AG München entscheidet: Kein Schadensersatz für im Supermarkt beschädigtes Strickkleid

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 08. 03. 2017 – 111 C 21848 /16 – in einem Fall

  • in dem eine Frau unmittelbar nach dem Eingangsbereich eines Supermarkts mit ihrem 140 € teuren Strickkleid in den Gängen des Geschäfts an zwei, in einer Höhe von etwa 50 bis 60 Zentimeter befindlichen, ein bis zwei Zentimeter aus einem rechteckigen, handgefertigten Auslagenkorb herausstehenden Weidenstäben hängen geblieben,
  • dabei ein Wollfaden ihres Kleides gezogen worden und
  • danach das Kleid irreparabel beschädigt war,

die Klage der geschädigten Frau gegen den Supermarktbetreiber auf Schadensersatz abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Supermarktbetreibers deshalb nicht vorgelegen habe, weil

  • bei einem Naturprodukt, wie einem handgefertigten Weidekorb, das leichte Herausstehen abgeschnittener Enden keine besondere Gefahrenstelle darstelle und
  • die Geschädigte mit einem naturgemäß empfindlichen Strickkleid schlicht nicht hätte zu nah an den Weidekorb herangehen sollen.

Abgesehen davon, so das AG weiter, habe die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Geschädigte noch kurz vor Ladenschluss schnell habe einkaufen wollen,

  • ohne dabei zu schauen oder darauf zu achten, ob irgendwelche Gefahrenzonen vorhanden sind

und