Tag behindert

Was Eltern eines behinderten Kindes, die ein Testament errichten wollen, wissen sollten

Eltern eines behinderten Kindes können mit einem 

  • sog. Behindertentestament 

die Nachlassverteilung durch 

  • eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie 
  • einer mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen Dauertestamentsvollstreckung 

so gestalten, dass das Kind 

  • zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, 
  • die Sozialhilfeträger auf dieses aber nicht zurückgreifen können, 
    • weil ein der dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass kein verwertbares Vermögen i.S.v. § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist.

Ein solches Testament ist, 

  • auch wenn die Eltern sehr vermögend sind,

nicht sittenwidrig, sondern 

Durch die angeordnete (Dauer)Testamentsvollstreckung wird dabei die Verfügungsbefugnis des behinderten Kindes gemäß § 2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeschränkt. 

  • Demgemäß können sich Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB. 

In den Verwaltungsanweisungen kann der Erblasser bestimmen, 

  • für welche Zwecke (etwa als Taschengeld, für Urlaubsreisen, Besuche von Verwandten, Ausflüge usw.) 
  • welche Mittel (in welcher Höhe beispielsweise pro Jahr)

dem behinderten Kind aus seinem Erbteil vom Testamentsvollstrecker zur Verfügung gestellt werden soll (dazu, dass die einem in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe Untergebrachten testamentarisch zugewiesenen Mittel aus einem sogenannten Behindertentestament der Gewährung des Barbetrages gemäß § 27b Abs. 2, 3 SGB XII bei Zweckidentität entgegen stehen können, vgl. Sozialgericht (SG) Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2019 – S 11 SO 4131/17 –).

  • Darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt, hat das Kind als Erbe einen durchsetzbaren Anspruch.

Der 10. Zivilsenat des OLG Hamm hat beispielsweise mit Urteil vom 27.10.2016 –10 U 13/16 – in einem Fall, in dem 

  • ein behindertes Kind in einem Behindertenwohnheim lebte und 
  • im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe staatliche Sozialleistungen erhielt, 

ein von den Eltern errichtetes privatschriftliches gemeinschaftliches Testament für wirksam erachtet, in dem diese 

bestimmt hatten, dass   

  • „dieses zu einem Anteil des 1,1 fachen seines Pflichtteils nach dem Tod eines Elternteils jeweils nicht befreiter Vorerbe werden soll,
  • für diese Erbteile des behinderten Kindes jeweils Dauertestamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalls angeordnet wird, 
    • der Testamentsvollstrecker dem behinderten Kind nur so viele Mittel – zur Finanzierung persönlicher Interessen und Bedürfnisse – zur Verfügung stellen soll, dass ihm andere Zuwendungen, insbesondere staatliche Leistungen nicht verloren gehen, 
    • wenn Zuwendungen des Testamentsvollstreckers gegen dessen Willen insbesondere auf staatliche Leistungen angerechnet werden sollten, er seine Zuwendungen einzustellen und
    • das behinderte Kind keinen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses sowie von Nachlassgegenständen und Nachlasserträgen hat“. 

Zwar kann auch in einem solchen Fall 

  • das behinderte Kind bzw. ein für Erbangelegenheiten des Kindes bestellter Pfleger durch Ausschlagung der durch die Testamentsvollstreckung und die Nacherbfolge beschränkten Erbschaft 

den Pflichtteilsanspruch erhalten (vgl. § 2306 BGB) und dadurch dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf den Pflichtteilsanspruch eröffnen. 

  • Eine solche Ausschlagung muss jedoch nicht erfolgen und es besteht auch keine Verpflichtung hierzu.

Haben Sie Fragen hierzu? Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wird Ihnen diese gerne beantworten.

Wichtig zu wissen für Eltern eines behinderten Kindes

Durch ein Behindertentestament können sie verhindern, dass nach ihrem Tod das Sozialamt Zugriff auf den Nachlass hat.

Nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.02.2017 – XII ZB 299/15 – und vom 27.03.2013 – XII ZB 679/11 – sowie Urteil vom 19.11.2011 – IV ZR 7/10 –) zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung

  • durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie
  • einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung

so gestalten, dass

  • das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält,
  • der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann,

grundsätzlich nämlich nicht sittenwidrig,

Durch die angeordnete Testamentsvollstreckung wird dabei die Verfügungsbefugnis des behinderten Kindes gemäß § 2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeschränkt.

  • Demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB.

Das Kind als Erbe hat dagegen einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (so BGH, Beschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 614/16 –).

Wichtig für Eltern eines behinderten Kindes zu wissen, dass sie durch ein sog. Behindertentestament das Erbe des Kindes schützen können

Eltern eines behinderten Kindes können in einer Verfügung von Todes wegen durch

  • eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft
  • sowie eine – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene – Dauertestamentsvollstreckung

die Nachlassverteilung so gestalten, dass

  • das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält,
  • der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann.

Ein solches sog. Behindertentestament ist grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 27.03.2013 – XII ZB 679/11 –).

Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des Betroffenen ein,

  • weil gemäß § 2211 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand der Erbe nicht verfügen kann,
  • so dass demgemäß sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können, § 2214 BGB.

In den Verwaltungsanweisungen kann der Erblasser bestimmen, für welche Zwecke welche Mittel (in welcher Höhe) dem Erben aus seinem Erbteil vom Testamentsvollstrecker zur Verfügung gestellt werden soll.
Darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt, hat der Erbe einen durchsetzbaren Anspruch.

Das hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 299/15 – entschieden.

Eltern eines behinderten Sozialleistungsbeziehers sollten wissen, dass sie ein sog. Behindertentestament errichten können

…. und damit das Erbe ihres behinderten Kindes nicht nur schützen, sondern auch dafür Sorge tragen können, dass ihr behindertes Kind auch nach dem Erbfall (weiterhin) Sozialleistungen erhält.

Ein Behindertentestament ist eine Verfügung von Todes wegen, in der Eltern eines behinderten Kindes,

  • das beispielsweise in einem Behindertenwohnheim lebt und im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe staatliche Sozialleistungen erhält,

die Nachlassverteilung

  • durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie
  • einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten,

dass

Ein solches Behindertentestament ist grundsätzlich,

  • auch wenn die Eltern sehr vermögend sind,

nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.

Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 27.10.2016 –10 U 13/16 – entschieden und

  • in einem Fall ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament für wirksam erachtet,

in dem von Eltern, deren Vermögen sich auf mehrere Millionen Euro belief, in Bezug auf ihr behindertes, Sozialleistungen beziehendes Kind bestimmt worden war, dass

  • dieses zu einem Anteil des 1,1 fachen seines Pflichtteils nach dem Tod eines Elternteils jeweils nicht befreiter Vorerbe werden soll,
  • für diese Erbteile des behinderten Kindes jeweils Dauertestamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalls angeordnet wird,
    • der Testamentsvollstrecker dem behinderten Kind nur so viele Mittel – zur Finanzierung persönlicher Interessen und Bedürfnisse – zur Verfügung stellen soll, dass ihm andere Zuwendungen, insbesondere staatliche Leistungen nicht verloren gehen,
    • wenn Zuwendungen des Testamentsvollstreckers gegen dessen Willen insbesondere auf staatliche Leistungen angerechnet werden sollten, er seine Zuwendungen einzustellen und
    • das behinderte Kind keinen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses sowie von Nachlassgegenständen und Nachlasserträgen hat.

Zwar kann auch in einem solchen Fall

  • das behinderte Kind bzw. ein für Erbangelegenheiten des Kindes bestellter Pfleger durch Ausschlagung der durch die Testamentsvollstreckung und die Nacherbfolge beschränkten Erbschaft

den Pflichtteilsanspruch erhalten (vgl. § 2306 BGB) und dadurch dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf den Pflichtteilsanspruch eröffnen.

  • Eine solche Ausschlagung muss jedoch nicht erfolgen und es besteht auch keine Verpflichtung hierzu.

Haben Sie Fragen hierzu, wird Ihnen diese der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens gerne beantworten.