Tag Ausübung

EuGH entscheidet: Wer sein Widerrufrecht nach Erfüllung eines außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Vertrages ausübt, ist 

…. von jeder Zahlungspflicht befreit.  

Mit Urteil vom 17.05.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-97/22, in der von einem Hauseigentümer mit einem Unternehmen,

  • außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens 

ein Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen und der Hauseigentümer, der von dem Unternehmen

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Wichtig zu wissen für angestellte Fahrradlieferanten sowie Fahrradkuriere und deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren

  • beispielsweise zur Auslieferung von Speisen 

als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,

  • die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,

  • wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,

zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes, 

  • also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,

wenn dies

  • nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern  

sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn 

  • für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons 

eine 

  • angemessene

finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

Dass eine 

  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,

  • wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB 

unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von 

  • entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten 

entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, 

  • nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses 

beim Arbeitnehmer liegt und das dem 

  • gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses 

widerspricht, wonach der Arbeitgeber 

Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt 

  • weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
  • noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde

dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Fahrradlieferanten sollten wissen, dass sie von ihrem Arbeitgeber verlangen können, ihnen ein verkehrstüchtiges Fahrrad und

…. ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag für ihre dienstliche Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, wenn ihr Arbeitsvertrag nicht wirksam etwas Abweichendes regelt.

Das sowie dass Fahrradlieferanten diesen Anspruch auf Stellung der 

  • zwingend zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen 

Arbeitsmittel einklagen können und die Pflicht, 

  • ohne finanziellen Ausgleich zwingend notwendige Arbeitsmittel von einigem Wert 

selbst stellen zu müssen, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werden kann, 

  • da eine solche Regelung den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen benachteiligen würde,

hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 12.03.2021 – 14 Sa 306/20 – entschieden. 

Das LAG hat in dem dem Urteil zugrunde liegendem Fall einem bei einen 

  • Lieferdienst beschäftigten Fahrradlieferanten 

Recht gegeben, zu dessen Aufgaben es gehörte 

  • mit einem Fahrrad Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abzuholen und zu den Kunden zu bringen,

in dessen Arbeitsvertrag geregelt war, dass 

  • dem Arbeitnehmer für den Einsatz während der Schichten ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugebendes bestimmtes, in einem separaten Vertrag aufgeführtes, Equipment gestellt wird, 
  • zu dem allerdings weder ein Fahrrad noch ein Smartphone gehörte 

und der,

  • um nicht mehr sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon für seine Arbeit nutzen zu müssen, 

Klage gegen seinen Arbeitgeber erhoben hatte, mit dem Antrag, seinen Arbeitgeber zu verurteilen, ihm

  • die unstreitig zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung als Fahrradlieferant zwingend erforderlichen Betriebsmittel, 

nämlich

  • ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon mit Datennutzungsvertrag

zur Verfügung zu stellen.

Begründet hat das LAG seine Entscheidung u.a. damit, dass aus §§ 611a, 615 S. 3, 618 BGB folgt, dass ein Arbeitgeber 

  • die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendigen Betriebsmittel zu beschaffen sowie zur Verfügung zu stellen hat  

und ein Arbeitnehmer

Wem steht wann Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens zu und was ist bei der Geltendmachung zu beachten?

Wer infolge einer, 

  • beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, 

erlittenen Körper- oder Gesundheitsverletzung 

  • Haushaltsführungstätigkeiten,

die 

  • der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Familienangehörigen

dienten und

  • bisher auch tatsächlich geleistet 

wurden, nicht mehr erbringen kann, kann gegen den 

  • für die (Verkehrsunfall)Verletzungsfolgen einstandspflichtigen 

Schädiger auch

  • nach den §§ 842, 843 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

einen sog. Haushaltsführungsschaden geltend machen, 

  • d.h. Schadensersatz von dem einstandspflichtigen Schädiger verlangen in der Regel durch Entrichtung einer (monatlichen) Geldrente bis die Verrichtung der Tätigkeit im Haushalt weitgehend wieder möglich ist.

Für die Schadensbestimmung in einem solchen Fall ist dabei allein entscheidend, 

  • in welchem Umfang

d. Verletzte durch die Verletzung bei der Ausübung der 

  • bisher tatsächlich übernommenen 

Haushaltstätigkeiten,

  • soweit sie Unterhaltsleistungen an Familienangehörige betrifft, 

künftig gehindert ist,

  • also inwieweit seine diesbezügliche Fähigkeit aufgehoben oder gemindert ist.

Damit im Streitfall das Gericht (nach der Differenz- oder der Quotenmetode) den 

  • Arbeitszeitbedarf (in Wochenarbeitsstunden) 

bestimmen kann, der

  • objektiv für eine Fortsetzung der Haushaltsführung durch eine durchschnittliche Ersatzkraft im bisherigen Umfang 

erforderlich ist, muss der Verletzte hinreichend substantiiert vortragen, 

  • welche Größe (nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen sowie Wohn- und ggf. Gartenfläche) sowie 
  • welche (technische) Ausstattung der Haushalt hat, 
  • welche konkreten Arbeitsleistungen in dem Haushalt vor der Verletzung 
    • tatsächlich erbracht worden sind, 
    • einschließlich der hierfür verwendeten Zeit, 

und 

  • welche Arbeitsleistungen aufgrund der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen in der Zeit danach, trotz innerhalb der Versorgunggemeinschaft durchgeführten Umorganisationsmaßnahmen oder Einsatz technischer Hilfsmittel 
    • nicht mehr oder nicht mehr vollständig verrichtet werden können sowie 
    • welche zeitliche Differenz für die Arbeitsleistung nach dem Schadensereignis anfällt.

Für den der Schadensberechnung zugrunde zu legenden

  • Nettolohn (also ohne Steuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben) 

einer fiktiven Ersatzkraft können als Anhaltspunkt herangezogen werden,

  • der Nettolohn nach dem Bundesangestelltentarif oder 
  • auch der Tarif für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. 
  • Tarifverträge für hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Übrigens:
Beachtet werden muss, dass Verletzte eine Schadensminderungspflicht haben, aufgrund der sie gehalten sind, den Ausfall ihrer Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch

  • Umorganisation oder 
  • den Einsatz technischer Hilfsmittel 

zu kompensieren, jedoch nicht dadurch, 

  • dass ein anderes Haushaltsmitglied verletzungsbedingt in einem größeren Maße als bisher im Haushalt mitarbeiten muss, 

sondern, soweit möglich, durch 

  • eine Umverteilung der Arbeitsleistungen in dem vor der Verletzung praktizierten Umfang, 

wobei ein Teil der Rechtsprechung davon ausgeht, 

  • dass eine Beeinträchtigung der Haushaltführung von 10% und weniger zumindest regelmäßig vollständig schadensvermeidend kompensiert werden kann

und in Teilen der Rechtsprechung 

  • eine konkrete Behinderung bis 20% unberücksichtigt bleibt (Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 13.10.2016 – 12 U 180/15 –).

Angesichts dessen, 

  • dass die Arbeitskraft älter werdender Menschen, ab einem gewissen Lebensalter naturgemäß nachlässt, 
    • insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt, 

wird von Gerichten ggf. auch die monatliche Rente für einen dauerhaften Haushaltsführungsschaden bis längstens zu einem bestimmten, 

  • beispielsweise dem 75.,

Lebensjahr begrenzt (OLG München, Urteil vom 10.03.2021 – 10 U 176/20 –).

Was Eltern über den Umfang ihrer Aufsichtspflicht und eine mögliche Haftung (auch) gegenüber ihrem Kind

…. bei einer Aufsichtspflichtverletzung wissen sollten.

Die Pflicht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), umfasst 

  • die Sorge für die Person des Kindes (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) 

und insbesondere

  • die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs. 1 BGB). 

Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht und erleidet das Kind dadurch einen Schaden, kann sich ein Anspruch des Kindes gegen die Eltern aus § 1664 Abs. 1 BGB ergeben, 

  • können die Eltern also (auch) ihrem Kind gegenüber haften,

wobei Eltern nach § 1664 Abs. 1 BGB bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber allerdings, 

  • was sie im Streitfall darzulegen sowie zu beweisen haben, 

nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, jedoch 

  • nach § 277 BGB von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit sind.

Daneben können Eltern 

  • durch die Verletzung einer (familienrechtlich begründeten) Obhutspflicht 

aber auch eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zum Nachteil ihres Kindes begehen. 

Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren

  • Alter,
  • Eigenart und 
  • Charakter,

die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was

  • verständige

Eltern 

  • nach vernünftigen Anforderungen 

in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern. 

  • Dabei erhöht sich das Maß der geschuldeten Aufsicht mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation.

Das bedeutet, dass bei Kindern,  

  • die in der Nähe von Straßen oder in der Nähe gefährlicher Gegenstände spielen, mehr Aufsicht angebracht ist, als innerhalb eines abgegrenzten, risikoarmen Bereichs,

dass Kleinkinder, jedenfalls außerhalb der geschlossenen Wohnung, ständiger (lückenloser) Aufsicht bedürfen, 

  • damit sie sich nicht für sie allgegenwärtigen, schon aus Gegebenheiten, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind, erwachsenden Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können

und dass ein Freiraum Kindern erst ab einem Alter von vier Jahren zugestanden werden kann, wobei 

Übrigens:
Mit weiteren verantwortlichen Schädigern des Kindes haften ersatzpflichtige Eltern als Gesamtschuldner.

Was getrennt lebende, personensorge- und umgangsberechtigte Elternteile wissen und ggf. beachten sollten

Sowohl

  • Personensorge

als auch

  • Umgang

erfordern, dass

  • der jeweils berechtigte Elternteil

in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind

  • ungestört und
  • damit kindeswohldienlich

zu verbringen.

Dazu müssen dem berechtigten Elternteil all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt.

In entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der jeweils berechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil, sofern

  • dieser im Besitz von persönlichen Gegenständen, Kleidung, Schulsachen und Urkunden des Kindes ist, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem berechtigten Elternteil voraussichtlich benötigt

und

  • der berechtigte Elternteil auf diese für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich angewiesen ist,

deren Herausgabe verlangen.

So bedarf beispielsweise der Obhutselternteil i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge seinen Lebensmittelpunkt hat, grundsätzlich alle für das Kind wichtigen Dokumente und kann deshalb diese von dem anderen Elternteil, sofern er sie besitzt, herausverlangen.

Andererseits kann der umgangsberechtigte Elternteil, der mit dem Kind beispielsweise eine (Auslands)Reise unternehmen will, verlangen, dass der andere Elternteil den in seinen Besitz befindlichen Reisepass, für die Dauer der Reise, an ihn herausgibt.
Entgegenstehen kann diesem Herausgabeanspruch im Einzelfall allerdings die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 345/18 –).

Was Versicherungsnehmer, die ihren Lebensversicherungsvertrag zur Kreditsicherung verwenden, wissen sollten

Mit Urteil vom 07.11.2016 – 14 O 629/15 – hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, dass ein abgeschlossener Kapitallebensversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer

  • wegen fehlerhafter Belehrung über die Ausübung des Widerrufsrechts,
  • auch bei einem deswegen fortbestehenden Widerrufsrecht,

dann nicht mehr widerrufen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer

  • den Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung verwendet,
  • er also beispielsweise seine Ansprüche aus der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie zur Sicherheit eines gewährten Kredits an seine Bank abgetreten hatte.

Begründet worden ist das vom LG damit, dass,

  • wenn als Folge des Widerrufs vom Versicherungsnehmer Forderungen geltend gemacht würden,
  • nachdem er zuvor durch die Verwendung der Versicherung zur Kreditsicherung der Versicherung zu erkennen gegeben habe, auch selbst von einem wirksamen Versicherungsvertrag auszugehen,

dies ein widersprüchliches Verhalten wäre (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 24.02.2017 – 5/2017 –).