Wohnungsvermieter und Mieter sollten wissen, dass eine Kaution auch nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses

…. grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion hat.

Das hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Urteil vom 20.07.2017 – 67 S 111/17 – entschieden.

Danach kann ein (Wohnraum-)Vermieter eine von dem Wohnungsmieter gestellte „Sicherheit” oder „Kaution” auch nach Beendigung des Mietverhältnisses,

  • vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung,

nur dann rechtmäßig in Anspruch nehmen und verwerten, wenn er Inhaber gesicherter Ansprüche ist,

  • die rechtskräftig festgestellt oder
  • zwischen ihm und dem Mieter unstreitig sind (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13 – dazu, dass während eines laufenden Mietverhältnisses der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten darf und eine davon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist).

Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen streitiger Ansprüche eine Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter,

  • kann der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangen.