Tag Begrenzung

Wichtig zu wissen für Benutzer von Pedelecs, denen vorgeworfen wird, mit einem Pedelec in alkoholbedingt

…. fahruntüchtigem Zustand gefahren zu sein.

Mit Beschluss vom 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20 – hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft dem Fahrer eines Pedelecs, 

  • der auf öffentlicher Straße mit einer Alkoholkonzentration von 1,59 Promille im Blut mit dem Pedelec gefahren war, 

zur Last gelegt hat, sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr 

  • nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) 

schuldig gemacht zu haben, darauf hingewiesen, dass es, 

  • nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage,

für Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern (Pedelecs) mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h, 

  • nicht den für Führer von Kraftfahrzeugen geltenden Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille, sondern 

den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille für anwendbar erachtet.

Für den – von der Staatsanwaltshaft – angeklagten Pedelec-Fahrer bedeutet das:

Der Pedelec-Fahrer war 

  • (noch) nicht unwiderlegbar absolut fahruntüchtig, 

so dass nur, 

  • wenn bei ihm (zusätzliche) alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorgelegen haben sollten,

eine Bestrafung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

  • unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit

erfolgen könnte.

Sind alkoholtypische Ausfallerscheinungen bei dem Pedelec-Fahrer nicht feststellbar, wäre er,  

  • trotz seiner Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille zum Fahrzeitpunkt, 

freizusprechen, da 

  • handelsübliche Pedelecs mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (§ 1 Abs. 3 StVG) und somit

auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),

  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut – 

nicht vorliegt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe). 

Übrigens:
Wie man seine Blutalkoholkonzentration ermitteln kann, wird in dem Blog

erläutert.

Corona-Krise: VG Hamburg kippt die Begrenzung von Verkaufsflächen auf 800 m² und erlaubt einem Einzelhändler auf seinen Antrag hin

…. sein Einzelhandelsgeschäft vorläufig ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsfläche,

  • unter Beachtung der normierten technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Reduzierung des Infektionsrisikos,

zu betreiben.

Mit Beschluss vom 21.04.2020 – 3 E 1675/20 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg durch einstweilige Anordnung entschieden, dass die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung,

  • soweit diese den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 m² begrenzt ist, für den Publikumsverkehr untersagt,

nicht nur

  • die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) unverhältnismäßig beschränkt,

sondern,

  • mangels eines geeigneten Differenzierungsgrundes zwischen Verkaufsflächen von bis zu 800 m² und über 800 m²

auch

  • gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Dass die Freie und Hansestadt Hamburg das ihr zustehende Verordnungsermessen mit Blick auf die von ihr getroffene Differenzierung zwischen

  • Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 m², die öffnen dürfen, und
  • größeren Verkaufsstellen, die lediglich bis zu dieser Größe öffnen dürfen,

überschritten hat, hat die Kammer damit begründet, dass diese Differenzierung, nachdem

  • die für alle für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen geltenden spezifischen Vorgaben – nämlich die Möglichkeiten einer physischen Distanzierung – in großflächigen Einzelhandelsgeschäften zumindest ebenso gut umsetzbar sind, wie in kleineren Einrichtungen,
  • auch für die Annahme, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden mit der Folge ausgeht, dass allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen werden, keine gesicherte Tatsachenbasis vorliegt, vielmehr diese Anziehungskraft bereits durch die Ermöglichung des Betriebs aller Einzelhandelsgeschäfte bis 800 m² besteht und
  • die befürchtete Infektionsgefahr, die von Menschen ausgeht, die sich im öffentlichen Raum bewegen und dort aufhalten, im gleichen Maß besteht, wenn die Anziehungskraft von attraktiven und nah beieinanderliegenden kleinen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausgeht,

nicht geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck,

  • die Infektionsgefahren zu reduzieren,

umzusetzen.

BGH entscheidet: Spielen eines Instruments zu Hause einschließlich des dazugehörigen Übens muss von Nachbarn,

…. auch dann, wenn es von ihnen als Lärmbelästigung empfunden wird, zeitlich begrenzt hingenommen werden.

Mit Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 143/17 – hat der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass,

  • weil das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung in den eigenen vier Wänden gehört,
  • aber auch den Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten soll

ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen

  • nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden kann,

wobei diesbezüglich

  • ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte hat als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

Danach kommt

  • eine gänzliche Untersagung des Musizierens in den Haupträumen ebenso wenig in Betracht,
  • wie ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende,

sondern richtet sich die zeitliche Regelung des Musizierens – unter Orientierung an den üblichen Ruhezeiten – nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere

  • dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung,
  • der Art des Musizierens und
  • den örtlichen Gegebenheiten,

wobei als grober Richtwert, jeweils unter Einhaltung der üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit, dienen kann,

  • eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen sowie
  • ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen,

allerdings eine zeitlich stärkere Einschränkung des Musizierens in den Haupträumen insbesondere dann geboten sein kann, wenn

  • auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände, wie eine ernsthafte Erkrankung, eine gesteigerte Rücksichtnahme erfordern und
  • die Geräuscheinwirkungen dadurch erheblich verringert werden können, dass in geeigneten Nebenräumen musiziert wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.10.2018).