Bausparkunden sollten wissen, dass Bausparkassen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt

…. verlangen dürfen.

Mit Urteil vom 17.11.2921 – 3 U 39/21 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf eine Klage eines Verbraucherschutzvereins, der sich gegen die 

  • Entgeltklausel einer Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) 

wandte, nach der für jedes Konto ein 

  • „Jahresentgelt“ von 12 € 

zu zahlen war, entschieden, dass Bausparkassen für die Kontoführung 

  • auch in der Ansparphase 

kein Entgelt verlangen dürfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen,     

  • dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages 

widerspreche, da in dieser Phase der Bausparkunde der 

  • Darlehensgeber

sei, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt 

  • für die Hingabe des Darlehens 

schulde, im Übrigen die Bausparkasse,

  • nachdem sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse,

die Bausparkonten im eigenen Interesse verwalte und der Bausparkunde durch diese Leistungen der Bausparkasse 

  • ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil erhalte, 

sondern nur das, 

Übrigens:
Dass in der Darlehensphase, 

  • also nach Darlehensausreichung, 

Bausparkassen keine Kontoführungsgebühren erheben dürfen, hat bereits der 

entschieden.