Tag Bank- und Kapitalmarktrecht

Zur Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen.

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 17.12.2013 – XI ZR 66/13 – eine von einer Bank verwendete Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nahm der klagende Verbraucherschutzverband die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch:

„Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR“.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben.

Der XI. Zivilsenat hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.

Die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) der Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Sie wird den Vorgaben des § 675d Abs. 3 S. 2 BGB nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.

Die beklagte Bank hatte vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Damit hat die beklagte Bank selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist.
Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt.
Entsprechend muss sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 S. 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen.
Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 S. 2 BGB.

Der XI. Zivilsenat hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des BGH anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.12.2013 – Nr. 206/2013 – mitgeteilt.

 

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Fehlerhafte Beratung beim Erwerb von Wertpapieren – aufgewandter Geldbetrag als Schadensersatz.

Ein bei Erwerb einer Kapitalanlage fehlerhaft oder unzureichend beratene Anleger kann nach dem in § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) festgelegten Grundsatz der Naturalrestitution verlangen, so gestellt zu werden, als habe er diese Kapitalanlage nicht erworben.
Der Wiederherstellungsanspruch des Anlegers ist dabei nicht auf den Ausgleich eines Minderwerts der Kapitalanlage gerichtet, sondern auf Ersatz für die durch den Erwerb der Kapitalanlage eingetretenen Einbußen.

Danach ist der Anleger zunächst mit den für den Erwerb der jeweiligen Wertpapiere eingegangen Verbindlichkeiten belastet. Nach deren Erfüllung hat sich der unmittelbare Vermögensschaden des Anlegers in dem Verlust der dafür aufgewendeten Geldmittel realisiert.
Nachdem der zu ersetzende Schaden nach Erfüllung der Verbindlichkeiten für den Erwerb der Wertpapiere somit in einem Verlust an Geld besteht, ist die Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB in diesem Fall auf Zahlung gerichtet und hat die Naturalherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB durch Zahlung von Geld zu erfolgen.
Eine erfolglose Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 S. 1 BGB ist demzufolge nicht erforderlich. Denn § 250 BGB findet keine Anwendung, wenn der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB bereits auf Zahlung von Geld gerichtet ist. § 250 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, einen allgemeinen Anspruch auf Herstellung durch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in einen Anspruch auf Zahlung von Geld umzuwandeln. Dafür ist kein Raum, wenn bereits die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB durch Zahlung von Geld zu erfolgen hat.
Somit hat das beratende Kreditinstitut nach einer feststehenden fehlerhaften Anlageberatung dem Anleger als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 1 BGB den Geldbetrag zu zahlen, den der Anleger für den Erwerb der Kapitalanlage aufgewandt hat.

Allerdings dürfen nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem geschädigten Anleger neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind.
Bewirkt wird dieser schadensrechtliche Vorteilsausgleich, wenn Ersatzanspruch und Vorteil gleichartig sind durch Anrechnung. Bei fehlender Gleichartigkeit muss der Schädiger dagegen Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten.

Der schadensrechtliche Vorteil wird somit, wenn die Wertpapiere vom Anleger weiter veräußert worden sind, nicht durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern dadurch erreicht, dass der Erlös aus dem Verkauf auf den Ersatzanspruch des Anlegers angerechnet, d. h. vom Schadensersatzanspruch abgezogen wird.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 334/11 – hingewiesen.

 

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Bearbeitungsgebühr für Kreditvertrag – zulässig oder nicht?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, nach der für einen Privatkredit eine Bearbeitungsgebühr von 2 % (vom ursprünglichen Kreditbetrag) zu zahlen ist, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

In seinem Urteil vom 29.09.2011 – 8 U 562/11 – hat das OLG Dresden ausgeführt, dass es sich bei der Klausel nicht um die Bestimmung der Vergütung für die zu erbringende Hauptleistung – die Gewährung eines Darlehens –, sondern um eine Preisnebenabrede handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und die Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Mit der Klausel ist der Sparkasse nämlich die Möglichkeit eingeräumt, ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen – die etwa durch die Prüfung der Bonität entstehen – und die beim Darlehensgeber bereits für die Prüfung, ob überhaupt ein Darlehensvertrag geschlossen werden soll, anfallen. Die Kosten für diese Tätigkeiten hätte die Sparkasse aber nach dem dispositiven Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbringen und diese Tätigkeiten erbringt sie tatsächlich auch objektiv überwiegend und subjektiv allein im eigenen Interesse.

Hinweis zu der Entscheidung:
Die Frage, ob ein Entgelt für die Bearbeitung eines Kredits in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank zulässig ist, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit unterschiedlich beantwortet. Eine andere Ansicht als das OLG Dresden vertritt das OLG Celle im Beschluss vom 02.02.2010 – 3 W 109/09 – . Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Frage ist noch nicht ergangen.

 

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Kapitalanlageberatung – Schadensersatz auf Grund Verletzung (vor)vertraglicher Aufklärungspflichten.

Steht fest, dass ein Anlageberater einer Bank die vorvertraglichen oder vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt hat, trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn der Anlageberater sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Anleger den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen und sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für das Anlagegeschäft entschlossen hätte.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 08.05.2012 –XI ZR 262/10 – entschieden und darauf hingewiesen, dass daran, dass diese Kausalitätsvermutung nur dann eingreift, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, nicht mehr festgehalten wird.

Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Zweck der Aufklärungs- und Beratungspflichten, nämlich dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über den Abschluss bestimmter Geschäfte zu ermöglichen, nur erreicht wird, wenn Unklarheiten, die durch eine Aufklärungspflichtverletzung bedingt sind, zu Lasten des Aufklärungspflichtigen gehen, dieser die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung also zu beweisen hat.

 

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Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen einer Bank in acht Parallelfällen entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70% auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank traf deshalb insofern keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.
Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb errichtet wurden und Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank sichern sollten, für unzulässig erklärt. Auf die Revisionen der Bank hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine kreditgebende Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Anlagegeschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Das ist etwa bei einem Wissensvorsprung der Bank der Fall. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von seinem Geschäftspartner oder durch den Verkaufsprospekt über die von ihm zu zahlenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht wurde.
Der hier verwendete Verkaufsprospekt weist zwar nicht aus, dass in den Kaufpreis eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist war. Eine arglistige Täuschung, wie sie vom Berufungsgericht angenommen wurde, liegt dennoch nicht vor. Der Anfall von Vertriebsprovisionen wurde im prospektierten Gesamtaufwand unter der Rubrik „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ deutlich erkennbar dem Grunde nach offengelegt. Auch eine Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovision ist nicht erfolgt. Aus der geringen Höhe anderer offen gelegter Bestandteile des Gesamtaufwandes kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht geschlossen werden, die im Kaufpreis enthaltene Vertriebsprovision sei ebenfalls gering.
In den von den Vermittlern verwendeten formularmäßigen Vermittlungsaufträgen und Berechnungsbeispielen wurde ebenfalls nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht. Diese weisen zwar nur die vom Anleger direkt an den jeweiligen Vermittler zu zahlende „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 3,42% aus. Darin liegt jedoch keine abschließende Erklärung über Anfall und Höhe sonstiger Vertriebsprovisionen. Im Gegenteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vermittler nicht nur für die Erwerber, sondern auch als Nachweismakler für eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft tätig werden und Provisionsansprüche auch gegen andere am Immobilienprojekt Beteiligte bestehen können. Schließlich ergab die in den Vorinstanzen durchgeführte Beweisaufnahme nicht, dass die Vermittler in den Verkaufsgesprächen wahrheitswidrige Angaben über Anfall und Höhe weiterer Vertriebsprovisionen gemacht haben.
Mangels einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb konnte der Bank deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, eine Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Bank, die der Zwangsvollstreckung entgegen gehalten werden könnten, bestehen somit nicht.

Die Verfahren waren zur Klärung weiterer, vom Berufungsgericht bislang noch nicht geprüfter Einwendungen der Anleger zurückzuverweisen.

Urteil vom 5. Juni 2012, Az. XI ZR 149/11

– Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2012 –

 

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