Mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass
- ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag
auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig sein kann,
- wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird,
- wie etwa durch eine nachträgliche auf den vereinbarten Werklohn oder einen Teil davon bezogene „Ohne-Rechnung-Abrede“,
- damit der Unternehmer die angefallende Umsatzsteuer nicht (vollständig) entrichten muss.
Auch in solchen Fällen bestehen dann keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien,
- also weder Mängelansprüche,
- noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers,
- noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.
Denn, so der Senat, das in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthaltene Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages führt,
- sofern der Werkvertrag Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages,
- wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und
- der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt
und zwar ohne dass sich die Nichtigkeit derartiger Werkverträge auf den Fall beschränkt, dass sie von vornherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind.