…. und Sohn nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.
Mit Urteil vom 22.03.2017 – 5 U 174/16 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Vater seinen kaskoversicherten PKW für einen Abend seinem Sohn und dessen beiden Freunden unter der Bedingung überlassen hatte,
- dass nicht sein Sohn, der keine Fahrerlaubnis hatte, fährt,
- sondern einer seiner Freunde, die beide im Besitz einer Fahrerlaubnis waren,
aber absprachewidrig
- auf der Rückfahrt dann doch der Sohn gefahren war und
- dabei einen Unfall verursacht hatte,
entschieden, dass
- die Kaskoversicherung für die bei einem Unfall am Fahrzeug entstandene Schäden haftet und
- die Schadensbegleichung nicht verweigern darf.
Denn, so das OLG,
- weil er mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes nicht rechnen musste,
liege weder ein vorsätzliches, noch ein grob fahrlässiges Verhalten des Vaters vor.
Aufgrund dessen,
- dass gegen den Sohn zuvor schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen jeweils mit einem frisiertem Mofa, ermittelt worden war,
habe der Vater auch nicht damit rechnen müssen, dass sein Sohn sich ans Steuer setzen würde, da, so das OLG weiter,