Tag Bank

AG Kassel entscheidet: Ablehnung eines Kreditkartenvertrages wegen des Alters eines 88-jährigen potentiellen Neukunden kann 

…. eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters darstellen und einen Entschädigungsanspruch begründen.

Mit Urteil vom 07.09.2023 – 435 C 777/23 – hat das Amtsgericht (AG) Kassel in einem Fall, in dem von einem 88-Jährigen (im Folgenden: Kläger), 

  • der monatlich eine Pension von mehr als 6.400,00 € erhält, 

bei einer Bank (im Folgenden: Beklagte),

  • über deren Internetportal, 

eine Kreditkarte

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Käufer eines Autos, die den Kaufpreis über einen Bankkredit finanziert und zur Sicherheit ihre Ansprüche gegen den Verkäufer 

…. an die Bank abgetreten haben, sollten wissen, wann eine solche Sicherungsabtretung unwirksam ist, mit der Folge, dass sie 

  • trotzdem weiterhin aktivlegitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer sind. 

Mit Urteil vom 24.04.2023 – VIa ZR 1517/22 – hat der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer von der Fahrzeugherstellerin,

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OLG Karlsruhe entscheidet, wann eine Bank einem Kunden die Auszahlung eines gekündigten Sparguthabens bei Vorlage  

…. des nicht entwerteten Sparbuchs verweigern darf und wann nicht.

Mit Urteil vom 20.12.2022 – 17 U 151/21 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Frau 1992 bei einer Bank ein 

  • Sparkonto

eröffnet, 2020 das Sparguthaben 

  • gekündigt

und unter Vorlage des nicht entwerteten Sparbuchs von der Bank die Auszahlung der

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LG Koblenz entscheidet, wann Nutzer des Online-Bankings, die Opfer der Betrugsmethode des Pharmings

…. werden, keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bank haben. 

Mit Urteil vom 01.06.2022 – 3 O 378/21 – hat das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall, in dem bei dem 

  • Kunden einer Bank, 

der das Online-Banking nutzte und dabei jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer, 

  • die von einem TAN-Generator, der auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag anzeigte, erzeugt wurde, 

bestätigen musste, nach dem Einloggen

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AG Frankfurt entscheidet: Lassen Inhaber eines Girokontos nach dem Verlust ihrer EC-Karte diese nicht sofort sperren,

…. müssen sie den ihnen durch missbräuchliche Abhebungen entstandenen Schaden unter Umständen selbst tragen.   

Mit Urteil vom 31.08.2021 – 32 C 6169/20 (88) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main die Klage einer Kontoinhaberin abgewiesen, der die 

  • EC-Karte für ihr Girokonto abhanden gekommen 

war, die den Verlust der Karte am gleichen Tag

  • um 10:10 Uhr 

bemerkt, 

  • um 10:42 Uhr 

telefonisch mit ihrem Mobiltelefon der Bank den Verlust mitgeteilt sowie gleichzeitig die Karte hatte sperren lassen und die, nachdem von ihrem Konto bereits 

  • um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr mit der Originalkarte und der PIN, 

jeweils ohne Autorisierung, 500 € an einem Geldautomaten einer dritten Bank abgehoben worden waren, diese insgesamt 

  • 1.000 €  

von ihrer Bank ersetzt haben wollte.

Dass die Kontoinhaberin hier von ihrer Bank aus §§ 675j Abs. 1 Satz 1, 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht verlangen kann, dass die 1.000 € 

  • ihr erstattet bzw. 
  • ihrem Girokonto wieder gutgeschrieben 

werden, hat das AG damit begründet, dass,

  • nachdem die Abhebungen um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren,

ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass die Kontoinhaberin pflichtwidrig die PIN 

  • auf der Karte notiert oder 
  • gemeinsam mit dieser verwahrt 

hatte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 370/10 –), diesen Anscheinsbeweis die Kontoinhaberin nicht 

  • durch die Darlegung tragfähiger, für einen ernsthaft in Betracht kommenden atypischen Geschehensablauf sprechenden Tatsachen,

entkräften konnte, der Kontoinhaberin darüber hinaus ein den 

  • Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß 

dadurch zur Last fällt, dass sie der Bank,

  • trotz des mitgeführten Mobiltelefons, 

den Verlust der Karte, der von ihr um 10:10 Uhr, 

  • also 5 Minuten vor der ersten Abhebung, 

bemerkt worden war, nicht gemäß § 675l Abs. 1 S. 2 BGB unverzüglich, 

  • sondern erst nach 32 Minuten um 10:42 Uhr,

angezeigt hat, tragfähige Gründe, 

  • warum sie sich zu einer sofortigen telefonischen Verlustmeldung nicht in der Lage gesehen hat, 

von der Kontoinhaberin nicht vorgetragen wurden und somit ein   

  • zweifacher grober Sorgfaltspflichtverstoß 

der Kontoinhaberin vorliegt, der einen Schadensersatzanspruch der Bank 

  • nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB 

begründet, mit der Folge, dass die Bank 

  • diesen Schadenersatzanspruch dem Anspruch des Kontoinhaberin aus § 675u S. 2 BGB entgegengehalten und 
  • somit die Erstattung der 1.000 € verweigern kann (dazu wann eine Bank einem Kontoinhaber gegenüber bei Verlust der EC Karte für nicht autorisierte Bargeldabhebungen haftet vgl. auch AG Bad Iburg, Urteil vom 31.03.2021 – 4 C 430/20 –).

AG Bad Iburg entscheidet, wann eine Bank einem Kontoinhaber gegenüber bei Verlust der EC Karte für

…. nicht autorisierte Bargeldabhebungen haftet.  

Mit Urteil vom 31.03.2021 – 4 C 430/20 – hat das Amtsgericht (AG) Bad Iburg in einem Fall, in dem ein Inhaber eines Girokontos festgestellt hatte, dass, nachdem er 

  • nachts auf der Reeperbahn in Hamburg 

an einem Geldautomaten von seinem Konto 100,00 € abgehoben hatte und anschließend 

  • auf dem Weg zum Taxi 

von einer ihm unbekannten Frau angesprochen worden war, 

  • seine Jackentasche offen sowie 

seine EC-Karte verschwunden und 

  • trotz unverzüglich veranlasster Sperrung, 

mit der EC-Karte, 

  • noch um 03:53 Uhr an einem anderen Geldautomaten in der Umgebung 

von seinem Girokonto ein Barbetrag von 900,00 € (bis zum zulässigen Tageslimit) abgehoben worden war, entschieden, dass dem Kontoinhaber die 

  • 900 € 

von seiner Bank ersetzt werden müssen.

Begründet hat das AG dies damit, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs die kontoführende Bank (Zahlungsdienstleister) 

  • nach § 675u S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verpflichtet ist, dem Kontoinhaber 

  • den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, 
  • sofern der Betrag seinem Konto belastet worden ist, das Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, 

eine „nicht autorisierte“ Abhebung im Sinne der §§ 675j Abs. 1 Satz 1, 675u BGB vorgelegen hat, weil feststeht, dass 

  • dem Kontoinhaber die EC-Karte abhandengekommen und 
  • die getätigte Barabhebung über 900,00 EUR von ihm weder veranlasst noch genehmigt worden war,

es dem Konto- und Karteninhaber gelungen ist, den

  • grundsätzlich dann, wenn, wie hier, zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der PIN an einem Geldautomaten entsprechende Barbeträge abgehoben werden, 

gegen ihn sprechenden Beweis des 

  • ersten Anscheins, 

den nicht autorisierten Zahlungsvorgang durch eine 

  • grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Kartennutzer i.S.v. § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB beispielsweise durch 
    • die Notierung der PIN auf der EC-Karte oder 
    • die gemeinsame Verwahrung von PIN und EC-Karte,

herbeigeführt zu haben, durch die Darlegung sowie den Beweis, 

  • dass bei der Abhebung der 100 € seine persönliche Geheimzahl von der Diebin der EC-Karte ausgespäht worden ist, 

zu erschüttern und die Bank den 

  • damit ihr wieder 

obliegenden Nachweis einer 

  • nach § 675v Abs. 3 Nr. 2a BGB 

haftungsbegründenden konkreten Pflichtverletzung des Konto- und Karteninhabers nicht erbringen konnte.

Danach ist ein gegen den Bankkunden sprechender Anscheinsbeweis, 

  • dass er die zur EC-Karte gehörende PIN nicht sorgfältig geheim gehalten hat, 

erschüttert, wenn feststeht, dass 

  • die Karte gestohlen und 
  • die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht wurde. 

Die Bank hat dann konkret nachzuweisen, dass 

  • der Bankkunde seine Pflicht, seine PIN vor unbefugtem Zugriff zu schützen, verletzt hat und 
  • er ihr gegenüber nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist. 

Gelingt der Bank dieser Nachweis nicht, hat sie dem Kunden den abgebuchten Betrag zu erstatten (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig zu wissen für Verbraucher, die einen im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen haben

Mit Urteil vom 04.06.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-301/18 

  • – betreffend die Auslegung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG –

entschieden, dass, wenn Verbraucher einen im Fernabsatz (i.S.v. § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) mit einer Bank oder Sparkasse geschlossenen (Immobilien)Darlehensvertrag später wirksam widerrufen, 

  • beispielsweise wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung,

sie  

  • vorbehaltlich der Beträge, die sie selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie genannten Bedingungen an die darlehensgebende Bank bzw. Sparkasse zahlen müssen,

von der Bank bzw. Sparkasse nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie

  • die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen können, 
  • nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.

Das bedeutet, Banken und Sparkassen müssen in diesen Fällen kein Entgelt dafür leisten, dass sie mit den, 

  • von dem Verbraucher bis zu seinem Widerruf zur Vertragserfüllung gezahlten,

Geldbeträgen wirtschaften konnten, sie also somit auch dann,

  • wenn ein Verbraucher in Erfüllung des Darlehensvertrags das Darlehenskapital zuzüglich Zinsen vollständig gezahlt hat, 

im Fall eines nachfolgenden Widerrufs durch den Verbraucher, diesem lediglich 

  • die Tilgungsbeträge und 
  • die Darlehenszinsen 

erstatten müssen.

Corona-Krise: Mittelständler mit mehr als 10 Beschäftigten können ab 15.04.2020 KfW-Schnellkredit bei ihrer Hausbank beantragen

Den angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise

  • für mittelständische Unternehmen

von der Bundesregierung beschlossenen

  • KfW-Schnellkredit mit 10 Jahren Laufzeit,
  • bei dem der Staat 100% der Kreditrisiken übernimmt,

können Mittelständlern mit mehr als 10 Beschäftigten

  • ab 15.04.2020

bei ihrer Hausbank beantragen.

  • Zur Verfügung steht der Schnellkredit mittelständischen Unternehmen
    • mit mehr als 10 Beschäftigten,
    • die mindestens seit 01.01.2019 am Markt aktiv sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25% des Jahresumsatzes 2019,
    • maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern,
    • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen
    • darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und
    • muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% p.a. mit Laufzeit zehn Jahre,
    • wovon 2 Jahre auf Wunsch tilgungsfrei sind.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung i.H.v. 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.