Was man wissen sollte, wenn man vor einem Amts- oder Landgericht einen anderen verklagt oder sich gegen

…. eine Klage verteidigen muss. 

Wer als Kläger/in (im Folgenden: Klagepartei) einen Anspruch aus Vertrag oder Gesetz gegen eine natürliche Person geltend macht und diese verklagt, beispielsweise auf  

  • Vertragserfüllung,
  • Rückabwicklung eines Vertrages, 
  • Schadensersatz,
  • Herausgabe einer Sache, 
  • Unterlassung,
  • Beseitigung usw.,

trägt in der Regel die volle 

  • Darlegungs- und
  • Beweislast

sowohl für die anspruchsbegründenden Tatsachen,

  • d.h. die Tatsachen, die geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte vertraglich oder gesetzliche Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen, 

als auch, 

  • falls die verklagte Person, die dann Beklagte (im Folgenden: Beklagtenpartei) ist, die Einrede erhebt, dass der gegen sie erhobene Anspruch verjährt ist und 
  • nach den von ihr vorgetragenen Tatsachen Verjährung eingetreten sein kann, 

für die anspruchserhaltenden,

  • d.h. die eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung begründenden 

Tatsachen.

In bestimmten Fällen ist es dabei 

  • Sache der Beklagtenpartei, 

sich zu Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei 

  • substantiiert 

zu äußern.

Gehört zur Anspruchsbegründung eine 

  • negative Tatsache, 

wie beispielsweise, dass die Beklagtenpartei 

  • durch das Verschweigen eines Sachmangels, den sie gekannt und der Klagepartei hätte offenbaren müssen, also 

durch das Unterlassen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht die Klagepartei arglistig getäuscht hat, muss die Beklagtenpartei, 

  • wenn eine Aufklärungspflicht bestanden hat, 

darlegen,

  • wann und wie sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist.

Ansonsten gilt die Behauptung der Klagepartei, nicht aufgeklärt worden zu sein, nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden.

Eine solche sog. sekundäre Darlegungslast,

  • mit der Rechtsfolge, dass, falls ihr nicht genügt wird, die entsprechende Behauptung der Klagepartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt,

kann die Beklagtenpartei auch dann treffen, wenn die primär darlegungsbelastete Klagepartei 

  • keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und 
  • auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung 

hat, die Beklagtenpartei aber

Ferner werden Vortrag bzw. Beweis einer an sich darlegungs- und/oder beweispflichtigen Partei erleichtert  

  • durch tatsächliche Vermutungen, 
    • wie z.B., dass eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Parteivereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt, weil 
      • dann die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, – sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, 
      • die Beweislast für deren Vorliegen trifft,
  • durch den bei typischen Geschehensabläufen anwendbaren Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins, weil dann
    • der Gegner Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs behaupten und beweisen muss und 
    • erst wenn ihm dies gelungen ist, die andere Partei die Beweislast trifft

sowie

  • durch gesetzliche Tatsachenvermutungen,  
    • – wie beispielsweise die Eigentumsvermutung für Besitzer in § 1006 BGB -, weil 
      • wenn sie zu Gunsten einer Partei eingreift, der Gegner die volle Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil hat. 

Abgesehen von den oben angeführten Fällen, 

  • in denen es Sache der Beklagtenpartei ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei substantiiert zu äußern,  

trägt die Beklagtenpartei die Darlegungs- und Beweislast 

  • für rechtshindernde Tatsachen 
    • – wie etwa die Minderjährigkeit bei Vertragsabschluss -,
  • für rechtsvernichtende Tatsachen 
    • – wie die Vertragserfüllung, die wirksame Vertragsanfechtung oder eine erfolgte Aufrechnung 
  • sowie für rechtshemmende Tatsachen
    • – wie die Stundung der geforderten Leistung oder die Verjährung des Anspruchs-.

Allgemein gilt übrigens: 
Eine Tatsache 

  • bestreiten 

kann nur die Partei, die nicht die Darlegungslast hat und mit   

  • Nichtwissen wirksam bestreiten

kann die Partei, die nicht die Darlegungslast hat, von der darlegungsbelasteten Partei vorgetragene Tatsachen nur dann, wenn diese Tatsachen  

  • weder ihre eigenen Handlungen 
  • noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung 

gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO), außer die Partei kann 

  • nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können,
  • nähere Umstände hierzu dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen und
  • diese näheren Umstände auch beweisen, wenn der Gegner sie bestreitet.