AG München entscheidet: Kein Schadensersatzanspruch für Autofahrer bei Anstoß an einen knapp fünf Zentimeter in eine Parkbucht

…. hineinragenden Begrenzungsstein.  

Mit Urteil vom 24.07.2019 – 155 C 5506/19 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem eine Autofahrerin 

  • auf dem Parkplatz eines Supermarktes 

beim Rückwärtseinparken in eine Parkbucht gegen den 

  • auf der Stirnseite zur Sicherung der dort befindlichen Hauswand 

vom Grundstückseigentümer plazierten, 

  • aus Naturstein bestehenden, sich farblich von der Hauswand absetzenden und aufgrund seiner Struktur 

stellenweise knapp 5 cm in die Parkbucht hineinreichenden Begrenzungsstein gestoßen war, entschieden, dass die Autofahrerin den 

  • bei dem Anstoß 

an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden 

  • nicht von dem Grundstückseigentümer ersetzt verlangen kann.

Begründet hat das AG dies damit, dass die Fahrzeugbeschädigung überwiegend auf das 

  • eigene Verschulden 

der Autofahrerin zurückzuführen sei, da Autofahrer vor dem rückwärtigen Einfahren in mit Begrenzungssteinen versehenen Parklücken verpflichtet seien, 

  • diese zu prüfen, 

bei der gebotenen Prüfung 

  • das geringfügige Hineinragen von Teilen des Begrenzungssteins aufgefallen wäre 

und daraufhin ein verständiger und umsichtiger Fahrzeugführer 

  • von einem vollständigen Einparken in die Parklücke Abstand genommen oder 
  • den Einparkvorgang rechtzeitig abgebrochen hätte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).