Tag Befunderhebung

Ärzte und Patienten sollten wissen, was einen Befunderhebungs-, was einen Diagnosefehler und was einen Fehler der

…. therapeutischen Aufklärung kennzeichnet und wann Ärzte wegen solcher Fehlverhalten für bei den Patienten eingetretene Gesundheitsschäden schadensersatz- und/oder schmerzensgeldzahlungspflichtig sein können. 

Ein 

  • Befunderhebungsfehler 

ist einem Arzt vorzuwerfen, wenn er 

  • die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen hat,

eine 

  • unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung 

ihren Grund also bereits darin hatte, dass der Arzt 

  • die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen (erst) gar nicht veranlasst hat, 
  • er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt ist, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären, 

bzw. wenn 

  • mehrere Krankheitsbilder in Betracht kommen oder 
  • sich nach einer Erstdiagnose eine darauf gegründete Therapie keine Wirkung zeigt oder 
  • sich weitere Krankheitserscheinungen zeigen, die für die diagnostizierte Erkrankung untypisch sind 

und

  • (differentialdiagnostische) Untersuchungsmaßnahmen unterblieben sind, durch die weiterer Aufschluss hätte gewonnen werden können.

Im Unterschied dazu ist einem Arzt ein 

  • Diagnoseirrtum

vorzuwerfen, wenn er

  • alle medizinisch notwendigen Befunde erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen, 

die erhobenen oder sonst vorliegenden Befunde jedoch 

  • falsch interpretiert und 
  • deswegen die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen nicht ergriffen hat.

Ein 

  • Fehler der therapeutischen Aufklärung 

ist einem Arzt vorzuwerfen, wenn sein Fehlverhalten 

  • in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs

liegt, der Patient also beispielsweise 

  • zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotenen Maßnahmen einer weiteren Kontrolle informiert, 
  • aber auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahmen nicht hingewiesen worden ist. 

Hat in einem solchen Fall auch ein Befunderhebungsfehler vorgelegen, kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt

  • in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder 
  • in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs. 

Fehlt es beispielsweise  

  • sowohl an dem Hinweis, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt, 
  • als auch dass Maßnahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, 

liegt der 

  • Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit 

regelmäßig in der unterbliebenen Befunderhebung.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 213/19 – hingewiesen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 146/14 –).

Patienten und Ärzte sollten wissen, dass und wann es wegen eines nach einer unterlassenen Befunderhebung

…. aufgetretenen Gesundheitsschadens im Arzthaftungsprozess zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommen kann.

Stellt die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung, beispielsweise das Unterlassen einer postoperativen Röntgenkontrolle,

  • einen groben Behandlungsfehler dar,

führt dies zu einer Beweislastumkehr

  • hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden

zugunsten des Patienten,

  • wenn die grob fehlerhafte unterlassene Befunderhebung generell geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen;
  • wahrscheinlich muss der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht sein.

Nur dann, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, ist eine Umkehr der Beweislast ausgeschlossen.

  • Für die Feststellung der Geeignetheit der grob fehlerhaften unterlassenen Befunderhebung für den Schaden reicht es allerdings nicht aus, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht.

War die Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung dagegen

  • nicht grob fehlerhaft,
  • sondern ist die Unterlassung lediglich als einfache Sorgfaltspflichtverstoß zu bewerten,

führt dies nach § 630h Abs. 5 S. 2 BGB dann zu einer Umkehr der Beweislast

  • hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden,

wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – die bei mehr als 50 % angenommen werden kann –

  • ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und
  • sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 U 401/17 – hingewiesen.