Tag Auskunft

Welche Auskünfte können Erben nach dem Tod des Erblassers von wem verlangen und wer muss Erben auf Verlangen

…. welche Auskünfte erteilen?

Erben können nach Eintritt des Erbfalls Auskunft verlangen,

  • nach § 2027 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von jedem, der etwasaus der Erbschaft erlangt hat und sichfälschlicherweise ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht daran anmaßt(also von jedem Erbschaftsbesitzer i.S.v. § 2018 BGB),
    • über den gegenwärtigen Aktivbestand der Erbschaft (gegenwärtiges Barvermögen, persönliche Gegenstände, Immobilien, ggf. der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (vgl. § 1932 BGB)) einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte sowie
    • über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände;
  • nach § 2027 Abs. 2 BGB von jedem, der, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz genommen hat, bevor der Erbe den Besitz daran tatsächlich ergriffen hat,
    • über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen;
  • nach § 2028 Abs. 1 BGB von jedem, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, darüber,
    • welche erbschaftlichen Geschäfte dieser (seit dem Erbfall) für den Erblasser geführt hat und
    • was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist;
  • nach § 2057 Satz 1 BGB von Miterben
    • über die Zuwendungen, die diese nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen haben,
    • also Informationen über eine vom Erblasser erhaltene Ausstattung, wie z.B. eine Aussteuer (§ 2050 Abs. 1 BGB) oder Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen zur Berufsvorbereitung (§ 2050 Abs. 2 BGB) sowie sonstige Zuwendungen, bei denen vom Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet worden ist (§ 2050 Abs. 3 BGB);
  • nach § 2362 Abs. 2 BGB von jedem, dem ein unrichtiger Erbschein wurde,
    • über den Bestand der Erbschaft und
    • den Verbleib der Erbschaftsgegenstände;
  • nach § 666 BGB von jedem, den der Erblasser zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten Vollmacht (Kontovollmacht) erteilt hatte,
    • über den Stand der Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte in Ausübung der Vollmacht getätigt hat und
    • Rechenschaftslegung durch eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die die Entwicklung zum Stichtag aufzeigen,
  • nach §§ 675, 666 BGB von dem Geldinstitut bei dem der Erblasser Konten hatte,
    • über Kontostände und
    • kontobezogene Vorgänge aus der Vergangenheit.

Übrigens:
Abgesehen von der Auskunft, die Erben von Miterben nach § 2057 Abs. 1 BGB, im Falle des § 2027 BGB oder nach § 666 BGB verlangen können, wenn ein Miterbe vom Erblasser zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt und beauftragt bzw. für die Erbengemeinschaft tätig geworden war,

  • besteht keine allgemeine Auskunftspflicht von Miterben untereinander,
  • sondern kann im Einzelfall lediglich ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht kommen (OLG Koblenz, Urteil vom 20.08.2012 – 5 U 821/12 –).

Eltern bzw. Elternteile, denen die elterliche Sorge in dem Teilbereich Gesundheitssorge entzogen ist, können Auskunft

…. über die persönlichen Verhältnisse des Kindes in entsprechender Anwendung des § 1686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von dem Inhaber der Gesundheitssorge verlangen, wenn

  • ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft besteht und
  • die Auskunftserteilung dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil

  • keine andere zumutbare Möglichkeit hat,

sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu unterrichten.

Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls

  • sowohl der Umgang mit dem Kind darstellen,
    • sofern dieses aufgrund seines Alters zu einer verlässlichen Information in der Lage ist und die Information das Kind nicht unnötig belasten würde,
  • als auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.

Dem Kindeswohl widersprechen kann die begehrte Auskunft,

  • nicht nur wenn bzw. soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre des Kindes geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen,
  • sondern auch, wenn zu besorgen ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil die Auskunft missbrauchen wird, um im Bereich der ihm entzogenen elterlichen Sorge in einer Weise Einfluss zu nehmen, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt,
    • also beispielsweise wenn zu befürchten ist, dass der Auskunftsberechtigte nach Erteilung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen und ungeachtet der ihm entzogenen Gesundheitssorge bei seinem psychisch labilen Kind einen Therapieabbruch provozieren wird.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 26.07.2017 – XII ZB 85/17 – hingewiesen.

Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, können vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis auch dann (noch) verlangen

…. wenn ihnen von dem Erben bereits ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt worden ist.

Zur Berechnung ihres Pflichtteilsanspruches können Pflichtteilsberechtigte,

  • die nicht Erben sind,

u.a. vom Erben,

  • auf Kosten des Nachlasses (vgl. § 2314 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

Auskunft verlangen über den Bestand des Nachlasses, d.h. über die zum Zeitpunkt des Erbfalls

  • vorhandenen Nachlassgegenstände,
  • Forderungen (Aktiva) und
  • Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),

gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB

  • durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses nach § 260 BGB,

gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB,

  • dass das Bestandsverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird

sowie gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB,

  • dass er oder sein Rechtsbeistand bei der Bestandsaufnahme (durch den Erben bzw. den Notar) anwesend ist.

Dabei wird dadurch,

  • dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat,

der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nicht berührt.

  • Vielmehr kann der Pflichtteilsberechtigte die Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses neben- oder hintereinander geltend machen.

Das Verlangen nach einem notariell aufgenommenen Verzeichnis ist nämlich auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zuvor bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt wurde.
Denn dem notariell aufgenommenen Verzeichnis kommt eine größere Richtigkeitsgarantie zu.
Der Notar ist für dessen Inhalt verantwortlich, hat den Verpflichteten zu belehren und ist in gewissem Umfang zur Vornahme eigener Ermittlungen und Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Erben verpflichtet.
Je nach Einzelfall hat der Notar beispielsweise das Grundbuch einzusehen und ggf. Bankunterlagen anzufordern.

  • Nur in besonderen Einzelfällen kann dem Anspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses, wie jedem anderen Anspruch auch, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Grundsätzlich verweigern kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB dann,

  • wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.

Den Nachweis der Dürftigkeit hat dabei der Erbe zu führen

Dem Pflichtteilsberechtigten verbleibt in diesem Fall die Möglichkeit, eine private Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und ggf. eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft vom Erben zu verlangen

Verwehrt, sich im Hinblick auf die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Dürftigkeitseinrede zu berufen, ist es dem Erben allerdings, wenn der Pflichtteilsberechtigte

  • bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis zu tragen und
  • im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Urteil vom 01.06.2017 – 23 U 3956/16 – hingewiesen.

Kein Beweiswertungsverbot bei einer dem Rechteinhaber nach einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erteilten Auskunft

…. des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters, also in den Fällen, in denen ein Internetanschlussinhaber beispielsweise einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss unterhält.

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 193/16 – entschieden, dass, wenn im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing der Rechteinhaber

  • von dem Netzbetreiber (hier der Deutschen Telekom AG), nach dem unter seiner Beteiligung durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) die Auskunft erhalten hat,
    • welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die der Rechteinhaber im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hatte sowie
    • welchem Endkundenanbieter (hier der Firma X AG) diese Benutzerkennung zugeteilt war,

und

  • er sodann von dem am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten Endkundenanbieter (hier der Firma X AG) Auskunft über Namen und Anschrift der Person erhält, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung Person zugeordnet war,

für diese dem Rechteinhaber erteilte Auskunft

  • – des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters (hier der Firma X AG) –

im Prozess des Rechteinhabers gegen den Internetanschlussinhaber kein Verwertungsverbot besteht.

Denn, so der Senat, in einer Konstellation wie der obigen, unterliegt dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG

  • allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfällt,
  • nicht dagegen die unter Verwendung von Bestandsdaten erfolgte Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.07.2017 – Nr. 114/2017 –).

Beisetzung eines Verstorbenen – Wer bestimmt wie und wo?

Das Recht, Ort sowie Art und Weise der Bestattung des Leichnams eines Verstorbenen zu bestimmen steht

  • nicht dem Erben zu,

sondern

Bestimmen wer die Totenfürsorge nach seinem Ableben innehaben soll kann Jedermann zu Lebzeiten.

Ist vom Verstorbenen zu Lebzeiten eine Aussage dazu, welche Person nach seinem Ableben totenfürsorgeberechtigt sein soll, nicht getroffen worden,

  • sind nach Gewohnheitsrecht
  • die nächsten Angehörigen berechtigt, und zwar
    • zunächst der Ehegatte,
    • dann die Kinder usw.

Der überlebende Ehegatte schließt aufgrund gewohnheitsrechtlicher Grundsätze folglich also die Kinder von der Ausübung des Totenfürsorgerechts aus.

Der nachrangige Totenfürsorgeberechtigte kann allerdings,

  • wenn ihm nicht bekannt ist, wo der Verstorbene seine letzte Ruhe gefunden hat,

von dem (vorrangigen) Totenfürsorgeberechtigten Auskunft darüber verlangen und zwar schon deshalb,

  • weil er in der Lage sein muss, das Totenfürsorgerecht auszuüben, wenn der vorrangige Totenfürsorgeberechtigte verstirbt oder sonst ausscheidet.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Krefeld mit Urteil vom 24.06.2017 – 2 C 1/16 – hingewiesen.

Übrigens:
Wie und wo man einmal bestattet werden will, kann von Jedermann ebenfalls zu Lebzeiten bestimmt werden.
Hat der Verstorbene seinen diesbezüglichen Willen nicht erklärt, hat sich der Inhaber des Totenfürsorgerechts im Rahmen des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zu bewegen, wobei ihm innerhalb dieses Rahmens aber, weil andernfalls die Umsetzung der Totenfürsorge nicht praktikabel sein würde, ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht (AG München, Urteil vom 11.06.2016 – 171 C 12772/15 –).

Was durch Spendersamen gezeugte Kinder, deren Eltern und die Samenspender wissen sollten

Haben Eltern zur Realisierung ihres Kinderwunsches

  • bei der Kindsmutter eine künstliche heterologe Insemination durchführen lassen und
  • zu diesem Zweck mit einer Samenbank einen Vertrag geschlossen, nach dem die Samenbank verpflichtet war auf Anforderung des behandelnden Gynäkologen Spendersamen zu liefern,

kann ein Kind, das durch den von der Samenbank gelieferten Spendersamen gezeugt worden ist, von der Samenbank

  • Auskunft über die Identität des Samenspenders verlangen,
  • d.h. die Nennung alle relevanten Daten des Samenspenders wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende

und zwar auch dann, wenn von den Eltern mit notarieller Vereinbarung gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt auf einen eventuellen Anspruch auf Preisgabe der Identität des natürlichen Vaters verzichtet worden ist.

Das hat das Amtsgericht (AG) Wedding mit Urteil vom 27.04.2017 – 13 C 259/16 – entschieden.

Nach Auffassung des AG

  • leitet sich dieser Auskunftsanspruch aus der durch den Vertrag der Eltern mit der den Spendersamen liefernden Samenbank ab, bei dem es sich – ebenso wie der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und einer Klinik für Reproduktionsmedizin – um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes handelt, der mit der Geburt des Kindes eine die Auskunftspflicht nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigende rechtliche Sonderbeziehung zu dem Kind begründet

und

  • kommt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber dem ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallenden Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Hintergrund, dass sich der Samenspender bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt, regelmäßig ein höheres Gewicht zu.

Hingewiesen hat das AG ferner darauf, dass der Auskunftsanspruch durch die Eltern als die gesetzlichen Vertreter im Interesse eines noch minderjährigen Kindes geltend gemacht werden kann,

AG München entscheidet: Hotel muss Namen und Anschrift eines Gastes nicht mitteilen

Mit Urteil vom 18.10.2016 – 191 C 521/16 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die zusammen mit einem männlichen Begleiter, von dem sie, abgesehen von seinem (angeblichen) Vornamen nichts wusste, ein Zimmer in einem Hotel gemietet und genutzt hatte,

von dem Hotel die Anschrift und den vollständigen Namen ihres Begleiters wissen wollte, entschieden, dass das Hotel ihr diese Auskünfte nicht erteilen muss und zwar auch dann nicht, wenn

  • die Frau neun Monate später ein Kind zur Welt gebracht hat,
  • ihr damaliger Begleiter als Vater des Kindes in Betracht kommt,
  • sie nicht im Besitz von Unterlagen ist, aus denen sich der vollständige Name ihres damaligen Begleiters ergeben könnte und
  • die Auskünfte zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüche benötigt werden.

Dass der Frau kein Anspruch gegen das Hotel auf Erteilung der geforderten Auskünfte zusteht, hat das AG damit begründet, dass, sofern eine eindeutige Feststellung der entsprechenden Person nicht möglich sei,

  • das Recht der von einer solchen Auskunft betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Frau auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiege

und

  • den betroffenen Männern außerdem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre zustehe, das davor schütze, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen und dieses Recht durch die Preisgabe der gewünschten Daten betroffen sei, da bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Frau als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar im Raum stehe (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 28.04.2017 – 32/17 –).

Was sowohl der nach dem Tod eines Erblassers Pflichtteilsberechtigte wissen sollte

…. als auch der der Erbe ist.

Ein Pflichtteilsberechtigter,

  • der nicht Erbe ist,

kann vom Erben u.a. verlangen,

  • nach § 2314 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auskunft über
    • den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines geordneten Bestandsverzeichnisses über die zum Zeitpunkt des Erbfalls
      • vorhandenen Nachlassgegenstände,
      • Forderungen (Aktiva) und
      • Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),
    • die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und
    • die Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat sowie wann diese jeweils gemacht worden sind, weil diese Schenkungen gemäß § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen,
  • nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB seine Zuziehung bei der Aufnahme des nach § 260 BGB vorzulegenden Bestandsverzeichnisses und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt

sowie

  • nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, dass das Bestandsverzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird,

wobei die Kosten hierfür gemäß § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Anspruch auf Bestandsverzeichnisaufnahme durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB bilden dabei einen einheitlichen Anspruch.

Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB steht im Gegensatz dazu selbstständig neben dem Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB und ist vom Pflichtteilsberechtigten ggf. neben dem Auskunftsanspruch gesondert geltend zu machen (Oberlandesgericht (OLG) München, Urteil vom 08.03.2017 – 20 U 3806/16 –).

Kommt der Erbe seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung nicht nach kann der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage nach § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) erheben auf

  • Auskunft,
  • eidesstattliche Versicherung, dass der Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig angegeben worden ist, als er – der Erbe – dazu imstande ist (§ 260 Abs. 2 BGB) und
  • (zunächst unbeziffert) Zahlung des Pflichtteils aus dem Betrag, der sich aus der zu erteilenden Auskunft errechnet.

Wichtig für Elternteile zu wissen, die über die persönlichen Verhältnisse ihres minderjährigen Kindes keine Informationen haben

Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann,

  • soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht
  • bei berechtigtem Interesse

verlangen,

  • jeder Elternteil vom anderen Elternteil nach § 1686 BGB und
  • in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch ein Elternteil von anderen, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind, also in erster Linie der Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann und
    • das ist regelmäßig der Vormund oder – im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse – der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt und nur,
    • soweit sich der Sorgerechtsinhaber die erforderlichen Informationen nicht verschaffen kann, im Einzelfall auch derjenige, der aufgrund eines sonstigen, einem Elternteil vergleichbaren Fürsorgeverhältnisses für das Kind, etwa der Ausübung der tatsächlichen Obhut, zur Auskunftserteilung in der Lage ist.

Dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, wie er etwa §§ 1629 Abs. 2 Satz 2, 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegt,

  • setzt der Auskunftsanspruch nicht voraus,
  • vielmehr kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber einem „nur“ umgangsberechtigten Elternteil bestehen, weil ein Informationsbedürfnis auch gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil etwa hinsichtlich solcher Vorgänge bestehen kann, die sich im Rahmen des Umgangs ereignet haben.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten.

  • Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen.

Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch nicht der mit dem Umgangsrecht auch verbundene Zweck, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und zu pflegen sowie einer Entfremdung vorzubeugen, gefährdet wird und das Kind in der Lage sowie willens ist, dem Elternteil die erforderlichen Informationen zu erteilen.

  • Ebenfalls in Betracht kommt im Einzelfall beispielsweise, dass der Elternteil sich – etwa als Inhaber (von Teilen) der Personensorge – die Informationen unschwer von Dritten verschaffen kann, oder dass er auf sonstige Informationsquellen wie regelmäßige Hilfeplangespräche oder auch Protokolle hierüber zu verweisen ist, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und inwieweit ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung vorliegt, ist im Streitfall derjenige der abschließenden Entscheidung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz.

Der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen.

  • Die von § 1686 BGB erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes.

Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, so dass in der Regel verlangt werden können,

  • zwar die Übersendung der Kopie von Schulzeugnissen,
  • nicht aber detaillierte Angaben zum Tagesablauf des Kindes, ins Einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche Unterlagen und Dokumentationen.

Nicht umfasst von den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 1686 BGB ist die vermögensrechtliche Situation des Kindes.

Inwieweit es bei – wenn auch unregelmäßigem – Umgangskontakt des Auskunftsberechtigten der Übersendung eines Fotos des Kindes bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls.

Zu bereits vorhandenen Informationen bedarf es keiner Auskunft, die sich im Übrigen nur auf Umstände mit aktuellem Bezug erstrecken muss.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 345/16 – hingewiesen.