Kommt es während des Überholens einer Fahrzeugkolonne deshalb zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen aus der Kolonne, weil
- der Führer des zweiten in der Kolonne fahrenden Fahrzeugs (im Folgenden A genannt) nach links ausschert, um das erste Fahrzeug der Kolonne zu überholen,
- während gerade der Führer eines zuvor weiter hinten in der Kolonne fahrenden Fahrzeugs (im Folgenden B genannt) im Begriff ist die Kolonne und ihn zu überholen,
trifft A ein Verschulden an dem Verkehrsunfall, weil er gegen das in § 5 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) normierte Gebot verstoßen hat, sich beim Überholen so zu verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist,
- wobei dahin gestellt bleiben kann,
- ob er sich nicht hinreichend vergewissert hatte, dass er zum Überholen ausscheren kann, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden oder
- ob er geglaubt hatte, noch vor dem sich von hinten nähernden Fahrzeug seinerseits das erste Fahrzeug der Kolonne überholen zu können.
Ob B ebenfalls ein Verschulden angelastet werden kann ist dagegen fraglich.
Denn das Überholen einer Kolonne als solches stellt noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar.
Anderes kann gelten, wenn besondere Umstände hinzukommen, wie etwa, wenn
- die zu überholenden Fahrzeuge langsamer werden und nach links blinken oder
- die Kolonne nur mit ca. 25 km/h fährt und ein Überholen zuvor durch eine durchgezogene gerade Linie auf der Fahrbahnmitte untersagt war.
Allerdings kann, auch wenn B kein Verschulden nachgewiesen werden kann,
- angesichts der mit dem Kolonnenspringen verbundenen abstrakten Selbst- und Fremdgefährdung,
das Überholen einer Kolonne der Annahme entgegenstehen, der Überholende habe sich dem Idealfahrer entsprechend verhalten, mit der Folge,