…. für alle, nicht nur für die an Covid-19-Erkrankten, die dann ein Intensivbett benötigen.
Der Gesetzgeber hat (bisher) nicht geregelt,
- welche Patienten (bevorzugt oder weiter) behandelt und
- welche Patienten nicht (mehr weiter) behandelt werden,
wenn wegen begrenzter Ressourcen in den Kliniken nicht (mehr) alle
- kritisch erkrankte und
- gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftige Personen
auf eine Intensivstation aufgenommen bzw. behandelt werden können.
Deshalb müssen in diesen Fällen die Ärzte eine Auswahlentscheidung („Triage“) treffen, wem sie helfen und wem nicht.
Zu einer solchen Auswahlentscheidung („Triage“), die
- für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und
- für den anderen Tod
bedeuten kann, sind Ärzte,
- weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf bzw. kann,
immer dann berechtigt und auch verpflichtet, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist,
- einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
- nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision),
wenn es also beispielsweise
- nur noch einen freien Behandlungsplatz gibt,
- diesen aber mehrere Patienten benötigen würden.
Solche Auswahlbehandlungsentscheidungen müssen Ärzte auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen,
- beispielsweise Notärzte, die an einer Unfallstelle mehrere Schwerstverletzte vorfinden, die sie nicht gleichzeitig versorgen können
und bei dieser Auswahlentscheidung sollen und werden Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen, sich orientieren am Kriterium
- der besten Behandlungschancen
unter Berücksichtigung
- des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und
- dem Schweregrad ihrer Erkrankung.
Das bedeutet, der,
- der die höchsten Überlebenschancen hat,
wird den
- noch freien Behandlungsplatz
bekommen.
Allerdings haben Patienten auch bei besten Behandlungsaussichten generell dann schlechte Karten, wenn es bei ihrer Klinikeinweisung
- keinen freien Behandlungsplatz
mehr geben sollte.
Denn falls Ärzte eine bereits begonnene Intensivbehandlung
- zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen
beenden, müssen sie, wenn der Patient, dessen Behandlung sie,
- ohne dass dies seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat,
abgebrochen haben, verstirbt, damit rechnen, dass
- die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 Strafgesetzbuch (durch aktives Tun) anklagt
und sie können dann nur darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof
- ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und
- sie vielleicht freigesprochen werden.
Dazu, dieses Risiko, mit ungewissem Ausgang für sie, einzugehen, werden Ärzte verständlicherweise in der Regel nicht bereit sein.