…. deswegen vom Bauunternehmer (vorübergehend) nicht (weiter)gearbeitet werden kann und der Bauunternehmer den Vertrag
- nicht gemäß § 643 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigt,
- sondern nach Beendigung des Annahmeverzugs (weiter) ausführt.
Ist bei der Herstellung eines Werkes (beispielweise bei der Errichtung eines Bauvorhabens) eine Handlung des Auftraggebers erforderlich
- – beispielsweise die Erstellung von Plänen, die Beschaffung von Genehmigungen, die Zurverfügungstellung eines baureifen Grundstücks –
so steht, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer solchen
- – ihm obliegenden und zur Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungs- –
Handlung in Verzug der (Leistungs)Annahme kommt,
- – was kein Verschulden des Auftraggebers voraussetzt –
dem Unternehmer, der
- zur Leistung bereit und imstande ist (§ 297 BGB),
- seine Leistung wie geschuldet dem Besteller angeboten (§§ 294 – 296 BGB) und,
- sofern die Parteien die Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) vereinbart haben, ordnungsgemäß die Behinderung, wenn diese nicht offenkundig ist, nach § 6 Abs. 1 VOB/B angezeigt hat,
neben der Vergütung für die erbrachte Leistung,
- also neben seinem vollen Vergütungsanspruch, den er durch Ausführung der Werkleistung nach Beendigung des Annahmeverzugs verdient,
dafür, dass er
- – während der Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens der diesem obliegenden Mitwirkungshandlung –
Personal, Geräte und Kapital,
- also die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung,
bereitgehalten hat, nach § 642 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu, dessen Höhe sich bestimmt,
- einerseits nach
- der Dauer des Verzugs und
- der Höhe der vereinbarten Vergütung,
- andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer
- infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder
- durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Da diese Entschädigung der Unternehmer,
- der seine Produktionsmittel während des Annahmeverzugs weder anderweitig – produktiv – eingesetzt hat, noch einsetzen konnte,
erhalten soll für den Zeitraum, in dem nicht geleistet werden konnte,
- ohne dass ihm damit jegliche Nachteile ausgeglichen werden, die ihm dadurch entstanden sind, dass er seine Leistung während des Annahmeverzugs nicht gewinnbringend ausführen konnte,
muss er zur Berechnung dieser Entschädigung
- darlegen und ggf. beweisen
welche Anteile
- der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis, Gewinn und allgemeinen Geschäftskosten
auf die von ihm während des Annahmeverzugs des Auftraggebers
- unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel
entfallen.
Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19 – hingewiesen.
Übrigens:
Mehrkosten, die dadurch anfallen, dass sich die Ausführung der Leistung des Unternehmers – etwa aufgrund von Lohn- oder Materialkostensteigerungen – verteuert, weil sie wegen des Annahmeverzugs des Auftraggebers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung zu einem späteren Zeitraum ausgeführt wird, sind nicht Gegenstand der nach § 642 BGB vom Unternehmer zu beanspruchenden Entschädigung (BGH, Urteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17 –).
- Jedoch kann der Unternehmer, wenn die Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers als selbständige Nebenpflicht auszulegen ist, derartige ihm entstehenden Mehrkosten nach §§ 280, 286 BGB ersetzt verlangen.
- Liegen die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch nicht vor, kann der Unternehmer, wenn ihm das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist, verlangen, dass die Vergütung nach § 313 BGB angepasst wird.
- Darüber hinaus steht es den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine Lohn- und Stoffpreisgleitklausel in den Vertrag aufzunehmen, um das Risiko von Lohn- und Materialkostensteigerungen auf den Besteller zu verlagern.
- Im Übrigen kann der Unternehmer den Vertrag, falls der Besteller die ihm obliegende Mitwirkungshandlung binnen einer ihm gesetzten Frist nicht nachholt, gemäß § 643 BGB wegen des Annahmeverzugs kündigen, und damit die sich aus einer erwarteten Lohn- oder Materialpreissteigerung ergebenden Nachteile vermeiden.