Tag Barzahlung

BGH entscheidet: Durch nachtägliche Ohne-Rechnung-Abrede kann ein zunächst wirksamer Werkvertrag unwirksam werden

Mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass

  • ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag

auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig sein kann,

  • wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird,
    • wie etwa durch eine nachträgliche auf den vereinbarten Werklohn oder einen Teil davon bezogene „Ohne-Rechnung-Abrede“,
    • damit der Unternehmer die angefallende Umsatzsteuer nicht (vollständig) entrichten muss.

Auch in solchen Fällen bestehen dann keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien,

  • also weder Mängelansprüche,
  • noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers,
  • noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Denn, so der Senat, das in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthaltene Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages führt,

  • sofern der Werkvertrag Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages,

  • wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und
  • der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt

und zwar ohne dass sich die Nichtigkeit derartiger Werkverträge auf den Fall beschränkt, dass sie von vornherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind.

BGH entscheidet, dass zunächst wirksame Werkverträge durch nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ nichtig werden

Bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ist,

ein Werkvertrag gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig,

  • wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen,
  • indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (vgl. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG)),

so dass in solchen Fällen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien bestehen,

  • also weder Mängelansprüche,
  • noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers,
  • noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 – hat der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten,

  • wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird,
  • dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird,

wenn also beispielsweise nach Abschluss eines Werkvertrages und eines vereinbarten Werklohns von 16.164,38 € die Parteien absprachegemäß so verfahren,

  • dass der Unternehmer für die Herstellung des Werkes eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt und
  • der Besteller dem Unternehmer weitere 6.400 € in bar zahlt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.03.2017 – Nr. 37/2017 –).