…. nach erfolgloser Abmahnung, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Mit Urteil vom 17.06.2021 – 12 Ca 450/21 – hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln entschieden, dass ein Arbeitgeber, der
- aufgrund der Pandemiesituation
allen bei ihm im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmern die Anweisung erteilt hat, bei der
eine
zu tragen, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer
kündigen kann, der
- auch nach erfolgter Abmahnung
nur dann bereit ist, den Serviceauftrag bei einem
- auf das Tragen einer Maske ausdrücklich bestehenden
Kunden durchzuführen, wenn er
Übrigens:
Um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen, ist ein Attest
- ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes,
das also beispielsweise lediglich lautet, dass es dem Arbeitnehmer
- „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“
nicht hinreichend aussagekräftig und muss deshalb auch von einem Arbeitgeber nicht anerkannt werden (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln).