
    • über den Bestand der Erbschaft und 
    • den Verbleib der Erbschaftsgegenstände;

…. nach § 666 BGB 

…. nach §§ 675, 666 BGB 

  • von dem Geldinstitut bei dem der Erblasser Konten hatte,
    • über Kontostände und
    • kontobezogene Vorgänge aus der Vergangenheit.

Übrigens:
Abgesehen von den Auskünften, die Erben von Miterben 

  • nach § 2057 Abs. 1 BGB, 
  • im Falle des § 2027 BGB oder 
  • wenn ein Miterbe vom Erblasser zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt und beauftragt bzw. für die Erbengemeinschaft tätig geworden war, nach § 666 BGB 

verlangen können, besteht keine allgemeine Auskunftspflicht von Miterben untereinander, sondern kann 

  • im Einzelfall 

lediglich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2012 – 5 U 821/12 –).  

Ein vom Erblasser Bevollmächtigter ist nicht in jedem Fall gegenüber den Erben zur Rechnungslegung

…. über die von ihm (in Vertretung des Erblassers) vorgenommenen Geschäfte verpflichtet.

Mit Urteil vom 08.04.2021 – 9 U 24/20 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem der Sohn der Erblasserin zu deren Lebzeiten 

  • ihre Bankgeschäfte 

erledigt, die Erblasserin ihm hierfür 

  • nicht nur eine Bankvollmacht, 
  • sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit 

erteilt und von ihm eine Miterbin 

  • gegenüber der Erbengemeinschaft

Rechnungslegung,

  • d.h. eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller von ihm mit der Vollmacht der Erblasserin vorgenommenen Bankgeschäfte,

verlangt hatte, darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Rechnungslegung nach § 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, dass 

  • der Sohn der Erblasserin von ihr rechtsverbindlich i.S.v. § 662 BGB mit der Vornahme von Bankgeschäften beauftragt worden war 

und dass 

  • sich ein solcher Auftrag nicht schon aus der Vollmacht ergibt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall gelangte der Senat, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäfte, zu der Überzeugung, dass 

  • von einer Auftragserteilung seitens der Erblasserin auszugehen sei, 

allerdings,

  • weil die Erblasserin von da an ihre Bankgeschäfte nicht mehr selbst habe vornehmen und 
  • die Vornahme durch ihren Sohn auch nicht mehr habe kontrollieren können,

erst ab dem Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig geworden sei.

Für den Sohn der Erblasserin bedeutete das, dass 

Zum Verständnis:
Hat ein vom Erblasser Bevollmächtigter Geschäftsbesorgungen für den Erblasser lediglich 

  • aus Gefälligkeit 

vorgenommen, ist er bezüglich dieser den Erben des Erblassers gegenüber grundsätzlich 

  • nicht auskunftspflichtig.

Hat dagegen zwischen dem Erblasser und seinem von ihm Bevollmächtigten ein 

  • Auftragsverhältnis 

bestanden, ist der aus diesem Auftragsverhältnis dem Erblasser zustehende Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach § 666 BGB, 

  • sofern dies vom Erblasser nicht ausdrücklich durch eine entsprechende Anordnung in der Vollmachtsurkunde ausgeschlossen worden ist,

gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf seine Erben übergegangen, so dass der vom Erblasser Bevollmächtigte den Erben gegenüber 

  • nicht nur auskunfts- sowie rechenschaftspflichtig gemäß § 666 BGB, 

sondern, wenn er beispielsweise Geld vom Konto des Erblassers abgehoben hat, auch darlegungs- und beweispflichtig ist, 

  • für die auftragsgemäße Verwendung von erlangtem Geld und 
  • ggf. auch für die auftragsgemäße Herausgabe des erlangten Geldes an den Erblasser gemäß § 667 BGB (vgl. dazu und auch, wonach sich beurteilt, ob vom Vorliegen einer Gefälligkeit oder eines Auftrags auszugehen ist, Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 18.03.2014 – 3 U 50/13 –). 

Was Pflichtteilsberechtigte und Erben wissen müssen

  1. …. über die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten:

Ein Pflichtteilsberechtigter (§§ 2303, 2309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), der nicht Erbe ist, weil 

  • er entweder vom Erblasser im Testament nicht als Erbe eingesetzt bzw. vom Erbe ausgeschlossen worden ist
  • oder er zwar als (Mit- oder Nach-)Erbe eingesetzt war, aber den Erbteil nach § 2306 BGB gemäß §§ 1945, 1953 BGB ausgeschlagen hat, wegen
    • seiner Beschränkung durch eine Einsetzung als Nacherben, durch die Einsetzung eines anderen als Nacherben, durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, durch eine Teilungsanordnung oder 

kann nach § 2314 BGB von dem Erben, auf Kosten des Nachlasses, verlangen,

  • Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses, welches zu enthalten hat, 
    • alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, also alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie Forderungen, insbesondere auch Konten- und Wertpapierguthaben,
    • alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden), 
    • alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers im Sinne der §§ 2025 ff BGB, 
    • alle Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat sowie wann diese jeweils gemacht worden sind, weil diese Schenkungen gemäß § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen,
    • alle Lebensversicherungen und sonstigen Verträge zugunster Dritter und
    • alle Geschäftsbeteiligungen des Erblassers, gleichviel ob die Gesellschafterstellung vererblich war oder nicht,
  • dass er oder sein Rechtsbeistand bei der Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Bestandsverzeichnisses zugezogen,
  • der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird 

sowie auch,

  • dass das Bestandsverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Der Auskunftsanspruch soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die 

  • notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs 

zu verschaffen. 

…. über den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, das Bestandsverzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen: 

Die Ansprüche auf Erteilung 

  • eines privaten und 
  • eines notariellen 

Bestandsverzeichnisses kann der Pflichteilsberechtigte 

  • nebeneinander,
  • aber auch hintereinander 

geltend machen.

Dadurch,

  • dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat, 

wird der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB 

  • auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses 

nicht berührt.

Der Notar, der in der Ausgestaltung des diesbezüglichen Verfahrens weitgehend frei ist, muss bei einem notariellen Nachlassverzeichnis den Bestand des Nachlasses, 

  • ausgehend von den Angaben des Auskunftspflichtigen, 

selbst und eigenständig 

  • durch Anstellung derjenigen Nachforschungen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde, 

ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses 

  • als von ihm aufgenommen 

zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet.

Die Verpflichtung des Erben 

  • zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses 

richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung im Einzelfall für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist, wobei der Notar 

  • das Wissen des Erben sowie 
  • das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential 

gegebenenfalls in der Weise nutzen darf und muss, dass er den Erben auffordert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten bzw. sonstigen Dritten durchzusetzen und die vom Erben geschuldete Kooperation insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen kann, 

  • …. darüber ob und wann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern kann:

Da einem notariell aufgenommenen Verzeichnis eine größere Richtigkeitsgarantie zukommt, kann dem Anspruch (auch bzw. zusätzlich) ein solches vorzulegen, nur in besonderen Einzelfällen, wie jedem anderen Anspruch auch, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Grundsätzlich verweigern kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB dann, 

  • wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist,
  • wobei den Nachweis der Dürftigkeit dabei der Erbe zu führen hat.

Dem Pflichtteilsberechtigten verbleibt in diesem Fall die Möglichkeit, 

  • eine private Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und 
  • ggf. eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft 

vom Erben zu verlangen. 

Verwehrt, sich im Hinblick auf die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Dürftigkeitseinrede zu berufen, ist es dem Erben allerdings, wenn der Pflichtteilsberechtigte 

  • …. darüber ob und ggf. wann, wenn ein notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, ein Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung besteht:

Liegt ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, so kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. 

  • Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen.

Allerdings kann ausnahmsweise dann ein Anspruch auf 

  • Ergänzung bzw. Berichtigung 

des Nachlassverzeichnisses bestehen, 

  • wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen – etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen – nicht aufgeführt ist, 
  • wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, 
  • wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat, 
  • wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt oder
  • wenn das notarielle Nachlassverzeichnis wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist, beispielsweise wegen verweigerter Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut (BGH, Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 193/19 –).
  • …. über den Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB:

Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB 

  • steht selbstständig neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB und 

ist vom Pflichtteilsberechtigten ggf. neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend zu machen (OLG München, Urteil vom 08.03.2017 – 20 U 3806/16 –).

  • …. über die Bemessung des Pflichtteilsanspruch: 

Der Pflichtteilsanspruch 

  • ist ein Geldanspruch, 
  • der der Höhe nach in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht.

Da Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen sind, 

berechnen sich Pflichtteilsansprüche gemäß § 2311 Abs.1 BGB grundsätzlich 

  • nach dem realen Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, 

wobei, wenn der Pflichtteilsberechtigte 

  • vom Erblasser Zuwendungen erhalten hat, die er sich gemäß § 2315 BGB auf den Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, 

ausschließlich bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs 

  • der Wert dieser Zuwendungen dem Nachlass zunächst hinzuzurechnen und 
  • von dem daraus errechneten Anspruch wieder abzuziehen ist.  
  • …. über die Besonderheit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, das zu Lebzeiten des Erblassers mit einem Nießbrauch belastet wurde und der Nießbrauchberechtigte Alleinerbe des Erblassers wird:

Obwohl in einem solchen Fall mit dem Erbfall der Nießbrauch,  

  • wegen seines Zusammentreffens mit dem Eigentum an dem Grundstück in derselben Person,

gemäß §§ 1072, 1063 Abs. 1 BGB erlischt, ist im Rahmen der für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erforderlichen Nachlassbewertung das Grundstück 

  • als mit dem Nießbrauch belastet und
  • nicht als unbelastet

zu behandeln (OLG München, Urteil vom 06.02.2019 – 20 U 2890/18 –).

  • …. über den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Dritten Schenkungen gemacht hat: 

Eine Berücksichtigung von Schenkungen an Dritte, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gemacht hat (fiktiver Nachlass), ist nach dem Gesetz unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB vorgesehen. 

Ein Pflichtteilsberechtigter kann danach, 

  • sofern der Erblasser Dritten eine Schenkung gemacht und
  • es sich bei dieser nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB gehandelt hat,

als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, 

  • um den sich der Pflichtteil erhöht, 
  • wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird,

wobei, 

  • für den Wert des verschenkten Gegenstands maßgebend ist, 
    • bei einer verbrauchbaren Sache, der Wert zur Zeit der Schenkung,
    • bei einem anderen Gegenstand (wie einem Grundstück), 
      • der Wert zur Zeit des Erbfalls,
      • falls jedoch der Wert zur Zeit der Schenkung geringer war, nur dieser geringere Wert, 
  • von diesem Wert berücksichtigt werden, bei Leistung der Schenkung 
    • innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall 100% sowie 
    • innerhalb jeden weiteren Jahres vor dem Erbfall jeweils ein Zehntel weniger, also im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch 90 %, im dritten Jahr vor dem Erbfall nur noch 80 % usw., 
      • so dass also bei Schenkungen, die mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall, bei Schenkungen an den Ehegatten mehr als 10 Jahre vor der Auflösung der Ehe (Scheidung) geleistet wurden, kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr besteht  
  • und sich Pflichteilsergänzungsberechtigte Eigengeschenke gemäß § 2327 BGB anrechnen lassen müssen.

Eine, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB begründende Schenkung im Sinne von § 516 BGB liegt vor, bei einer Zuwendung,

  • die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und 
  • bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt,

wobei eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt ist.

Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, 

  • wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss 

beim Erblasser 

Für den Beginn der (obigen) Zehnjahresfrist ist abzustellen, auf den Eintritt des Leistungserfolges,

  • bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch,

wobei dieser Leistungserfolg erst dann vorliegt, wenn der Erblasser 

  • nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben, 
  • sondern auch darauf verzichtet hat, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.

Gehindert ist der Fristbeginn für die Zehnjahresfrist bei einer Schenkung danach, solange ein Erblasser, der seine Rechtsstellung formal aufgegeben hat, 

  • wirtschaftlich weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes bleibt,
  • den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nach der Schenkung also nicht auch tatsächlich entbehren muss. 

Wird bei einer Schenkung daher 

  • der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, 

ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden. 

Ob auch dann, wenn sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks 

  • ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vorbehält, 

wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindert, lässt sich nicht abstrakt beantworten. 

Maßgebend hierfür, ob dies der Fall ist oder nicht, sind die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 –).

  • …. wenn zum Nachlass eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Pflichtteilsberechtigten gehört:

Gehört eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen einen Pflichtteilsberechtigten zum Nachlass kann der Erbe diese Rückzahlungsforderung gegen die Pflichtteilsforderung aufrechnen, mit der Folge, dass 

Hat der Erblasser beispielsweise zu seinen Lebzeiten dem Pflichtteilsberechtigten 

  • ein Darlehen gewährt,
  • den Darlehensgeldbetrag zur Verfügung gestellt und 
  • waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von dem Darlehen 48.000 Euro noch nicht zurückgezahlt,

kann der von dem Erblasser in seinem Testament eingesetzte Erbe,

  • wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen für den Zeitpunkt des Erbfalls errechneten Pflichtteilsanspruch, beispielsweise in Höhe von 44.000 Euro, geltend macht und
  • die Darlehensrückzahlungsforderung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB fällig ist,

dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber erklären, dass er die Darlehensrückzahlungsforderung gegen die Pflichtteilsforderung aufrechne (§§ 387, 388 BGB).

Bei Zugrundelegung der obigen Beispielsbeträge würde die Aufrechnungserklärung bewirken, dass 

  • der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 44.000 Euro erloschen ist und 
  • dem Erben gegen den Pflichteilsberechtigten noch ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 4.000 Euro (48.000 Euro – 44.000 Euro) zusteht (§ 389 BGB).

Allerdings müssen Erben, die mit einem zum Nachlass gehörenden Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber einem bestehenden Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten aufrechnen möchten, im Streitfall beweisen können, dass 

  • sich der Pflichtteilsberechtigte und der Erblasser über die Hingabe eines bestimmten Geldbetrages als Darlehen einig waren,
  • der Darlehensbetrag dem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser ausbezahlt worden und
  • der Darlehensrückzahlungsanspruch fällig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2007 – IV ZR 145/07 –).
  1. …. darüber, wann ein Pflichtteilsberechtigter welche Ansprüche gegen einen vom Erblasser zu Lebzeiten Beschenkten hat: 

Hat ein Pflichtteilsberechtigter wegen einer Schenkung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und ist der Erbe selbst zur Ergänzung des Pflichtteiles nicht verpflichtet, 

  • etwa weil kein ausreichender oder nur ein verschuldeter Nachlass vorhanden ist, 

kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wobei

  • der Beschenkte die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden kann.
  1. …. über mögliche Rechtsfolgen, wenn der Erbe seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung nicht nachkommt:

Kommt der Erbe seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung nicht nach kann der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage nach § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) erheben auf 

  • Auskunft,
  • eidesstattliche Versicherung, dass der Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig angegeben worden ist, als er – der Erbe – dazu imstande ist (§ 260 Abs. 2 BGB) und
  • (zunächst unbeziffert) Zahlung des Pflichtteils aus dem Betrag, der sich aus der zu erteilenden Auskunft errechnet (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2014 – 8 U 187/13 – sowie OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2020 – 1 W 13/20 – dazu, wann bei einer Stufenklage ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt).
  1. …. wie ein gegen den Erben ergangenes Urteil auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses vollstreckt werden kann:  

Bei der Verpflichtung des Erben zur Auskunftserteilung  

  • über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BG 

gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten handelt es sich auch dann, wenn der Erbe 

  • gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Pflichtteilsberechtigte hinzuzuziehen ist, 

verurteilt worden ist, insgesamt, 

  • weil der Notar ohne Mitwirkung des Erben das Verzeichnis nicht aufnehmen, er vielmehr darauf angewiesen ist, dass ihm der Erbe die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt, 

um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist, so dass der Pflichtteilsberechtigte, 

  • wenn der Erbe seiner Auskunftsverpflichtung nicht nachkommt und 
  • die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO vorliegen, 

beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges beantragen kann, den Erben zur Auskunftserteilung durch die Festsetzung 

  • von Zwangsgeld und 
  • für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft oder 
  • von Zwangshaft 

anzuhalten.

Ein schutzwürdiges Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einer 

  • wiederholten

Zwangsmittelfestsetzung ist nur bzw. erst wieder gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld gegen den Erben entweder gezahlt oder vollstreckt ist. 

Das Totenfürsorgerecht – Was nicht nur Angehörige und Erben eines Verstorbenen, sondern Jedermann darüber wissen sollte

Das Recht,

  • Ort,
  • Art und Weise der Bestattung des Leichnams eines Verstorbenen sowie
  • die Gestaltung und Erscheinungsbild der Grabstätte

zu bestimmen sowie die Befugnis zur

  • Pflege und Aufrechterhaltung des Erscheinungsbilds der Grabstätte

steht

  • nicht dem Erben zu,

sondern

Bestimmen

  • wie seine sterblichen Überreste behandelt oder verwendet werden sollen bzw.
  • wo und wie man einmal bestattet werden will,

kann Jedermann zu Lebzeiten.

Der Totenfürsorgeberechtigte ist dann befugt diesen zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen,

  • in dem von ihm gesetzten Rahmen zu konkretisieren und
  • notfalls auch gegen den Willen von Angehörigen des Verstorbenen durchzusetzen bzw. zu erfüllen.

Hat ein Verstorbener einen diesbezüglichen Willen nicht erklärt, hat sich der Totenfürsorgeberechtigte im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zu bewegen, wobei ihm innerhalb dieses Rahmens aber,

  • weil andernfalls die Umsetzung der Totenfürsorge nicht praktikabel sein würde,

ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht (Amtsgericht (AG) München, Urteil vom 11.06.2016 – 171 C 12772/15 –).

Zu Lebzeiten bestimmen kann Jedermann auch, wer nach seinem Ableben die Totenfürsorge innehaben soll.

Ist

  • eine ausdrückliche Aussage dazu, welche Person nach seinem Ableben totenfürsorgeberechtigt sein soll, von einem Verstorbenen zu Lebzeiten nicht getroffen worden

und

  • kann auch nicht mit Sicherheit aus bestimmten Umständen geschlossen werden, dass nach seinem mutmaßlichen Willen die Ausübung des Totenfürsorgerechts durch eine bestimmte Person aus dem Kreis seiner Angehörigen erfolgen soll,

sind nach Gewohnheitsrecht

  • die nächsten Angehörigen zur Totenfürsorge berechtigt und zwar
    • zunächst der Ehegatte,
    • dann die Kinder usw.

Der überlebende Ehegatte schließt aufgrund gewohnheitsrechtlicher Grundsätze folglich also die Kinder von der Ausübung des Totenfürsorgerechts aus.

Der nachrangige Totenfürsorgeberechtigte kann allerdings,

  • wenn ihm nicht bekannt ist, wo der Verstorbene seine letzte Ruhe gefunden hat,

darüber von dem (vorrangigen) Totenfürsorgeberechtigten Auskunft verlangen und zwar schon deshalb,

  • weil er in der Lage sein muss, das Totenfürsorgerecht auszuüben, wenn der vorrangige Totenfürsorgeberechtigte verstirbt oder sonst ausscheidet (AG Krefeld, Urteil vom 24.06.2017 – 2 C 1/16 –).

Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das im Falle seiner Verletzung Ansprüche

  • auf Schadensersatz sowie
  • auf Beseitigung und
  • (bei Wiederholungsgefahr) Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB,

begründen kann,

Übrigens:
Zur Tragung der Kosten der Beerdigung eines Verstorbenen

  • ist dessen Erbe verpflichtet (§ 1968 BGB) und
  • nicht der Totenfürsorgeberechtigte.

Sind Kosten für eine Beerdigung beim Totenfürsorgeberechtigten angefallen,

  • sei es, dass er selbst für die Beerdigung gesorgt hat,
  • sei es, dass ein Dritter, der selbst nicht Erbe ist, die Beerdigung durchgeführt hat und die Kosten von dem Totenfürsorgeberechtigten erstattet verlangt,

so steht ihm ein Regressanspruch gegen den Erben zu.

Kann ein derartiger Anspruch nicht durchgesetzt werden, weil die Erben nicht feststehen, der Nachlass überschuldet ist oder der Fiskus als Erbe die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend macht, fällt dies in den Risikobereich des Totenfürsorgeberechtigten und folgt aus seiner Pflicht zur Totenfürsorge (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11 –).

Wichtig zu wissen für Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben und für die von ihnen als Schlusserben

…. eingesetzten Kinder, wenn das gemeinschaftliche Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel enthält.

Mit Beschluss vom 27.09.2018 – 2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass, wenn

  • Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt

sowie bestimmt haben, dass

  • nach dem Tod des Längstlebenden ihre Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollen,
  • dass aber, falls eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern sollte, es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben soll (sog. Pflichtteilsstrafklausel),

diese Pflichtteilsstrafklausel von einem Kind auch dadurch ausgelöst werden und dieses Kind damit seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils verlieren kann, wenn es nach dem Tod des ersten Elternteils

  • Auskunft über den Wert des Nachlasses fordert sowie
  • in diesem Zusammenhang Geldforderungen geltend macht und
  • die geltend gemachte Forderung erfüllt wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem nach dem Tod des zuerst verstorbenen Elternteils eines der von den Eltern als Schlusserben eingesetzten Kinder

  • zunächst sowohl Auskunft über Bestand sowie Wert des Nachlasses durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses, als auch verlangt hatte, für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ein Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks in Auftrag zu geben,
  • nachfolgend dann aber die Bereitschaft erklärt hatte, gegen eine bestimmte Einmalzahlung, die auf das Erbe angerechnet werden sollte, auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten und
  • von dem überlebenden Elternteil die geforderte Einmalzahlung geleistet worden war,

sah das OLG

  • ein ernsthaftes, zum Verlust der Erbenstellung führendes Verlangen des Pflichtteils,

da

  • die erhobene Forderung nach der Einmalzahlung, nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers, geeignet war, den überlebende Elternteil einer Belastung auszusetzen, vor der ihn die Verwirkungsklausel gerade schützten sollte,
  • er für den Fall der Nichtzahlung mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen und
  • eine Zuwiderhandlung gegen die Pflichtteilsstrafklausel bereits vorliegt, wenn der Pflichtteil bewusst und ernsthaft in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklauseln geltend gemacht wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 18.10.2018).

Welche Auskünfte können Erben nach dem Tod des Erblassers von wem verlangen und wer muss Erben auf Verlangen

…. welche Auskünfte erteilen?

Erben können nach Eintritt des Erbfalls Auskunft verlangen,

  • nach § 2027 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von jedem, der etwasaus der Erbschaft erlangt hat und sichfälschlicherweise ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht daran anmaßt(also von jedem Erbschaftsbesitzer i.S.v. § 2018 BGB),
    • über den gegenwärtigen Aktivbestand der Erbschaft (gegenwärtiges Barvermögen, persönliche Gegenstände, Immobilien, ggf. der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (vgl. § 1932 BGB)) einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte sowie
    • über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände;
  • nach § 2027 Abs. 2 BGB von jedem, der, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, bevor der Erbe den Besitz daran tatsächlich ergriffen hat,
    • über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen;
  • nach § 2028 Abs. 1 BGB von jedem, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, darüber,
    • welche erbschaftlichen Geschäfte dieser (seit dem Erbfall) für den Erblasser geführt hat und
    • was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist;
  • nach § 2057 Satz 1 BGB von Miterben
    • über die Zuwendungen, die diese nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen haben,
    • also Informationen über eine vom Erblasser erhaltene Ausstattung, wie z.B. eine Aussteuer (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen zur Berufsvorbereitung (§ 2050 Abs. 2 BGB) sowie sonstige Zuwendungen, bei denen vom Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet worden ist (§ 2050 Abs. 3 BGB);
  • nach § 2362 Abs. 2 BGB von jedem, dem ein unrichtiger Erbschein wurde,
    • über den Bestand der Erbschaft und
    • den Verbleib der Erbschaftsgegenstände;
  • nach § 666 BGB von jedem, den der Erblasser zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten Vollmacht (Kontovollmacht) erteilt hatte,
    • über den Stand der Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte in Ausübung der Vollmacht getätigt hat und
    • Rechenschaftslegung durch eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die die Entwicklung zum Stichtag aufzeigen,
  • nach §§ 675, 666 BGB von dem Geldinstitut bei dem der Erblasser Konten hatte,
    • über Kontostände und
    • kontobezogene Vorgänge aus der Vergangenheit.

Übrigens:
Abgesehen von der Auskunft, die Erben von Miterben nach § 2057 Abs. 1 BGB, im Falle des § 2027 BGB oder nach § 666 BGB verlangen können, wenn ein Miterbe vom Erblasser zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt und beauftragt bzw. für die Erbengemeinschaft tätig geworden war,

  • besteht keine allgemeine Auskunftspflicht von Miterben untereinander,
  • sondern kann im Einzelfall lediglich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2012 – 5 U 821/12 –).

Eltern bzw. Elternteile, denen die elterliche Sorge in dem Teilbereich Gesundheitssorge entzogen ist, können Auskunft

…. über die persönlichen Verhältnisse des Kindes in entsprechender Anwendung des § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem Inhaber der Gesundheitssorge verlangen, wenn

  • ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft besteht und
  • die Auskunftserteilung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil

  • keine andere zumutbare Möglichkeit hat,

sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu unterrichten.

Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls

  • sowohl der Umgang mit dem Kind darstellen,
    • sofern dieses aufgrund seines Alters zu einer verlässlichen Information in der Lage ist und die Information das Kind nicht unnötig belasten würde,
  • als auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.

Dem Kindeswohl widersprechen kann die begehrte Auskunft,

  • nicht nur wenn bzw. soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre des Kindes geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen,
  • sondern auch, wenn zu besorgen ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge in einer Weise Einfluss zu nehmen, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt,
    • also beispielsweise wenn zu befürchten ist, dass der Auskunftsberechtigte nach Erteilung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen und ungeachtet der ihm entzogenen Gesundheitssorge bei seinem psychisch labilen Kind einen Therapieabbruch provozieren wird.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 85/17 – hingewiesen.

Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, können vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis auch dann (noch) verlangen

…. wenn ihnen von dem Erben bereits ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt worden ist.

Zur Berechnung ihres Pflichtteilsanspruches können Pflichtteilsberechtigte,

  • die nicht Erben sind,

u.a. vom Erben,

  • auf Kosten des Nachlasses (vgl. § 2314 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

Auskunft verlangen über den Bestand des Nachlasses, d.h. über die zum Zeitpunkt des Erbfalls

  • vorhandenen Nachlassgegenstände,
  • Forderungen (Aktiva) und
  • Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),

gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB

  • durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses nach § 260 BGB,

gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB,

  • dass das Bestandsverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird

sowie gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB,

  • dass er oder sein Rechtsbeistand bei der Bestandsaufnahme (durch den Erben bzw. den Notar) anwesend ist.

Dabei wird dadurch,

  • dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat,

der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nicht berührt.

  • Vielmehr kann der Pflichtteilsberechtigte die Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses neben- oder hintereinander geltend machen.

Das Verlangen nach einem notariell aufgenommenen Verzeichnis ist nämlich auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zuvor bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt wurde.
Denn dem notariell aufgenommenen Verzeichnis kommt eine größere Richtigkeitsgarantie zu.
Der Notar ist für dessen Inhalt verantwortlich, hat den Verpflichteten zu belehren und ist in gewissem Umfang zur Vornahme eigener Ermittlungen und Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Erben verpflichtet.
Je nach Einzelfall hat der Notar beispielsweise das Grundbuch einzusehen und ggf. Bankunterlagen anzufordern.

  • Nur in besonderen Einzelfällen kann dem Anspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses, wie jedem anderen Anspruch auch, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Grundsätzlich verweigern kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB dann,

  • wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.

Den Nachweis der Dürftigkeit hat dabei der Erbe zu führen

Dem Pflichtteilsberechtigten verbleibt in diesem Fall die Möglichkeit, eine private Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und ggf. eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft vom Erben zu verlangen

Verwehrt, sich im Hinblick auf die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Dürftigkeitseinrede zu berufen, ist es dem Erben allerdings, wenn der Pflichtteilsberechtigte

  • bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis zu tragen und
  • im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 01.06.2017 – 23 U 3956/16 – hingewiesen.

Kein Beweiswertungsverbot bei einer dem Rechteinhaber nach einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erteilten Auskunft

…. des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters, also in den Fällen, in denen ein Internetanschlussinhaber beispielsweise einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss unterhält.

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 193/16 – entschieden, dass, wenn im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing der Rechteinhaber

  • von dem Netzbetreiber (hier der Deutschen Telekom AG), nach dem unter seiner Beteiligung durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) die Auskunft erhalten hat,
    • welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die der Rechteinhaber im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hatte sowie
    • welchem Endkundenanbieter (hier der Firma X AG) diese Benutzerkennung zugeteilt war,

und

  • er sodann von dem am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten Endkundenanbieter (hier der Firma X AG) Auskunft über Namen und Anschrift der Person erhält, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung Person zugeordnet war,

für diese dem Rechteinhaber erteilte Auskunft

  • – des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters (hier der Firma X AG) –

im Prozess des Rechteinhabers gegen den Internetanschlussinhaber kein Verwertungsverbot besteht.

Denn, so der Senat, in einer Konstellation wie der obigen, unterliegt dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG

  • allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfällt,
  • nicht dagegen die unter Verwendung von Bestandsdaten erfolgte Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.07.2017 – Nr. 114/2017 –).

Beisetzung eines Verstorbenen – Wer bestimmt wie und wo?

Das Recht, Ort sowie Art und Weise der Bestattung des Leichnams eines Verstorbenen zu bestimmen steht

  • nicht dem Erben zu,

sondern

Bestimmen wer die Totenfürsorge nach seinem Ableben innehaben soll kann Jedermann zu Lebzeiten.

Ist vom Verstorbenen zu Lebzeiten eine Aussage dazu, welche Person nach seinem Ableben totenfürsorgeberechtigt sein soll, nicht getroffen worden,

  • sind nach Gewohnheitsrecht
  • die nächsten Angehörigen berechtigt, und zwar
    • zunächst der Ehegatte,
    • dann die Kinder usw.

Der überlebende Ehegatte schließt aufgrund gewohnheitsrechtlicher Grundsätze folglich also die Kinder von der Ausübung des Totenfürsorgerechts aus.

Der nachrangige Totenfürsorgeberechtigte kann allerdings,

  • wenn ihm nicht bekannt ist, wo der Verstorbene seine letzte Ruhe gefunden hat,

von dem (vorrangigen) Totenfürsorgeberechtigten Auskunft darüber verlangen und zwar schon deshalb,

  • weil er in der Lage sein muss, das Totenfürsorgerecht auszuüben, wenn der vorrangige Totenfürsorgeberechtigte verstirbt oder sonst ausscheidet.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Krefeld mit Urteil vom 24.06.2017 – 2 C 1/16 – hingewiesen.

Übrigens:
Wie und wo man einmal bestattet werden will, kann von Jedermann ebenfalls zu Lebzeiten bestimmt werden.
Hat der Verstorbene seinen diesbezüglichen Willen nicht erklärt, hat sich der Inhaber des Totenfürsorgerechts im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zu bewegen, wobei ihm innerhalb dieses Rahmens aber, weil andernfalls die Umsetzung der Totenfürsorge nicht praktikabel sein würde, ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht (AG München, Urteil vom 11.06.2016 – 171 C 12772/15 –).