Wer von der Polizei befragt oder vernommen wird, sollte wissen, ab wann man Beschuldigter einer Straftat oder Betroffener einer Ordnungswidrigkeit ist

…. und entsprechend belehrt werden muss, mit der Folge, dass bei einer fehlenden Belehrung die (gemachte) Aussage in einem Straf- oder Bußgeldverfahren unverwertbar sein kann. 

Die Beschuldigteneigenschaft i.S.v. § 136 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) in einem Strafverfahren bzw. die Betroffeneneigenschaft in einem Bußgeldverfahren (vgl. § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), mit der Folge, dass

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