Tag Behandlung

OLG Celle entscheidet: Wird ein Tier verletzt, kann der Schädiger verpflichtet sein, dem Tiereigentümer die tierärztlichen Behandlungskosten auch dann

…. zu ersetzen, wenn diese den Wert des Tieres um ein Vielfaches übersteigen. 

Mit Urteil vom 15.02.2023 – 20 U 36/20 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts OLG) Celle in einem Fall, in dem ein 24 Jahre alter Wallach, 

  • in sehr gutem Zustand, jedoch mit einen wirtschaftlichen Wert von nur noch etwa 300 €, der für andere Pferde auf der Weide noch als „Gesellschafter“ diente,

vor einem auf die Pferdekoppel laufenden Hund geflohen, von dem Hund

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Wichtig zu wissen, wenn man sich im Rahmen einer Permanent-Make-up-Behandlung die Augenbrauen tätowieren lässt,

…. einem dann aber das Ergebnis nicht gefällt.

Mit Beschluss vom 05.07.2022 – 17 U 116/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass eine Augenbrauenpigmentierung, 

  • neben der reinen handwerklichen Leistung, 

auch künstlerische Aspekte betrifft und ein Kunde, der eine solche Leistung bestellt, 

  • ohne konkrete Vorgaben im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung zu machen, 

demzufolge grundsätzlich einen

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OLG Frankfurt entscheidet: Private Krankenversicherung muss bei inoperablem Tumor nach gescheiterter Chemotherapie 

…. Kosten einer Alternativtherapie mit dendritischen Zellen tragen.

Mit Urteil vom 29.06.2022 – 7 U 140/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem bei einem privat Krankenversicherten ein 

  • nicht operabler Tumor der Bauchspeicheldrüse 

diagnostiziert, der Tumor auch 

  • nach einer Chemotherapie 

als nicht operabel eingestuft worden und daraufhin eine Behandlung im Rahmen einer kombinierten Immuntherapie mit

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Corona-Pandemie: Was bedeutet es, wenn Triage droht, weil nicht mehr genügt Intensivbetten zur Verfügung stehen

…. für alle, nicht nur für die an Covid-19-Erkrankten, die dann ein Intensivbett benötigen.     

Der Gesetzgeber hat (bisher) nicht geregelt, 

  • welche Patienten (bevorzugt oder weiter) behandelt und 
  • welche Patienten nicht (mehr weiter) behandelt werden, 

wenn wegen begrenzter Ressourcen in den Kliniken nicht (mehr) alle 

  • kritisch erkrankte und 
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftige Personen 

auf eine Intensivstation aufgenommen bzw. behandelt werden können.

Deshalb müssen in diesen Fällen die Ärzte eine Auswahlentscheidung („Triage“) treffen, wem sie helfen und wem nicht. 

Zu einer solchen Auswahlentscheidung („Triage“), die 

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und 
  • für den anderen Tod 

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf  bzw. kann, 

immer dann berechtigt und auch verpflichtet, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist, 

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision),

wenn es also beispielsweise 

  • nur noch einen freien Behandlungsplatz gibt, 
  • diesen aber mehrere Patienten benötigen würden.   

Solche Auswahlbehandlungsentscheidungen müssen Ärzte auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen,

  • beispielsweise Notärzte, die an einer Unfallstelle mehrere Schwerstverletzte vorfinden, die sie nicht gleichzeitig versorgen können

und bei dieser Auswahlentscheidung sollen und werden Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen, sich orientieren am Kriterium 

  • der besten Behandlungschancen 

unter Berücksichtigung 

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und 
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung.

Das bedeutet, der,

  • der die höchsten Überlebenschancen hat, 

wird den 

  • noch freien Behandlungsplatz 

bekommen.

Allerdings haben Patienten auch bei besten Behandlungsaussichten generell dann schlechte Karten, wenn es bei ihrer Klinikeinweisung 

  • keinen freien Behandlungsplatz 

mehr geben sollte.

Denn falls Ärzte eine bereits begonnene Intensivbehandlung 

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen sie, wenn der Patient, dessen Behandlung sie,

  • ohne dass dies seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, 

 abgebrochen haben, verstirbt, damit rechnen, dass 

  • die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 Strafgesetzbuch (durch aktives Tun) anklagt 

und sie können dann nur darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof 

  • ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und 
  • sie vielleicht freigesprochen werden. 

Dazu, dieses Risiko, mit ungewissem Ausgang für sie, einzugehen, werden Ärzte verständlicherweise in der Regel nicht bereit sein.

OLG Düsseldorf entscheidet: Kein Schmerzensgeld für einen 24-Jährigen, dem mit 5 Jahren die Vorhaut operativ

…. entfernt wurde wegen Spätfolgen.

Mit Urteil vom 01.07.2021 – I-8 U 165/20 – hat der für das Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die

  • Klage eines 24-jährigen Mannes 

abgewiesen, dem 

  • als Kind im Alter von 5 Jahren wegen einer diagnostizierten hochgradigen Phimose 

operativ die Vorhaut entfernt wurde, der unter den Folgen heute noch leidet und der mit der Begründung, dass damals 

  • eine Salbentherapie, wie sie heute üblich ist, ausgereicht hätte und 
  • darüber seine Eltern hätten aufgeklärt werden müssen, 

von 

  • dem Urologen und 
  • dem Träger des Krankenhauses, in welchem der Eingriff 2003 durchgeführt wurde, 

30.000 EUR Schmerzensgeld verlangt hatte.

Die Klage hatte, wie vom Senat ausführt worden ist, deshalb keinen Erfolg, weil der 24-Jährige weder hatte beweisen können, 

  • dass die seinerzeit gestellte Diagnose einer hochgradigen Phimose unrichtig war, 

noch, 

  • dass die aufgrund dieser Diagnose durchgeführte Zirkumzision behandlungsfehlerhaft durchgeführt wurde. 

Auch durfte der Urologe, 

  • da die Art der Behandlung anhand der im Jahr 2003 geltenden Standards zu beurteilen ist, 

im Jahr 2003 davon ausgehen, dass 

  • aufgrund der festgestellten Verengung 

die operative Entfernung der Vorhaut geboten ist und mussten die Eltern des damals 5-Jährigen,

  • nachdem nach den damaligen Verhältnissen eine Salbentherapie noch nicht als gleichwertige Therapieform etabliert war, 

über die Möglichkeit einer Salbentherapie nicht aufgeklärt werden, so dass aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 2003 folglich 

  • dem Arzt und damit auch dem Krankenhaus 

nichts vorzuwerfen ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf).